Polizei und Betrunkene
Muss die Polizei stock betrunkene leute nachhause fahren, nachts, auch wenn diese schon volljährig sind, aber keine ausweise mithaben?
8 Antworten
Wenn die Polizei eine hilflose Person aufgreift, bei der die Gefahr besteht, dass diese sich selbst gefährdet, oder evtl. sogar im alleingelassenen Zustand sterben würde (z.B. durch Erfrieren, wenn sie draußen einschläft), dann ist die Polizei, wie auch jeder Mitmensch, dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten.
Die betrunkene Person nach Hause zu fahren ist die direkteste Lösung. "Man" könnte auch für denjenigen ein Taxi rufen, aber dies wäre evtl. für den Taxifahrer unzumutbar und die Frage der Bezahlung müsste auch geklärt werden.
Falls der Betrunkene sich noch ordentlich benehmen kann, ihm nicht übel ist, er seine Adresse kennt und auch genug Geld für eine Taxifahrt hat, könnte die Polizei einfach bei der Bestellung eines Taxis helfen.
Die Polizei könnte auch versuchen, einen Angehörigen zu benachrichtigen, der sich dann kümmert. Das käme insbesondere in Frage, wenn die Polizei den Betrunkenen und seine Familie kennt und einschätzen kann, dass dies eine erfolgversprechende Maßnahme wäre.
Ansonsten muss die Polizei bei Bedarf selbst Nothilfe leisten, weil sie sich sonst wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen würde.
Hey Am4zinq,
die Polizei ist kein Taxiunternehmen.
Wenn eine Person sich dazu entschließt sich mit Alkohol vollaufen zu lassen, dann muss diese auch selbst dafür sorgen, dass sie wohlbehalten nach Hause kommt.
Erst wenn die es droht, dass solche Personen sich oder andere gefährden wird die Polizei tätig. Zunächst einmal wird dann die Identität der Person festgestellt, danach wird dann versucht Verwandte, Freunde oder ggf. auch ein wirkliches Taxiunternehmen zu verständigen, damit die Person nicht auf dem Trockenen sitzt. Ist dies nicht möglich und es schüttet z.B. in Strömen, dann sind manche Polizeibeamten so nett und fahren die Person dann auch mal nach Hause, das ist aber nicht der Regelfall und damit sollte man auch nicht spaßen.
Wird die Person renitent oder ist dermaßen betrunken, dass sie nicht mehr zuzuordnen ist, dann wird sie entweder mit zur Dienststelle genommen (passiert aber nicht mehr so oft wie früher) oder es wird direkt ein RTW gerufen und diese nehmen den Betroffenen dann mit.
Sie übernehmen die Verantwortung wenn du keine Kontrolle mehr über dich hast, und machen je nach Betrunkenheitsgrad das was am besten ist. Entweder nach Hause oder Ausnüchterungszelle oder Krankenhaus...
Also ein Kumpel von mir wurde zweimal nach Hause gefahren,er ist 15 Jahre alt... Seine Eltern waren nicht so begeistert,aber ich denke wenn du volljährig bist dann stecken die dich eher in die Ausnüchterungszelle,weil wenn du volljährig bist vermisst dich ja sagen wir mal so direkt keiner.
Die Polizei macht das meistens nicht, sonst hätte sie viel zu tun. Außerdem wollen Polizeibeamten nicht, dass die Betrukenen in den Wagen ktzen. ö Auch ohne Ausweis kann ein Betrunkener Angaben zu seiner Person machen. Die Polizei darf den dann nicht einfach mitnehmen. Statt in der Ausnüchterungszelle zu übernachten wollen die meisten Betrunkenen sowieso nach Hause. Dies darf die Polizei auch nicht verweigern.
Also ich würde meine Telefon- und Handynummer geben und sagen die Polizeibeamte können morgen nachmittag anrufen. Zum Ausweisvorzeigen komme ich aber nicht vorbei.
Auch ohne Ausweis kann ein Betrunkener Angaben zu seiner Person machen
Wenn die Person so betrunken ist, dass sie sich übergeben muss, wird das mit den mündlichen Angaben zur Identität etwas schwierig! Und ohne Ausweis oder sonstigen Identitätsnachweis, ist es bei einer stark betrunkenen Person äußerst schwierig, die Identität zweifelsfrei festzustellen.
Die Polizei darf den dann nicht einfach mitnehmen.
Wenn eine Person stark betrunken ist, darf die Polizei das nicht nur, sondern muss es evtl. sogar! (vgl. §32 Abs. 1 Nr. 1 HSOG)
Zum Ausweisvorzeigen komme ich aber nicht vorbei.
Wenn das verlangt wird, muss man dies aber tun .. sonst kann's teuer werden. vgl. §1 Abs. 1 Personalausweisgesetz: "Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, [...]. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.