Muss bei einem Einzelunternehmen der volle Firmenname an der Ladenfassade stehen?
Heyho!
Bei einem Einzelunternehmen herrschen ja recht strenge Vorgaben was das Wählen eines Namens angeht. So muss man ja etwa den Familiennamen in die Unternehmensbezeichnung mit einbinden.
Ist es notwendig diesen vollen Namen auch an der Fassade eines möglichen Ladengeschäfts zu haben? Oder steht es mir da frei, nur einen Teil des Namens zu zeigen?
Wenn mein Geschäft in voller Schreibweise "Firestreet Hugo Müller" oder sowas heißen würde, kann ich dann an meinem Laden ein großes Schild anbringen wo nur "Firestreet" draufsteht? Oder muss auch da wirklich der ganze Name zu sehen sein?
Ich weiß, dass es bei einer GbR zum Beispiel ja auch so ist, dass im Firmenname der Familienname stehen muss, aber nach außen zum Kunden hin kann man da relativ frei entscheiden, oder wie ist das hier?
2 Antworten
Auf die Fassade kannst Du alles mögliche drauf schreiben. Siehe Banken, Supermärkte usw. Eine Firma "Aldi" gibt es z.B. nicht, auch "McDonalds" sind immer nur Franchiseunternehmen mit Inhaber usw. Irgendwo muss die offizielle Firmenbezeichnung stehen. Meistens steht es klein auf der Tür oder am Briefkasten. Klein und schwer lesbar ist der Trick.
Okay, mir wäre halt nur wichtig, dass zum Kunden hin vorrangig der Fantasiename alleinstehend auftaucht, ohne den Familiennamen, weil ich das echt grässlich von der Wirkung her finde. :D Im Ganzen mit Familienname würde der Firmenname dann wohl nur im Briefverkehr mit Ämtern auftauchen usw.
Aber du hast wahrscheinlich Recht, solange der Name irgendwo winzig in irgendeiner Ecke des Ladens auftaucht, dürfte das passen.
Die Firma ist der Name des Unternehmens, der im Handelsregister eingetragen ist bzw., ein nicht eingetragener Einzelunternehmer "firmiert" mit persönlichen, bürgerlichem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
Davon abzugrenzen ist die Geschäftsbezeichnung.
Die Geschäftsbezeichnung dient einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und hat deshalb eine schmückende Funktion. Daher kann er an der Fassade frei gewählt werden.
Hinweise auf die Tätigkeit oder die Branche sind zulässig, zum Beispiel „Frisiersalon Iris Schmitt“. Dies ergab sich früher unmittelbar aus § 15 b GewO, der jedoch im März 2009 ersatzlos aufgehoben wurde, so dass es sich heute nur noch um Empfehlungen handelt.
Sie darf dabei jedoch nicht das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände täuschen und beispielsweise den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen gar nicht besitzt.
Sie dürfen auch nicht den Eintrag ins Handelsregister erwecken, wenn dieser nicht vorhanden ist, so dass in solchen Fällen auch der Zusatz „Inhaber“ zu vermeiden ist, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme (Nachfolge) eines lange eingeführten Geschäftes.
Die Wahl des Geschäftsnamens kann also frei erfolgen. Für den allgemeinen Geschäftsverkehr (Brief, Rechnung, Fax, Mail etc.) der an eine bestimmte Person/bestimmtes Unternehmen gerichtet ist, darf er alleine nicht verwendet werden...
Der Inhaber ist z. B. durch kleines Schild an der Türe anzubringen.
Der ist frei wählbar...es macht natürlich keinen Sinn einen Namen zu wählen, mit dem man nichts anfangen kann...
Ich kann mit "Firestreet" nichts anfangen...nur, wenn es ein spezieller Kundenkreis ist, dann kann das auch gehen - die werden ja wissen, was das sein soll...
War auch nur ein Beispiel. :) Aber gut zu wissen, vielen Dank!
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Der Namenszusatz, welcher neben dem persönlichen Namen der gründenden Person erscheint, kann also auch ein reiner Fantasiename sein? Also in einer Form, in der er nur wenig oder auch gar nicht auf die Art des Geschäfts hinweist, um die es sich handelt? Oder muss der Hinweis gegeben sein?