Polizei-Kontrolle filmen, erlaubt?
Im Zeitalter von Dash- und Helmkameras: darf man beispielsweise eine Verkehrskontrolle bzw. die Polizisten filmen, wenn das Filmmaterial ausschließlich für den privaten Zweck verwendet wird (keine Veröffentlichung etc.) ?
"Die Videodokumentation von Polizeieinsätzen - und die Berichterstattung über sie - trägt zur Kontrolle staatlicher Macht bei. " Der Standard, Wien
Polizisten im Einsatz zu Filmen ist sowohl in den USA als auch in Deutschland (Udo Vetter zum BVerwG-Urteil) durch Gerichtsentscheidungen für legal erklärt worden.
Auf welcher Rechtsgrundlage könnten die Polizisten ein Filmen verbieten?
7 Antworten
Da die Erfahrung zeigt, dass solcherlei Aufnahmen nicht privater Natur bleiben, können die Beamten zur Gefahrenabwehr die Löschung verlangen.
Die Tatsache, dass eine Straftat begangen werden könnte, indem das Material unerlaubt verbreitet wird?
lol
Da die Erfahrung zeigt, dass solcherlei Aufnahmen nicht privater Natur bleiben, können die Beamten zur Gefahrenabwehr die Löschung verlangen.
WIr leben in einer Demokratie, wo keine Entscheidungen auf Grund von irgendwelchen "Erfahrungen" getroffen werden können. Entweder es wird gegen ein Gesetz verstoßen oder nicht. Zu sagen, man vermute, dass jemand vielleicht gegen ein Gesetz verstoßen könnte reicht natürlich nicht aus. Was käme dann also nächstes? Dass jemand eine Strafe wegen Geschwindigkeitsübertretung bekommt wenn er nur in seinen Mercedes steigt weil die "Erfahrung" eines Beamten ihm sagt, dass er damit vielleicht zu schenll fahren könnte?!?
Tatsache ist: es gibt kein Gesetz das einem verbieten könnte einen Polizeibeamten (wie auch jede andere Person!!!) im öffentlichen Raum zu filmen!
Die Handlung an sich ist ja auch nicht unter Strafe gestellt; es geht um die Löschung um im Vorfeld eine strafbare Handlung zu unterbinden. Juristisch also eine "Gefahr abzuwenden" Und entgegen deiner Äußerung, werden sehr viele Entscheidung aufgrund von "Erfahrungen" getroffen. Die Stopp spricht da von "Erfolgsvermutung" und diese beruht ausschließlich auf Erfahrungen der Vergangenheit.
welche "Gefahr" ?
Hier geht es um eine Maßnahme nach dem Polizeigesetz und da sind Erfahrungswerte ein Kriterium. Es wäre auch möglich, das Material sicherzustellen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Recht am eigenen Bild, wenn nicht man nicht sicher sein kann, dass es nur für "private Zwecke" ist.
Nein. Es gibt kein "Recht am eigenen Bild" bei Aufnahmen. Sowas gibt es nur bei Veröffentlichungen (solange nichts veröffentlicht ist also auch kein Tatbestand!) und selbst dann wäre es fraglich, ob ein Polizeibeamter im Einsatz, der dann ja keine Privatperson ist sich dann auf ein Persönlichkeitsrecht berufen könnte.
kein "Recht am eigenen Bild" bei Aufnahmen. Sowas gibt es nur bei Veröffentlichungen - das ist mal aussagekräftig! wo kann ich dies offiziell (Gesetzestext) nachlesen ?
§ 22 KunstUrhG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Und das Polizeibeamte keine Privatpersonen sind, ist Unsinn. Wird eine detaillierte Aufnahme des Beamten gefertigt (Gesicht, Namensschild) und so veröffentlicht, zählt dies sehr wohl. Was nicht zählt, sind Übersichtsaufnahmen von Handlungen des Polizeibeamten, bei dem der einzelne Beamte nicht genau zu erkennen ist.
Das "Recht am eigenen Bild" gibt es als solches ja schon mal gar nicht, das ist nur die (umgangssprachliche) Bezeichnung für den §22 KunstUrhG. Hier wird ausdrücklich nur davon gesprochen, dass eine Genehmigung erforderlich ist wenn man ein Bild "verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt". Hier ist nirgends vom Anfertigen einer Aufnahme die Rede.
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
Das einzige Gesetz, dass tatsächlich bereits das Anfertigen von Aufnahmen verbietet ist § 201a StGB und hier ist nur die Rede von Aufnahmen " in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" oder von Aufnahmen, "die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt", beides ist bei einem Polizisten im Einsatz ja nicht der Fall.
Da hast du vollkommen Recht. Nur habe ich nie behauptet, dass er keine Aufnahme machen darf. Ich sagte bzw. wollte darauf hinaus, dass der Polizist, wenn der Verdacht besteht, dass ein Bild ohne Erlaubnis veröffentlicht werden soll, anmerken kann, dass er dies nicht wünscht und die Aufnahme gegebenfalls unterlassen werden möge.
Du hättest weiter lesen sollen:
§ 23 KunstUrhG:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Etwas weiter oben hättest du auch lesen können, dass Polizisten im Einsatz lt. Bundesverwaltungsgericht eben keine Privatpersonen sind, sondern der Information über Polizeieinsätze ein öffentliches Interesse besteht
Auf welcher Rechtsgrundlage könnten die Polizisten ein Filmen verbieten?
Wenn Einsätze gefilmt werden gar nicht. Insbesondere das Recht Einsätze zu überwachen und zu dokumentieren hast du in jedem Fall. Und das aus gutem Grund.
Kamerascheue Beamte wollen die Kamera vielleicht abnehmen oder einen am Filmen hindern, weil man "den Einsatz behindere". Solche fadenscheinigen Argumente zählen aber nicht, wenn unzutreffend.
Wenn du journalistisch tätig bist, darfst du es auf jeden Fall! Du schreibst doch sicher grad einen Artikel für die Schülerzeitung, nicht wahr?! 😜
Korrekt! Polizisten können den Aufnahmen NICHT wirksam widersprechen. Für weitere Beteiligte gelten jedoch weiterhin die Persönlichkeitsrechte!!! D.h. beim Veröffentlichen sind diese Person auf vernünftige Weise unkenntlich zu machen! Und das heißt nicht auf Bild-Zeitungs-Niveau mit einem schwarzen Mini-Balken über den Augen, sondern ordentlich! (Bildblog liefert da gute Beispiele...)
und was sagt die Rechtslage zum Fall 2 ? Muss sie die Bilder löschen oder nicht?
"Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse:" (...) "Es bedarf also keiner Erlaubnis, wenn Journalisten Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Ebenso wenig können Polizisten den Aufnahmen wirksam widersprechen. Diese Bilder dürfen dann auch veröffentlicht werden" (...) "Die Wertung des Gerichts, dass Polizeieinsätze zeitgeschichtliche Ereignisse sind, wird auch Auswirkungen auf Fotografierverbote gegenüber Menschen haben, die keinen Presseausweis besitzen (...) gelten die Freiheiten des Kunsturheberrechtsgesetzes doch für jedermann."
kurz gesagt: man darf Polizisten bei der Arbeit jederzeit filmen und man darf dieses Materia auch veröffentlichen. Ein Polizist hat weder das Recht jemanden an einer Aufnahme zu hindern, noch eine Aufnahme löschen zu lassen.
kurz gesagt: man darf Polizisten bei der Arbeit jederzeit filmen und man darf dieses Materia auch veröffentlichen.
Nein! Du hättest die Begründung bis zum Ende lesen sollen. Es geht hier um den Einsatz eines SEK, deren Einsätze meistens "Ereignisse der Zeitgeschichte" darstellen. Das zählt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht für jeden 08/15 Einsatz.
Ein Polizist hat weder das Recht jemanden an einer Aufnahme zu hindern, noch eine Aufnahme löschen zu lassen.
Stimmt. Er darf jedoch die Identität des Filmenden feststellen um Straftaten vorzubeugen.
Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse
Was vor allem heisst, dass man sie nicht nur filmen, sondern das Material vor allem auch veröffentlichen darf, auch ohne explizite Genehmigung wie dies bei Privatpersonen der Fall wäre
nein, wirklich nur Interesse - Vielleicht hab ich auch nur zu viele Youtube-Videos geschaut..
Du hast es doch schon selbst zitiert. Du darfst filmen.
ist dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts also über "Ihr" Recht am eigenen Bild zu stellen?
Nein, bei unerlaubter Verbreitung/Veröffentlichung haben die Beamten das Recht am eigenen Bild, und können eine Anzeige nach dem Kunsturhebergesetz fertigen.
ein "Recht am eigenen Bild" (eigentlich ein dummer Begriff weil er dazu einlädt ihn falsch auszulegen) gilt nur bei Veröffentlichungen, nicht beim Anfertigen von Aufnahmen!
Ach. Und was erwähnte ich in meinem Kommentar? Verbreiten/Veröffentlichen!
Die Gefahr das man einen Polizisten bei der ordnungsgemäßen Arbeit sehen könnte... 🙈