Steht im Gesetz (EU) das Kindern machen müssen was die Eltern sagen?

15 Antworten

Eindeutig haben Eltern kein Recht Kinder zu schlagen, oder ihnen GENERELL etwas zu verbieten, oder weg zu nehmen, oder das Kind zu etwas zu zwingen.

Auch die Differenzierung ein Klaps auf den PO, oder eine Ohrfeige sind kein Schlagen trifft nicht zu! Es ist gesetzlich festgelegt das jegliche Maßnahmen dieser Art den Eltern verboten sind.

Gesetzliche Regelung

Am 2.11.2000 wurde das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet. Sein die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffender Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:

»Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.« In § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII wurden die Angebote der Jugendhilfe zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie um folgende Aufgabe erweitert:»Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.«

Zielsetzung der gesetzlichen Neuregelung ist es, nicht nur die Gewalt in der Erziehung zu ächten, sondern zugleich Eltern (und anderen Personensorge-Inhabern) Wege zur gewaltfreien Erziehung aufzuzeigen und sie dabei zu begleiten.

Bei wiederholtem Auftreten derartigen elterlichen Fehlverhaltens kommen Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB bis hin zu Beschränkungen oder Entzug des Sorgerechts in Betracht und strafrechtlich stellen solche Verfehlungen – spätestens jetzt – stets Körperverletzungen bzw. Nötigungen dar.

Antworten wie "Ab 18 Jahren darfst du entscheiden", oder "Eltern haben das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht" entbehren jeder Grundlage.

Lass dir also bitte keine pauschalen Antworten geben, sonder lass dir die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sagen. Aber nicht pauschal, sondern mit Angabe der §§.

Ich habe bereits oft Kinder, Jugendliche und junge Menschen beraten, denen so ein Blödsinn erzählt wurde. Allein im letzten Quartal habe ich in 8 Fällen vergeblich versucht das Eltern im persönlichen Gespräch zu verdeutlichen.

Man hat mich beschimpft und mir erklärt das man sich auskennt mit dem Recht. Und dann, dem Haus-Recht entsprechend, aus der Wohnung gewiesen.

Was mich aber nicht gehindert hat den die betreffenden Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen weiter zu beraten und zu betreuen.

Die Eltern verbal zu überzeugen war nicht möglich. Also habe ich sie praktisch überzeugt.

Das heist ich habe in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen (Jugendamt und anderen Behörden, wie u.a. Gerichte), und den jungen Menschen, den Eltern gezeigt das die Rechtslage anders ist und die betreffenden Ratsuchenden konnten das Elternhaus gegen den Willen der Eltern verlassen.

Das Kindergeld wurde nicht mehr den Eltern, sondern den Ratsuchenden auf ihr Konto überwiesen. Und soweit die Eltern Leistungsfähig waren mußten sie sogar ergänzend Unterhalt an ihr Kind zahlen.

Zu beachten ist dabei noch das viele Eltern der Meinung sind, nach Abzug ihrer erforderlichen Ausgaben und Aufwendungen sind sie nicht mehr Leistungsfähig zum Unterhalt.

Aber auch das ist falsch. Erforderlicher Unterhalt geht vor Begleichung von Schulden und sonstigen Dingen wie Pfändungen vor.

Meine Antwort ist etwas im "Rechtsdeutsch" gefasst. Das soll dir nur zeigen Das viele Eltern nicht die richtigen Informationen zu „ihren“ Rechten haben und ergänzend ihre Pflichten nicht kennen.

Wenn du noch weitere Fragen hast kannst du dich gern an mich wenden.

Gruß Michael

Arkesilaos  16.06.2011, 06:49

Michael, wenn deine Mutter früher sagte, als du 12 Jahre warst:. "kannst du bitte mal den Müll weg schaffen oder einen Eimer Kohlen holen oder 5 Brötchen vom Bäcker holen?" Hast du da geantwortet, "nein, ich baue gerade an meiner Eisenbahn", zwingen durfte sie dich ja nicht. Aber wie ist es mit den gegenseitigen Pflichten im Haushalt? Können sich da die Kinder ganz raushalten nach deiner Theorie?Und sich beim Jugendamt beschweren wegen Missbrauchs für niedere Arbeiten?Es kommt noch so weit, dass Kinder und Eltern nur über ihren Anwalt miteinander verkehren, wenn man nach dem Gesetz leben will.

charles0308  16.06.2011, 02:19

... und ergänzend ihre Pflichten nicht kennen.

das trifft aber insbesondere auch auf Kids zu; vgl. § 1619 BGB

Antworten wie "Ab 18 Jahren darfst du entscheiden"

was bitte ist daran grundsätzlich falsch?

"Eltern haben das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht" entbehren jeder Grundlage.

empfehle mal das Studium des 1631 (1) BGB

Lass dir also bitte keine pauschalen Antworten geben, sonder lass dir die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sagen. Aber nicht pauschal, sondern mit Angabe der §§.

das schreibt einer, der selbst pauschaliert ... man man man

Jein. Also Ja, die Eltern sind sorgeberechtigt. Und entscheiden damit auch für das Kind. Und sind da auch einigermaßen frei drin. Nein, wenn die Eltern nicht mehr im Sinne des Kindes handeln und wesentliche Rechte des Kindes übertreten. Wenn ein Elternteil schlägt oder missbraucht und Schweigen verlangt, muss ein Kind nicht gehorchen. Dann hat es das Recht, sich Hilfe zu suchen und andere Erwachsene sind verpflichtet, ihm zu helfen.

Hallo,

bei dieser Frage hast du über nichts nachgedacht. Das Sagen hat immerderjenige, der die Verantwortung trägt, das ist so in Familien so und am Arbeitsplatz auch..

Eltern sind nach gesetzlicher Definition Erziehungberechtigte. Dazu gehört eben auch, dass Sie den Kindern vieles vorschreiben dürfen und müssen.Schon im Grundgesetz steht: Art 6 Abs. 2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht daraus leitet sich auch die Weisungsbefugnis ab!

Da Eltern für minderjährige Kinder haften, haben sie auch das Recht, so einiges zu bestimmen. Dies geht natürlich auch nur bis zu einem gewissen Punkt - Eltern können ihren Kindern nicht alles befehlen - so z.B. können sie ihre Kinder nicht dazu zwingen, eine Straftat usw. zu begehen.