Polizei auf Betriebsgelände

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Bei uns gilt grundsätzlich die Stvzo. Der Eingang ist mit einer Schranke gesichert,

das ist die zwickmühle...

nach der stvo (oder meinst du tatsöchlich stvzo?!) muss die ladung gesichert sein.

dem entgegen steht die schranke. denn diese trennt euer gelände vom öffentlichen straßenverkehr.

generell würde ich sagen ist die strafe rechtens. denn irgend jemand hat ja die polizei auf euer gelände gelassen und diese ist verpflichtet verstöße gegen das geltende gesetz (stvo) zu ahnden

JotEs  16.01.2015, 10:26

gelöscht

Moosinniger 
Beitragsersteller
 16.01.2015, 00:27

Meine die stvo ;) Müssen mal schauen, wer das mit der Polizei genehmigt hat.

Die Schranke ist das A und O.

Ist die oben,ist es tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum, dann gilt die StVO, nach der man eine Ladung zu sichern hat.

Ist die unten, ist es reines Privatgelände und diese gilt nicht.

Wie gelangt denn die Polizei drauf? Steht da die Schranke auf und die könenn einfach so reinfahren? Wenn ja, ist es rechtens, wenn nein, ist es nicht rechtens.

Ich rate also dazu, die Schranke stets zu schließen und nur jeweils kurz bei Ankunft oder Abfahrt eines Fahrzeuges zu öffnen.

hoexteraner  16.01.2015, 10:26

NIcht ganz... letztlich spielt es keine Rolle, ob die Schranke oben oder unten ist.

Ausschlaggebend ist, ob für den unbedarft vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer ERKENNBAR ist, dass es sich um ein prívates Betriebsgelände handelt. Ist das der Fall, kann die Schranke ruhig oben sein - es bleibt nicht-öffentlicher Verkehrsraum...

meiner meinung nach kann die polizei auf einem betriebsgelände garnix beanstanden wenn es sich wirklich um ein privatgelände handelt (und stvzo. hat damit nix zu tun, das kann ich mir auch in die einfahrt hängen) hat die polizei da ohne grund nix zu suchen...da müsste eher die BAG kommen

Tatsächlich eine recht interessante Frage!

Es kommt darauf an, inwiefern euer Betriebsgelände nach außen geschlossen und als Betriebsgelände gekennzeichnet ist. Wenn die Einfahrt mit einer geschlossenen Schranke gesichert und mittels Schild als Betriebsgelände gekennzeichnet ist, handelt es sich NICHT um öffentlichen Verkehrsraum. Daraus folgt, dass die StVO (anders als du geschrieben hast) keine Gültigkeit besitzt. (Dabei haben die berühmten Schilder "Hier gilt die StVO" ebenfalls keine Gültigkeit, denn es bleibt dabei: Kein öffentlicher Verkehrsraum -> keine StVO.)

Wenn dem so ist, gilt natürlich auch § 22 ff StVO nicht. Dieser ist aber die einschlägige Vorschrift für die Ladungssicherung. (Zzgl. der Halterpflichten aus der StVZO, die ebenfalls nicht gilt, da Fahrzeuge nur zugelassen sein müssen, wenn sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.)

Das ganze hat auch einen ganz praktischen Nutzen: Wäre jedes Privatgelände der StVO/StVZO unterworfen, hätte das zwei wichtige Folgen...

1.) Jeder Gabelstapler bräuchte eine Zulassung, bzw. (je nach Höchstgeschwindigkeit) ein Versicherungskennzeichen.

2.) Jeder Gabelstapler müsste seine Ladung vorne auf der Aufnahme mit Spanngurten o. ä. sichern, bevor er damit durch die Gegend fährt.

Beides sehr unpraktisch und aus Sicht der Firmen auf Dauer recht teuer.

Fazit:

Die Polizei kann Vorschriften aus der StVO auf abgegrenzen Betriebsgeländen nicht durchsetzen, also auch keine Verwarn-/Bußgelder erheben!

Das ganze aber unter der Voraussetzung, dass das Gelände wie oben beschrieben tatsächlich für Jedermann als geschlossenes Betriebsgelände klar erkennbar ist.

CAVE:

Ist auf dem Gelände Kundenverkehr unterwegs, weil Kunden beispielsweise in größerer Anzahl zum Büro o. ä. fahren, und ist vom Eigentümer gewünscht, dass jeder Kunde ganz offen den Weg auf das Gelände findet, handelt es sich zwar immer noch um ein privates Betriebsgelände. Allerdings wird in diesem Fall von faktisch-öffentlichem Verkehrsraum gesprochen. Dieser kann tatsächlich wie öffentlicher Verkehrsraum behandelt werden, was wiederum die uneingeschränkte Gültigkeit der StVO zu Folge hat...

JotEs  16.01.2015, 10:32

Eine recht gute Antwort, DH!

Einzige Anmerkung:

Dabei haben die berühmten Schilder "Hier gilt die StVO" ebenfalls keine Gültigkeit,

ist nicht ganz richtig. Richtig ist, dass diese Schilder im nicht-öffentlichen Verkehrsraum nicht dazu führen, dass dort die StVO gilt. Diese gilt dort tatsächlich nicht. Folglich kann dort die Polizei auch keine Verstöße gegen die StVO ahnden.

Dennoch haben diese Schilder eine Wirkung: Sie stellen nämlich die Willensäußerung des Verfügungsberechtigten des Geländes dar, dass hier nach den Regeln der StVO zu verkehren ist, andernfalls mit einer Ahndung durch den Verfügungsberechtigten gerechnet werden muss.

hoexteraner  16.01.2015, 11:13
@JotEs

Richtig, richtig!

Da es in der Frage allerdings speziell um das Handeln der Polizei ging, hab ich mir diese Eventualität einfach mal geklemmt... ;-)

Moosinniger 
Beitragsersteller
 16.01.2015, 13:20
@hoexteraner

Schöne Antwort, die Schranke ist immer zu, muss also auch geöffnet werden. Das Fahrzeug mit dem die Ware transportiert wurde, hat auch kein Nummernzeichen und das wäre es ja noch, wenn wir bei Transporten mit Gabelstaplern alles sichern müssten.

Der häufig auf Privatgeländen (wie etwa auf einem Supermarktparkplatz) zu findende Hinweis:

"Hier gilt die StVO"

ist entweder (wenn es sich bei dem Gelände um öffentlichen Verkehrsraum handelt) eine freundliche Erinnerung des Verfügungsberechtigten daran, dass auf diesem Gelände wegen der Öffentlichkeit des Verkehrsraumes die StVO gilt, oder (wenn es sich bei dem Gelände um nicht-öffentlichen Verkehrsraum handelt) die Willenserklärung des Verfügungsberechtigten, dass entsprechend den Regeln der StVO zu fahren sei, andernfalls mit gewissen Folgen (etwa mit der Verhängung eines Hausverbotes) zu rechnen sei.

Die StVO gilt verbindlich ausschließlich im öffentlichen Verkehrsraum. Wenn also das Betriebsgelände durch Zaun und geschlossene Schranke vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt ist, dann entfaltet die StVO auf diesem Gelände keine Wirkung. Insbesondere ist die Polizei dann auch nicht berechtigt, Verstöße gegen die StVO zu ahnden. Zur Ahndung ist dann ausschließlich der Verfügungsberechtigte berufen (z.B. Hausverbot)