Urheberrechtsverletzung auf Abishirts?

4 Antworten

Stellt das nun eine Urheberrechtsverletzung dar?

Kann durchaus sein, wenn die Unterschiede gering sind und man als Außenstehender darauf schließen könnte, dass es sich um Captain Morgan handelt...

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch "(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen ..."

Der Bundesgerichtshof nannte mal sieben Kopien als Grenze, bis zu der noch ein privater Gebrauch anzunehmen ist.

Kauft man nun aber 2 Originale, wären ja schon 14 Kopien legal :-).

Gruß aus Berlin, Gerd

user547957  28.02.2014, 11:59

Dazu habe ich gleich drei Fragen. So rein formaljuristisch gesehen wäre es interessant zu wissen:

  1. Wo steht das mit den 7 Kopien?
    Ist die Zahl in Stein gemeißelt, in Holz geritzt oder nur in Kaugummi gedrückt?

  2. Wie werden Kopien von Kopien gezählt?
    Jemand gibt 6 Kopien weiter. Und die Empfänger machen wieder Kopien von den legal erhaltenen Kopien, eventuell ohne zu wissen, wieviel Kopien in Umlauf sind (was beim Abishirt sicherlich nicht der Fall sein wird).

  3. Abi-Feiern mit plakativen T-Shirts finden ja meist öffentlich statt, z.B. am Brandenburger Tor. 'Captain Morgan' kann ja durchaus eine ausreichende Schöpfungshöhe haben. Inwiefern kann das öffentliche Tragen (hier durch mehrere Personen) eines solchen T-Shirts eine Veröffentlichung im Sinne des Urhg darstellen?.

GerdausBerlin  01.03.2014, 02:28
@user547957
  1. Googel "bgh 7 kopien". Daraus "BGH, Urteil vom 14.04.1978 - I ZR 111/76 - 'Vervielfältigungsstücke'". Daraus Wikipedia - Privatkopie: "Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Dieses Urteil ist allerdings sehr alt und bezieht sich nicht auf digitale Kopien."

  2. Meine Meinung: Wenn geplant war, mehr als 7 Kopien zu verbreiten, dann liegt womöglich ein Umgehungs-Tatbestand vor, wenn die Kopien von Dritten von den Kopien hergestellt wurden.

  3. Das öffentliche Zeigen einer legalen privaten Kopie ist ja nicht untersagt - sobald das Werk schon mal öffentlich gezeigt worden war mit Zustimmung des Urhebers: UrhG § 18 Ausstellungsrecht Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Gruß aus Berlin, Gerd

user547957  01.03.2014, 14:46
@GerdausBerlin

Danke, das BGH-Urteil bezieht sich auf Kopien für Schüler. Es ging darum, dass die Stadt Bremen pauschal das Recht wollte, Bücher für ganze Schulklassen zu kopieren, ohne dafür zu zahlen. Mit 'Privatkopie' hat das wenig zu tun. Dass es in dem Prozess um 7 Kopien ging, ist Zufall und lässt sich imho nicht generalisieren. Siehe dazu auch http://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-wie-viele-kopien-einer-datei-sind-vom-recht-auf-privatkopie-gedeckt-1434/

Und wie grenzt man Ausstellung von Veröffentlichung ab? Wenn ich meine legale Privatkopie öffentlich zeige, ist sie dann noch privat?

Beispiel: Ich mache mir ein Poster von einem geschützten Werk und hänge es in meinem Zimmer auf. Ich veröffentliche es auf der Außenwand eines Gebäudes oder auf meiner Webseite ... Ich glaube nicht, dass ich mich dann darauf berufen kann, dass ich ja nur meine legale Privatkopie 'ausgestellt' habe.

Wenn ich mich mit einem geschützten Werk auf dem T-Shirt in der Öffentlichkeit bewege, ist es meiner Meinung nach eher eine Frage, ob ich das Werk damit anderen bewusst zeige, also veröffentliche, oder das T-Shirt einfach nur trage. Letzteres wäre dann eher vergleichbar, damit das Poster an meiner Zimmerwand von außen durch das Fenster zufällig gesehen werden kann.

Ich denke, in der Praxis, wird sich kaum ein Urheber daran stoßen, wenn jemand sich sein Werk privat auf ein T-Shirt drucken lässt und es öffentlich trägt. problematisch kann es werden bei Online-Verkäufen oder wenn es überhand nimmt. Beim Abi-T-Shirt sehe ich - weniger moralisch als rein formaljuristisch - einen Unterschied, ob es nur in der Schule getragen wird oder beim Zug durch die Stadt, wo man sich damit eben öffentlich darstellt.

GerdausBerlin  02.03.2014, 00:31
@user547957

Alles richtig, alles meiner Meinung.

Zu den sieben Kopien: Der Urheber will veröffentlichen und verbreiten, aber auch bezahlt werden. Familie klingt hier privat, im Sinne von "zum privaten Gebrauch" laut UrhG § 53. Der Schulhof, auf dem CDs verschenkt werden ("Ich kauf die Nr. 1 der Hitparade, du die Nr. 2, dann machen wir sieben Kopien und kriegen von den anderen Mitschülern so noch die Nr. 3 bis 7!"), klingt da weniger privat, auch wenn man sich kennt.

Für den Unterricht: Da sollte klar sein, dass ein Film gezeigt werden darf, aber nur im Klassenverbund, aber keine kompletten fetten Werk-Kopien ausgeteilt werden dürfen - und Schulungsmaterial schon gar nicht. Vergleiche die Hinweise der Kultusminister.

Zum T-Shirt: "Zum privaten Gebrauch" heißt sicher nicht "als Uniform für die Öffentlichkeit", also auch nicht für die Fußball-Mannschaft der Schule oder der Klasse. Was wäre daran privat?

Analog würde ich einen kollektiven Auftritt in der Öffentlichkeit werten, etwa beim Fasching oder in einem Video bei Youtube, bei dem das geschützte Werk als Mittel zur Kundgabe einer Meinung oder Tatsache verwendet wird. Also eher nicht privat.

Oder ich halte mein T-Shirt bewusst in die Kamera, etwa bei einem Einzel-Interview oder als Gast bei einem Quiz. Da dürfte ich höchstens ein legal erworbenes Original-Vervielfältigungsstück derart benutzen.

Geschieht dies aber nicht bewusst, dann sollte das zu erkennende Werk als UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk gewertet werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Solange du die Shirts nicht verkaufst, sonder nur für den privaten Gebrauch verwendest, kann nix passieren. Trotzdem solltest du einfach mal beim Importeur anfragen. was sollten die dagegen haben, wenns nicht gerade für eine Grundschule ist… Kann dir gern dabei helfen, habe das schon oft gemacht.

Selbstverständlich ist die Rum-Marke von der Inhaberfirma Diageo rechtlich geschützt.

cobraelf 
Beitragsersteller
 27.02.2014, 18:33

Bei Musik kann man sie ja aber meine ich, sobald man sie verändert hat, auf youtube u.ä. ohne Probleme veröffentlichen. Außerdem ist das ganze dann ja nicht kommerziell von uns... Trotzdem?

kevin1905  27.02.2014, 18:45
@cobraelf

Bei Musik kann man sie ja aber meine ich, sobald man sie verändert hat, auf youtube u.ä. ohne Probleme veröffentlichen.

Nö, wie kommst den darauf? Ohne Genehmigung des Urhebers darf kein künsterliches Werk veröffentlicht oder verändert werden.

Höchstens extrem eingeschränkt im Sinne des Zitatrechts wenn man sich im Rahmen einer wissenschaftlichten Arbeit oder dergleichen damit inhaltlich auseinandersetzt.