Sirius Inkasso Abzocke
Hallo habe anfang Dezember meinen Versicherungsvertreter gefragt was ich noch bei der Generali Versicheung offen habe wiel ich bis Jahresende alles ausgeglichen haben wollte und darüber hinaus eine rechnung über 14 Euro bekommen habe und es stand in dem Schreiben daß ich noch darüberhinaus noch um die 80 Euro zu zahlen hätte. Er sagte mir es wären noch ca. 14 Euro offen sonst nichts. Kurz danach kamm ein Schreiben dre Sirius Inkasso und da stand ein offener Betrag von 96 Euro. Daraufhin zum Vertreter er hat es soweit geklärt und es waren dann einmal ca. 14 un ca 62 Euro die ich bzw er dann sofort beglichen wurden. Jetzt mitte Januar bekomme ich nochmal Post von der Sirius Inkasso mit einer Forderung der Generali Versicherung über 36.72 Euro. Die Generali sagt ich habe nichts mehr bei denen offen und das wäre die Gebühr von der Sirius Inkasso und die bestehen drauf. Muss ich das jetzt zahlen obwohl bei der Generali alles beglichen ist. Was sind das für Methoden ist das überhaupt Legal für ein Schreiben 36 Euro zu verlangen? Habe da angerufen und die bestehen drauf ! Ich mein es ist jetzt nicht so viel Geld aber es geht hier ums Prinzip.
5 Antworten
inkassogebühren zahlt immer der schuldner, die gebühren sind im normalen bereich. zahle das nächste mal pünktlich und dir entsehen keine extrakosten.
Inkassokosten sind nicht durchsetzbar sagen:
- LG Berlin (4 O 452/11)
- AG Bremen (9 C 173/12)
- AG Brandenburg (31 C 266/11)
um ein paar Urteile zu nennen.
Der allgemeine Tenor ist, dass die Einschaltung eines Inkassobüros weder zweckdienlich noch schadensmindernd ist, wie es das BGB zwingend vom Schuldner verlangt (§ 254 BGB).
meinst du.....
(Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. VIII ZR 271/09).AG Berlin Mitte vom** 01.09.2009** Geschäftsnr. 8 C 118/09) Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 ...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk
AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006 Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
Ich komme aus der Inkasso Branche
Diese Gebühren sind Erlaubt aber nicht durchsetzungsfähig ;-)) D.h werden nicht eingeklagt
Eine Klage expl wg Inkassogebühren halte ich für ausgeschlossen zumal es sich bei dem Auftraggeber um ein geschäftserfahrenes Unternehmen handelt welches nicht auf ext Hilfe angewiesen ist
http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/
Unterlass Anrufe bei dem Inkassoladen sondern retourniere wie folgt schriftl
........Sehr geehrtes Inkassounternehmen
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - mit der Weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - Unterlassen Sie die Kontaktaufnahme per telefon -
schläft nach 2 oder 3 nervenden Briefen ein
Eine Klage expl wg vorgerichtl Ink Gebühren eines ext Ink ist mir bisher nicht bekannt geworden
Der von dir angegebene Link schickt mich lediglich auf Blog.de - keine Hilfe!!!
Inkassogebühren muss der Schuldner nicht zahlen, wenn er die Hauptforderung an den Gläubiger zahlt. Da die Generali dir bestätigt, dass du bei ihr keine Forderungen mehr offen hast ist die Sache für die und für dich auch erledigt.
Die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus das Inkassokosten entweder komplett nicht durchsetzbar oder nur sehr stark gekürzt vom Schuldner zu begleichen sind.
Daher schick dem Inkassoladen einen Widerspruch über die Gebühren. Du kriegst dann zwar noch 2-3 Bettelbriefe in denen versucht wird mit fadenscheinlichen Argumenten die Inkassokosten zu rechtfertigen aber darauf reagierst du bitte nicht.
Wenn die Forderung beglichen ist, schreib das der Inkassofirma und widersprich deren Gebühren. Wird denen nicht gefallen, aber damit müssen sie leben.
Fordern kann jeder viel - durchsetzen in diesem Fall nichts.
mache die Generali deshalb zur Schnecke weil die Inkasso von denen ja den Auftrag bekommt und drohe denen mit einer Kündigung
Versicherungskündigung ist immer so eine Sache.
Ohne Haftpflichtversicherung sollte niemand dastehen nicht mal für ein paar Tage. Und langlaufende Altersvorsorge und Berunfsunfähigkeitsbasicherung sollten definitiv nicht gekündigt werden. Da das Einstiegsalter und die Laufzeit für die Rendite entscheidend sind, ebenso evtl. Garantiezins und Steuerrecht, welches heute für Neuverträge nicht mehr anwendbar ist.
Zumal Sachversicherung mit 5 jähriger Laufzeit frühestens nach Ablauf der ersten 3 Versicherungsjahre gekündigt werden können.
Inkassogebühren zahlen nur Ahnungslose und Leichtgläubige.