Muss die 5 min Pause je Stunde laut Bildschirmarbeitsplatz VO bezahlt werden?

10 Antworten

Dort steht nichts von einer 5-Minuten-Pause pro Arbeitsstunde!

"Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern."

Bitte die Informanten auf „Glaubwürdigkeit“ prüfen. Offenbar weiß Dein Informant nur halbe Sachen!!

DH für das Thema!

Arbeitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen / 3.4.2 Pausen

Eine Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch regelmäßige Pausen kommt erst dann in Betracht, wenn sie nicht als Mischarbeit ausgestaltet werden kann. Dabei handelt es sich im Unterschied zu den Ruhepausen nach den Vorschriften des Arbeitszeitrechts (vgl. § 4 ArbZG) um bezahlte Arbeitsunterbrechungen, die den Beschäftigten zusätzlich zu gewähren sind.

Die Bildschirmarbeitsverordnung enthält keine Regelung über die Anzahl der Pausen und ihre Dauer. Von der Arbeitswissenschaft wird empfohlen, dem Beschäftigten je nach der Art seiner Tätigkeit und der von ihr ausgehenden Belastung eine Arbeitsunterbrechung von 5 bis 15 Minuten pro Stunde zu gewähren. So ist z. B. in tarifvertraglichen Regelungen bei Tätigkeiten, die einen ständigen Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, jeweils nach Ablauf von 50 Minuten eine zehnminütige Arbeitsunterbrechung für die Beschäftigten vorgesehen.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Pausenregelung ist zu berücksichtigen, dass der Erholungswert der Arbeitsunterbrechung i. d. R. höher ist, wenn sie auf eine größere Anzahl von Kurzpausen aufgeteilt wird. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Beschäftigten zwar den Zeitpunkt des Pausenantritts flexibel bestimmen können, aber nicht berechtigt sind, die Pausen zu längeren Arbeitsunterbrechungen zusammenzuziehen oder an den Beginn bzw. das Ende der täglichen Arbeitszeit zu legen.

Eine den Vorgaben des § 5 BildscharbV entsprechende Regelung könnte wie folgt lauten:

Formulierungsmöglichkeit

Die Arbeit soll nach Möglichkeit so organisiert werden, dass Tätigkeiten, die einen überwiegenden Blickkontakt zum Bildschirm erfordern, nicht länger als vier Stunden pro Arbeitstag verrichtet werden. Nach spätestens zweistündiger kontinuierlicher Bildschirmarbeit ist der Beschäftigte für die Dauer von mindestens 30 Minuten mit anderen Tätigkeiten zu beauftragen.

Ist ein Wechsel zwischen der Bildschirmarbeit und anderen Tätigkeiten nicht möglich, so ist dem Beschäftigten nach jeweils 50-minütiger Bildschirmarbeit eine bezahlte Arbeitsunterbrechung von 10 Minuten zu geben. Die Unterbrechungen werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie dürfen nicht zusammengezogen und weder an den Beginn noch an das Ende der täglichen Arbeitszeit oder einer Ruhepause gelegt werden.

Quelle: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitsschutz-an-bildschirmarbeitsplaetzen-342-pausen_idesk_PI10413_HI580433.html

Auszug aus der österreichischen Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung): "Pausen und Tätigkeitswechsel: § 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. (3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. (4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. (5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen. (6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (z.B. beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen."

Pausen und Tätigkeitswechsel

§ 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.

3 (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.

(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.

(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.

(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (z.B. beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.

KeinenDunst  29.01.2016, 13:00

stimmt in Österreich, diese gilt aber nicht in Deutschland.

Im Gesetzestext steht keine genaue Angabe zu der Pause bzw. dem Tätigkeitswechsel. Empfehlungen sagen meist 5 min. pro Stunde oder auf 50 min. Bildschirmarbeit kommen 10 Min. Pause. Diese soll dann normal vom Arbeitgeber vergütet werden.

Die Realität ist jedoch meist anders. Bildschirmarbeitsplatzpausen bekommt man meist nur mit Betriebsrat oder ähnlichem durch. In kleineren Betrieben kannst du lange darauf warten und wenn du rechtliche Schritte gehst heißt es :"Du kannst doch während der Arbeitszeit auf die Toilette oder dir was zu trinken holen!" Ob das ein "angemessener" Ausgleich für Bildschirmarbeit ist halte ich für fraglich, denn in anderen Betrieben wo ich nicht am Bildschirm sitze, darf ich auch den menschlichen Bedürfnissen nachgehen.

Fakt ist: 1. Es sind keine genauen Zeiten im Gesetz festgelegt 2. Die Schlupflöcher sind so groß, dass der Arbeitgeber einen Weg findet drumherum zu kommen!