Taxi auf einen falschen namen bestellen

6 Antworten

Wieso bezeichnest du Z als Geschädigten? Ihm/Ihr ist doch gar kein Schaden entstanden.

Wenn der Taxiunternehmer die Identität des X nicht auf eigene Faust ermitteln kann, bleibt er auf seinem Schaden sitzen. Strafrechtlich kann X nicht belangt werden, eine Strafanzeige würde ins Leere laufen.

Das ist grober Unfug vom unbekannten Anrufer und somit eine Ordnungswidrigkeit.

Erfolgt Anzeige durch das Taxiunternehmen, gibt es bei Feststellung der Identität für X zu einem ein Bußgeld nach dem OWiG, zum anderen folgt zivilrechtlich die Schadensersatzklage. Da kennen die Taxler nämlich überhaupt keinen Spass!

Kommt X also teuer zu stehen! Denn auch im nachhinein lässt sich, wenn auch teuer und aufwändig, die Nummer von X feststellen.

X darf also dann zahlen: Die Ermittlungskosten, das Bußgeld und den Schadensersatz. kann fix ne 4-stellige Summe werden!

Ratirat  12.08.2013, 08:05

Grober Unfug ist schon eher, was du da schreibst. ;)

Eine Ordnungswidrigkeit richtet sich gegen die öffentliche Ordnung; Taten, die sich gegen Individuen richten, sind hiervon nicht erfasst.

Auch muss niemand die Kosten für gegen ihn geführte Ermittlungen tragen.

Das ist eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, wenn es dem Taxifahrer nicht gelingt, den Anrufer selbst zu ermitteln, bleibt er auf den Kosten für die Leerfahrt sitzen.

Dea2010  12.08.2013, 11:17
@Ratirat

Auch muss niemand die Kosten für gegen ihn geführte Ermittlungen tragen.

Doch. Wenn dem taxler die (kostenpflichtige) Ermittlung des Anrufers gelingt, dann kann er diese Kosten vom Schädiger zivilrechtlich zurückfordern.

Ratirat  12.08.2013, 13:37
@Dea2010

Ok, wenn du die Kosten des Taxiunternehmers meinst, ist das korrekt. Für die Kosten der Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei gilt das nicht.

RobertLiebling  12.08.2013, 08:00

Den "groben Unfug" gibt es nicht mehr. Der § 118 OwiG heißt jetzt "Belästigung der Allgemeinheit" - ob das in diesem Kontext anwendbar ist, wage ich zu bezweifeln.

Dea2010  12.08.2013, 11:15
@RobertLiebling

Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Nun, Belästigung ist nur ein anderer Begriff für groben Unfug... der 118 greift immer noch zB bei Dauer-Klingelstreichen von Jugendlichen bei immer den selben Leuten.

Ratirat  12.08.2013, 13:34
@Dea2010

Dauerklingelstreiche bei immer denselben Leuten belästigen immer dieselben Leute und nicht die Allgemeinheit. Mit dem OWiG kommt man da nicht weit.

Dea2010  12.08.2013, 03:46

Ergänzug:

DU kannst zusätzlich Strafanzeige nach § 238 StGB (Nachstellung) erstatten, da X in deinem Namen unter Verwendung deiner Daten und auf deine rechnung eine Dienstleistung bestellt hat.

suesselipple 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 03:50
Antitroll1234  12.08.2013, 07:04
@Dea2010

DU kannst zusätzlich Strafanzeige nach § 238 StGB (Nachstellung) erstatten

Dies aber nur wenn dies öfter geschieht, bei einer einmaligen Aktion wird das nix.

Dea2010  12.08.2013, 11:12
@Antitroll1234

Nachdem bei mir mal ein Lieferservice mit 15 Pizzen vor der Tür stand, habe ich Anzeige erstattet...und wurde auch aufgenommen.

Die Verursacherin bekam ein saftiges Bußgeld, eine Geldstrafe und musste Schadensersatz an den pizzaservice zahlen...da knabbert die heute noch ratenweise dran.

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen nachbarn...usw...

Fazit:

Nein, es genügt EIN Vorfall für eine Anzeige! Vor allem, wenn sich der/die geschädigte mit dem hier Taxenunternehmen einig ist und BEIDE ihre jeweiligen Anzeigen wegen des Vorfalls erstatten! DANN ich nämlich nix mit "Niederschlagung wegen mangelnden öffentlichen Interesses" seitens der Staatsanwaltschaft. Im Gegenteil da reagieren die dann richtig "algerisch" drauf...

Bei mir war der Prozess echt...naja, Soapmäßig halt. Die Täterin hatte anfangs ne rotzfreche trotzlippe, ging mich vor der Verhandlung vorm gerichtssaal nochmal richtig an...ich kam mir vor wie life im RTL. Tja, und dann wurde sie im Gerichtssaal systematisch demontiert...vom Staatsanwalt und dem Richter.

Jung, frech, bis dahin lernresistent. alo...jetzt immer noch alo, aber mit ner 4-stelligen Schuldsumme an der Hacke. Für EINEN saublöden Einfall....

jurafragen  12.08.2013, 12:24
@Dea2010

Bußgeld, eine Geldstrafe

Was denn num? Bußgeld oder Geldstrafe?

Nein, es genügt EIN Vorfall für eine Anzeige!

Nein, Voraussetzung ist beharrliches Verhalten und eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Dies liegt bei einer einmaligen Bestellung von 15 Pizzen nicht vor.

DANN ich nämlich nix mit "Niederschlagung wegen mangelnden öffentlichen Interesses" seitens der Staatsanwaltschaft.

Du meinst sicherlich die Einstellung mangels öffentlichen Interesses, niedergeschlagen werden offene Forderungen, die nicht beigetrieben werden können.

Die Einstellung hängt nicht davon ab, wie viele Personen Anzeige erstattet haben.

Das Urteil würde mich aber schon interessieren, um mal zu sehen, wo da die Fehler liegen.

suesselipple 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 03:46

Danke :D was kann Z machen weil es war ja sein namen im spiel

Die werden erstmals zur Polizei gehen und eine Anzeige machen, natürlich wenn die dich b.s.p verdächtigen bist du dran, mit Pech & Glück nicht. Jedenfalls wird die Polizei bzw. Kriminalpolizei weiterhin ermitteln..

Marcelreaper  12.08.2013, 03:37

Also für die Kripo wird das wohl nicht reichen. Die haben besseres zu tun als Kinderstreiche aufzudecken

suesselipple 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 03:37

taxifahrer kann bezeugen das ich es nicht war wo angerufen hat durch die stimme am telefon ( ich bin der geschädigte )

Deinem "Y" und "Z" treffen keine Schuld. Der Taxifahrer kann Schadensersatz vordern, kann sich mit seinem Telefonanbieter in Kontakt setzten, 170 Euro bezahlen und eine Fangschaltung für die letzten 3 Tage machen lassen. Die 170 Euro kann er dann auch einklagen und wenn "X" noch Pech hat, kriegt er noch eine Anzeige wegen "Belästigung", das heißt dann Belästigung per Telefon

Dea2010  12.08.2013, 03:45

Nix Belästigung, sondern grober Unfug, das ist eine Ordnungswidrigkeit, Anzeige durch das Taxiunternehmen.

Was du meinst, ist § 238 StGB Nachstellung, diese Anzeige erfolgt dann durch den geschädigten.

suesselipple 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 03:43

wie kann z oder auch y gegen die person x vorgehen ? z kann x doch anzeigen wegen identitätsdiebstahl / identitätsmissbrauch oder?

Marcelreaper  12.08.2013, 03:52
@suesselipple

Warum willst du den Täter auch anzeigen?

Du musstest ja nichts bezahlen

suesselipple 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 04:05
@Marcelreaper

ja will ich ich will wissen wer es ist ich seh das nicht ein !!!! auserdem bekomme ich jeden tag anrufe von unbekannt und wenn mann rangeht wird blöder zeug gelabert ( kranker psycho schrott )

ich denke solange du nicht weißt wer es war nicht sehr viel

suesselipple 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 03:39

Ja aber was sind die folgen für den jenigen ( Person X ) der sich als mich ausgegeben hat !? Wenn man jemals dahinter kommt.

Dea2010  12.08.2013, 03:49
@suesselipple

Folgen:

Bußgeld nach dem OWiG wegen groben unfugs

Schadensersatz gegenüber den Taxlern

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach dem StGB wegen Nachstellung, wenn der Geschädigte Strafanzeige udn Strafantrag stellt

suesselipple 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 03:54
@Dea2010

was ist OWiG ?