Muss Pfändung zurückgenommen werden oder reicht eine ruhend Stellung?

4 Antworten

Egal was Du machst, brauchst auch gar nichts machen. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist kann beim Schuldner nichts mehr gepfändet werden. Alles was in irgeneiner Form von Wert ist geht an den Insolvenzverwalter und nur dieser ist für die Schlussverteilung zuständig. Deine Konto- oder Lohnpfändung würgt er mit seiner Bestellung als Insolvenzverwalter glatt ab.

Sollten letztlich Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung festgestellt werden kannst Du nach Ende der WVP weiterpfänden.

Es wird jetzt nicht ganz klar, ob die Insolvenz schon eröffnet worden ist, oder ob noch die außergerichtliche Schuldenbereinigung läuft.

Wenn die Schuldenbereinigung noch läuft, dann könnte man theoretisch noch pfänden. Der Insolvenzverwalter wird aber die Pfändungen unwirksam erklären lassen und sich das Geld wieder holen, sobald das Verfahren eröffnet ist. Alles was man dann hatte, waren zusätzliche Kosten.

Ist die Insolvenz eröffent, dann ist der Schuldner während der 6 Jahre des Verfahrens von Pfändungen aus den Altschulden geschützt, auch bei unerlaubter Handlung. Die unerlaubte Handlung könnte nur bewirken, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird.

Artus01  17.08.2013, 15:01

Die unerlaubte Handlung könnte nur bewirken, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird.<

Das ist leider falsch, die Restschuldbefreiung wird trotzdem erteilt. Allerdings kann man dann die Forderung für Verbindlichkeiten danach weiterhin eintreiben.

DwarfEnt  18.08.2013, 13:33
@Artus01

InsO § 302 Ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;

Also, keine Restschuldbefreiung für die Forderung.

Wenn das Insolvenzverfahren läuft und er Gläubiger involviert/berücksichtigt wurde muss die Pfändung zurückgenommen werden. Alles andere ist rechtlich nicht zulässig weil man sich trotz ruhend stellung der Pfändung sozusagen ein "Vorrecht" gegenüber den anderen Gläubigern bei der Bank hat (in Insolvenz nicht erlaubt) Eine ruhende Pfändung kann ja jederzeit wieder aktiv werden.

lachs4711 
Beitragsersteller
 16.08.2013, 22:11

Es kann ja sein, dass der Schuldner eine vorsätzlich unerlaubte begangene Handlung gemacht hat. Jedenfalls habe ich jetzt auf vorsätzlich unerlaubte begangene Handlung angemeldet. Und wenn ich der erste und schnellste Gläubiger .war, weshalb sollte ich dieses Vorrecht nicht haben? Und wenn es eine unerlaubte Handlung war kann ich ja wieder pfänden. Deshalb wäre es fatal diese Pfändung zurückzuziehen, damit dann eine anderer Gläubiger vor mir pfänden kann, sollte er auch aus unerlaubter Handlung angemeldet haben. Außerdem kann ich bei einer ruhend Stellung ohnehin nichts pfänden. Dasselbe wäre, wenn ich die Pfändung komplett zurücknehmen würde. Dann habe ich genauso jederzeit die Möglichkeit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Was auch verboten ist. Also wo bitteschön ist der Unterschied? Ich sehe kein Verbot. Der Schuldenberater hat mir auch schon gesagt, dass ich meine Pfändung zurücknehmen soll und hat es begründet, dass wenn er in der Verhandlungsphase mit den anderen Gläubigern ist das nicht machen kann. Ich habe daraufhin die ruhend Stellung beantragt. Schliesslich kann ja auch hier sein, dass es zu keiner Einigung kommt, was ja auch geschah und dann kommt ein anderer Gläubiger und ich schaue in die Röhre.