Rechtliche Regelung beim Betanken eines Autos
Ich habe vor kurzem in einer Tankstelle eine Unterhaltung zwischen Kunde und Tankstellenpächter mitbekommen. Da war folgendes passiert. Der Kunde hatte sein Auto betankt und hat sich während des Tankens in sein Fahrzeug gesetzt. Jetzt hat die Zapfpistole nicht abgeschaltet und einige Liter Benzin gingen daneben. Andere Kunden haben den besagten Kunden im Auto darauf aufmerksam gemacht. Da war es aber schon zu spät. Nun forderte der Pächter, daß der Kunde die gesammte Tankrechnung bezahlt, auch die Liter, die daneben gingen, weil man gesetzlich dazu verpflichtet sei, während des Tankvorgangs bei der Zapfpistole zu stehen, damit nichts passiert, so wie in diesem Fall. Hat der Pächter recht? Gibt es irgendeine rechtliche Regelung oder ein Gesetz, in dem das geregelt ist?
16 Antworten
Der größte Schaden ist wohl entstanden, weil der Typ nicht danebenstand.
Das eine Zapfpistole nicht funktioniert wird aber auch nicht so oft vorkommen. Ich weiß auch nicht was passiert wenn er Tank überläuft und ob man da auch noch vorher rechtzeitig reagieren kann. Da die Dinger praktisch immer abschalten, fällt es einen vermutlich aber auch erst auf wenn der Tank überläuft und Warnschilder ("Bitte schauen sie beim Tanken in den Tank und halten sie die Pistole in der Hand") hab ich noch nicht gesehen. Wenn die Zapfpistole defekt ist, man es nicht verhindern konnte und deswegen etwas überläuft sehe ich aber die Tankstelle überwiegend in der Schuld. Aber da man auch daneben steht kann man auch schnell reagieren und den "Schaden" gering halten.
Wenn der Kunde nur das Benzin zusätzlich bezahlen soll was daneben geflossen ist kommt der noch sehr gut dabei weg.
Wenn der Tankstellenpächter die Feuerwehr gerufen hätte um das Benzin zu binden wären noch weitaus höhere Kosten entstanden.
Hat der Pächter recht?
Ja.
Gibt es irgendeine rechtliche Regelung oder ein Gesetz, in dem das geregelt ist?
Kaufvertragschluss, § 433 II BGB, bes. an einer SB-Tankstelle bereits an der Zapfsäule durch Unumkehrbarkeit des Kaufes, vgl. BGH Az. VIII ZR 171/10
Haffpflichtschadensersatzanspruch n. § 280 BGB für Bindemittel, Beseitigung, Entsorgung.
G imager761
Dazu müsste geklärt werden, ob die Zapfpistole wirklich bis zum Anschlag im Tank steckte und somit eine ordnungsgemäße (frühzeitige) Selbstabschaltung überhaupt möglich war. Das hätte vor Ort unter Austausch der Daten zwischen Pächter und Fahrzeugführer stattfinden müssen. Wäre vor Ort keine Klärung möglich gewesen, wäre das wohl über einen Anwalt gelaufen.
Grundsätzlich gilt aber: Wer tankt bleibt bei der Zapfpistole. So haben auch immer wieder Richter argumentiert und das steht auch oft auf Hinweistafeln an der Tankstelle.
Deshalb bin ich persönlich der Überzeugung, dass ein Richter hier im Sinne des Pächters urteilen würde.
Habe ich etwas anderes behauptet? ALLES lesen! Selbst wenn ich die Hand an der Zapfpistole habe, gibt es keine Garantie dass diese wirklich abschaltet und zack sind die Klamotten voll.
Nunja, ich bin kein Rechtsexperte aber wenn der Herr nicht darauf achtet, was er tankt und vor allem wie, muss er denke ich den vollen Preis bezahlen. Schliesslich war er verantwortlich und wenn 1 Liter rein anstatt raus gegangen wären, würde er den Liter auch nicht verschenken?
Das ist doch haarsträubender Blödsinn! Der Kunde hat seine Sorgfaltspflicht in jedem Fall verletzt. Ob er nun die Zapfpistole bis zum Anschlag hineingesteckt hat oder nicht (was nach dem Verursacherprinzip ebenfalls ihm anzulasten gewesen wäre) - er hätte in jedem Fall den Tankvorgang beobachten müssen!