Muss ich Fremdlogos in meinem Musikvideo unkenntlich machen?
Ich produziere momentan mein erstes Musikvideo als mein Regiedebüt.
Im Video tauchen nun in einem Kühlschrank, der in der Szene steht, Logos von Getränkefirmen auf.
Muss ich diese Logos vor Veröffentlichung unkenntlich machen (unscharf oder Pixel) oder kann ich die ohne Bedenken drin lassen, weil sie nur Teil der Szene sind und nicht explizit dargestellt werden.
Es handelt sich bei dem Video um keine kommerzielle Produktion sondern um eine Arbeit im Rahmen meines Hochschulstudiums.
Detaillierter als im Bild werden die Logos nicht dargestellt und im Verlauf des Videos wird auch nicht wertend auf die Produkte eingegangen. Sie stehen einfach rum und dienen als Kulisse und Requisiten.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
3 Antworten
Nein muss du nicht. Die Marken müssen nur dann unkenntlich gemacht werden, wenn z.B. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder du die Marke benutzt, um dein eigenes Produkt positiver hervorzuheben. Auch bei Schleichwerbung muss die Marke unkenntlich gemacht werden. Solange es sich um Privatpersonen handelt, greifen die Wettbewerbsgesetze nicht, da diese auf geschäftliches Handeln abzielen.
Vielen vielen Dank!
Oder auch § 15 MarkenG
Vielen Dank für diese Antwort.
Das Musikvideo wird durch die Produkte nicht aufgewertet.
Gibt es da Gesetzestexte zu, die ich mir weiterführend durchlesen kann?
Ich denke, viele Unternehmen sind sogar erfreut, wenn ihre Produkte einfach nur so in Videos vorkommen, ohne dass es um sie geht. Gratis Werbung.
Mach sie lieber weg als dann bist du auf der sicheren Seite :)
Die Antwort ist mir leider zu einfach, da ich das Video nicht durch unschöne Zensierungen entstellen will.
Das kommt nur als letztes Mittel in Frage.
Zur Ergänzung: "Grundsätzlich kommt eine Markenrechtsverletzung nur dann in Frage, wenn das geschützte Zeichen „markenmäßig“ verwendet wird. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass die Marke zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung eingesetzt wird" (Zitat v. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Maaßen, BFF-Justiziar). Solange die Marke nicht primär deinem Video dient sowie keinerlei geschäftliche Zwecke dahinterstehen, bestehen keinerlei rechtliche Bedenken.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
z.B § 4 Nr. 3 UWG (Schleichwerbung)