Neuwagen, kleinerer Motor verbaut als bestellt?
Hallo,
als ich für meinen Schwiegervater Winterreifen bestellen wollte ist aufgefallen, dass im Wagen ein kleinerer Motor verbaut ist, als er Vertraglich beim Autohaus bestellt und bezahlt hat. Die Fahrzeugübergabe ist nun schon einen Monat her und er ist bereits 2000 km gefahren.
Was für Rechte hat er jetzt noch?
Kann er noch vom Kaufvertrag zurück treten?
Wenn ja, wer kommt für den Mietwagen auf, den er dann benötigt bis das neue Auto da ist?
Wenn er sich dazu entscheidet das Auto mit dem kleinen Motor zu behalten, was kann er als Schadensersatz fordern? Laut Liste hätte es mit dem kleinen Motor 1250€ weniger gekostet.
Vielen Dank schon mal im Voraus!
5 Antworten
Im Vertrag steht ne andere Motorisierung wie tatsächlich im Fahrzeug verbaut wurde?
na dann hast auch ne grundlage auf der du ansprüche gegenüber dem verkäufer geltend machen kannst.
Hier handelt es sich um einen schweren Mangel.
Der Händler hat ein Auto verkauft, welches nicht so bestellt aber bezahlt wurde.
Ich würde mir da mal den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein genau anschauen, was da an Motor eingetragen ist.
Wäre da der größere Motor eingetragen, wie bestellt und bezahlt, aber ein kleinerer Motor eingebaut, so bekäme der Händler mit mir ein Problem.
Ist der größere Motor in den Papieren eingetragen, so kostet dieser auch mehr an KFZ Steuer und Haftpflichtversicherungsbeitrag. Das sollte man nicht übersehen.
Dem Händler würde ich zur Auflage machen, den bestellten Motor kostenlos einzubauen und während der Dauer des Einbaus , kostenlos einen Ersatzwagen zur Verfügung stellen.
Oder der Schwiegervater ist mit dem kleineren Motor einverstanden, dann wäre ein Differenzbetrag zwischen dem kleineren und größeren Motor vom Händler zu erstatten. Da muss man eben fragen, was der eine Motor kostet und was der andere Motor kostet. Diese Information würde ich mir aber nicht von dem Händler holen. TÜV und DEKRA könnten da Auskunft geben. Evtl. auch der ADAC.
Da würde ich mir auch keine Gegenrechnung für die gefahrenen Kilometer aufmachen lassen, die mit dem kleineren Motor zurückgelegt wurden.
Weigert sich der Händler den Motor auszutauschen, würde ich vom Kaufvertrag zurücktreten und das Fahrzeug an den Händler zurückgeben.
Ob man als Käufer dazu verpflichtet ist, bei Übernahme eines Neuwagens die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit denen des Fahrzeugs zu überprüfen, z. B. Motornummer, Fahrgestellnummer usw. weiss ich nicht.
Ich habe schon mehrere Neuwagen gekauft, aber nie diese Daten überprüft.
Dass der kleinere Motor nur 1250.--€ weniger kosten soll, als der grössere Motor, klingt für mich weniger glaubwürdig, auch wenn es da eine Liste gibt.
Was glaubst du, wenn dir der Händler den größeren Motor auf deine Kosten einbauen würde, was der da verlangen würde. Da fällt eine andere Summe als die 1250.--€ an.
Vom Vertrag zuruecktreten kann er (vorerst) nicht. Er muss den Haendler zur Nachbesserung auffordern. Die kann darin bestehen, dass der Haendler das Auto zurueck nimmt und das tatsaechlich bestellte liefert. Eine Nutzungsentschaedigung fuer die bereits gefahrenen Kilometer darf er in diesem Fall nicht verlangen.
Er (der Haendler) kann aber den kleinen Motor auch selbst aus- und den grossen einbauen. Hier duerfte ebenfalls keine Nutzungsentschaedigung verlangt werden.
Die dritte Moeglichkeit waere tatsaechlich ein Preisnachlass. Wenn dein Schwiegervater damit einverstanden ist, duerfte die genannte Preisdifferenz von 1.250 Euro zwischen dem kleinen und dem grossen Motor ein angemessener Betrag sein.
Erst wenn die Nachbesserung endgueltig fehl schlaegt oder vom Haendler endgueltig abgelehnt wird, kann dein Schwiegervater vom Kaufvertrag zurueck treten. Er muss das Auto dann an den Haendler zurueck geben und dieser muss den Kaufpreis erstatten. In diesem Fall kann der Haendler aber eine Nutzungsentschaedigung fuer die Zeit verlangen, in der dein Schwiegervater das Auto genutzt hat.
Achtung! Eine Nutzungsentschaedigung ist nicht das gleiche wie ein Ausgleich fuer den inzwischen eingetretenen Wertverlust. Bei einem Neuwagen ist der Wertverlust anfangs sehr viel hoeher als hier an Nutzungsentschaedigung verlangt werden kann. Mit dem Wertverlust hat dein Schwiegervater aber nichts zu tun.
Mit allem einverstanden, aber einen Zahlungsausgleich von 1.250 Euro halte ich für deutlich zu wenig. Das hätte man ja auch gespart, wenn man das so bestellt hätte. Nun muss aber ein erheblicher Mangel in Kauf genomen werden und dementsprechend müsste eine Ausgleichszahlung deutlich höher ausfallen. Immerhin erspart sich der Händler dadurch ne Menge Ärger und höhere Verluste, wenn er das falsch gelieferte Auto nicht zurücknehmen muss. Ich hielte da 2500,- bis 3000,- für angemessen oder alternativ, 1250,- in bar und zusätzliche Sachleistungen wie z.B. einen Gutschein über 1500,- für Reparaturen und Inspektionen.
Um welches Fahrzeug handelt es sich?
Was steht in den Fahrzeugpapieren?
Welcher Motor wurde verbaut?
Das was sich unter der Motorhaube befindet muss mit dem was sich in den Fahrzeugdokumenten befindet übereinstimmen. Sollte das voneinander abweichen kann es zu Probleme kommen wie zum Beispiel:
- bestellte Teile passen nicht
- Steuerhinterziehung
- du könntest verdächtigt werden dass du das Fahrzeug geklaut hast
- usw.
Prüfe mal ob die Fahrgestellnummer mit der Nummer in den Unterlagen übereinstimmt.
Letztlich hängt die Frage davon ab, was gewünscht ist. Reicht der kleinere Motor aus und ist dein Schwiegervater damit zufrieden, würde ich über einen realistischen Wertausgleich verhandeln.
Dennoch, es ist ein schwerer Mangel: https://www.heise.de/autos/artikel/Falsche-PS-Angabe-berechtigt-zur-Rueckgabe-eines-Fahrzeugs-1611785.html
Die Variante wäre also auch möglich.
Ja, im Vertrag waren 92 KW vereinbart im Fahrzeugschein stehen 74 KW