Pitbull mit bestandenem Wesenstest aus dem Tierheim?
Hallo Wir möchten uns einen Pitbull aus dem Tierheim holen.Dieser Pitbull hat den Wesenstest bestanden.Meine Fragen sind: -Bleibt die Hundesteuer immernoch so hoch(700€ bei uns) -Kann ich den Hund ausführen(bin 14, hab aber sehr viel erfahrung mit großen Hunden) -Was müssen wir vor der anschaffung machen(wohnen 50 km von stuttgart entfernt) LG.
4 Antworten
Das was die Anderen hier mit dem Wesenstest schreiben ist nicht ganz richtig. Es kommt darauf an, in welchem Bundesland du wohnst. In manchen ist die Haltung dieser Hunde verboten (unabhängig vom Wesenstest) und in anderen gibt es nicht mal eine Rassenliste.
Wenn sie 50km von Stuttgart entfernt wohnt, dürfte wohl klar sein, in welchem Bundesland sie wohnt.
Die Listenhundsteuer bleibt. Ein Bekannter von mir, der auch einen Listenhund hat, hat sogar mal einen Anwalt gefragt. Der Wesenstest belegt zwar, daß der Hund ungefährlich ist, aber der Stadt ist das egal. Viele Städte versuchen auch, die Leute durch die hohen Steuern von Listenhunden abzubringen.
Aber nur mal so nebenbei: ich hatte selbst mal einen Pitbull in Baden Württemberg. In dem Ort in dem ich damals wohnte gab es keine Listenhundsteuer, nur die normale. Da hab ich so 60€ gezahlt. Später bin ich umgezogen - 3 Ortschaften weiter, innerhalb des Landkreises. In dem neuen Ort gibt es leider eine Listenhundsteuer, die ist 5mal so hoch wie ein normaler Hund (360€ statt 72€).
Leider lebt der Hund wegen eines Herzfehlers nicht mehr :-(
Ein Umzug ist bei dir in der nächsten Zeit wohl nicht geplant, oder?
Klar bleibt die Hundesteuer....
Wieso sollte die niedriger werden ?
Ohne Wesenstest dürftest du den Hund nicht halten.
Oder so....
Mit Leine und Maulkorb kann ja auch nicht unbedingt als normale Haltung bezeichnen finde ich.
All das können die euch im TH ganz genau erklären!
Ich MEINE zB das auch ihr zur Prüfung müsst, nicht nur der Hund...?!?
Ohne Wesenstest dürfte ich den Hund nur mit Leinen und Maulkorb zwang halten. Durch den Wesenstest kriegt man eine Befreiung hierfür