Ohne Führerschein mit Begleitperson fahren?!

7 Antworten

StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis

    nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das

    Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Kurz gesagt : Dein Bruder wird angezeigt wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und dein Vater wird angezeigt wegen Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Ist beides ne Straftat, also können die Polizisten kein Auge zudrücken.

Über die Höhe der zu erwartenden Strafe kann ich leider nichts sagen.

A7xfoREVer 
Beitragsersteller
 30.07.2013, 15:46

Werde ich beiden heute mal vorlesen, danke!

vincevegeta  30.07.2013, 15:51
@A7xfoREVer

wäre wohl besser, bittesehr

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat. Hier muss sowohl der Täter selbst als auch der Halter mit einer Strafe nach §21 StVG rechnen wenn er davon wusste.

Das Strafmaß bewegt sich bei Ersttätern zwischen 10 und 30 Tagessätzen Geldstrafe, ohne eigenes Einkommen Sozialstunden.

Dazu jeweils 6 Punkte in Flenburg.

Dein Bruder wird frühestens nach Abschluss des Strafverfahrens zur Prüfung zugelassen, darüber hinaus ist aber auch eine Sperrfrist sowie der Entzug der Fahrerlaubnis Deines Vaters ist möglich. Frag doch bitte mal Deinen Vater wozu es Fahrschulen und Fahrlehrer gibt...

Ohne Führerschein Auto zu fahren ist und bleibt verboten! Hoffentlich werden sie erwischt, solchen Leuten sollte man das Autofahren für ihr restliches Leben verbieten...

Das ist natürlich NICHT in Ordnung. Das darf nur ein Fahrlehrer und nicht irgendwer sonst.

Die riskieren eine Anzeige. Außerdem werden die Fahrstunden von deinem Vater NICHT angerechnet.

Da muss man überlegen ob dein Vater überhaupt als Begleitperson geeignet ist, auch wenn dein Bruder den Führerschein dann hat...

Verboten!!!! Er kann doch nicht ohne Führerschein fahren, egal, ob dein Vater daneben sitzt! Wie können sie das denn für legal befinden? Dafür gibt es Übungsplätze und die Fahrstunden!

A7xfoREVer 
Beitragsersteller
 30.07.2013, 15:45

Meine Rede!