Müssen wir es dulden,wenn Nachts Zigarettenrauch ins Schlafzimmer zieht?
Wir wohnen zur Miete in 2-fam.Haus, oberer Stock.Die Kinder unserer Nachbarn rauchen vorm Keller unter unserem Schlafzimmer, was Nachts sehr störend ist, und wir davon aufwachen.Tagsüber stört uns das nicht. Haben auch schon höflich gebeten, das wenigstens Nachts woanders geraucht wird.Die Kinder sind auch einsichtig, nur die Mutter fühlt sich jetzt etwas angeschmiert, un meint wir dürfen es ja nicht verbieten. Wollen wir auch nicht. Die Bitte war lediglich, Nachts woanders zu rauchen.
13 Antworten
Ihr werdet leider nichts machen können. Innerhalb der eigenen Wohnung darf jeder Rauchen - auch davor (Terrasse, Balkon) etc. Ich würde mal mit dem Vermieter sprechen, ob er nicht zur Güte vermitteln kann.
Ihr nochmal sagen, dass es nicht um ein Verbieten, sondern um eine dringende Bitte geht.
Und mit den "Kindern" direkt reden. Wer alt genug zum Rauchen ist, ist auch alt genug zum Reden.
Mit den Kindern haben wir ja schon geredet, und die sind einsichtig.Nur die Mutter stresst.Das Élternschlafzimmer ist auf der anderen Hausseite, deshalb weiss sie nicht wie das ist, wenn nachts der Rauch reinzieht.Vernünftiges Gespräch mit ihr war nicht möglich.
Raucht die Mutter denn auch?
Wenn die Kids einsichtig sind und die schon mal nicht dort rauchen, ist doch viel geholfen.
Und zu Weihnachten gibt es ein paar Tafeln Ritter Sport extra für sie. (auch Sucht, aber stinkt nicht.)
Schau mal hier rein:
http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/0604/mz0604rauchen....html
So urteilten die Gerichte:
Balkon: Das Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt (AG Bonn 6 C 510/98, Zigarren, und AG Wennigsen 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher.
Offene Fenster: Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann erlaubt, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu starken Beeinträchtigungen durch Zigarettengerüche kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00).
Hausflur: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten.
Wohnung: Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00).
Renovierung / Schadensersatz: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Nikotinablagerungen auf der Tapete (LG Köln 30 S 9/01; LG Köln 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Das gilt auch bei ungewöhnlich intensivem Rauchen (LG Karlsruhe 9 S 119/99; LG Hamburg 333 S 156/00). Ein Raucher muss nicht öfter renovieren als ein Nichtraucher (AG Waldbröl 6 C 318/98).
Anderer Ansicht sind hier das LG Paderborn (1 S 2/00) und das LG Baden-Baden (2 S 138/00): Exzessives Rauchen ist vertragswidriger Gebrauch der Wohnung und löst Schadensersatzansprüche aus. So auch das AG Tuttlingen (1 C 52/99), das auf jeden Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, das AG Magdeburg (17 C 3320/99), das den Austausch eines verdreckten und vergilbten Teppichs fordert, und das AG Cham (1 C 0019/02), das Kostenersatz für zusätzliche Renovierungsarbeiten und den Austausch einer vergilbten Drückerplatte zur Toilettenspülung fordert.
Rauchverbot: Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Der Vermieter muss auch Raucher in die Wohnung ziehen lassen. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92; anderer Ansicht wohl AG Nordhorn 3 C 1440/00).
Nichtraucheranzeige: Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und erklärt der Mieter auf Nachfrage, “er habe aufgehört”, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92).
Kündigung: Starkes Rauchen in der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90-12).
Mietminderung: Kommt es aufgrund von baulichen Mängeln in der Mietwohnung zu starken Belästigungen wegen Zigarettenrauchs aus einer Nachbarwohnung, kann die Miete gemindert werden (LG Stuttgart 5 S 421/97).
Schwarzverfärbungen: Kommt es in der Wohnung zu Schwarzverfärbungen, sind dies Mängel, die den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Der Mieter muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch Rauchen und Abbrennen von Kerzen zu einer Verstärkung der Schwarzfärbung beiträgt (AG Schöneberg 6 C 191/99).
Fazit: In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen können, ist umstritten. Dieser Frage kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn der Raucher – aus welchen Gründen auch immer – keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. In Gemeinschaftsräumen, wie zum Beispiel im Treppenhaus oder im Aufzug, kann das Rauchen verboten werden. Ob dagegen ein generelles Rauchverbot für die Wohnung bzw. den Balkon zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden kann, ist zweifelhaft. Entsprechende Formularklauseln sind unwirksam, weil überraschend. Aber auch bei Einzelabsprachen bleibt ein Problem: Was ist bei einem Raucherrückfall, was ist mit rauchenden Gästen, oder Lebensgefährten?
Was sagt den der Vermieter dazu?
Ihr hattet die Wohnung in einem anderen Umfeld angemietet und nun ist die Nutzung stark beeinträchtigt. Ich denke der Hinweis "und wir davon aufwachen."
Wäre es lediglich eine Störung, so sähen wohl die Chancen schlecht aus, aber da ihr die Mietsache nicht mehr unbeeinträchtigt nutzen könnt, könnte das ein Ansatz sein.
Soweit der Vermieter der Wohnung unter Euch der gleiche ist, so könnte sich über diese Argumentation möglicherweise etwas erreichen lassen.
Soweit der Vermieter der Wohnung darunter ein anderer ist, wäre an sich nachzudenken. Diese Mietminderung könnte sich dann Euer Vermieter wieder bei dem anderen Vermieter holen.
Insofern würde isch Euer Vermieter nicht schlechter stellen, aber ihr hättet wenigstens eine Argumentation.
Wie gesagt, es geht nicht um den störenden Aspekt, sondern um den Wohnwert mindernden (Aufwachen aus dem Schlaf).
Das wäre der Versuch, durch bluffen etwas zu erreichen. Wenn es hart auf hart kommt, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Umstand, den die Gerichte bisher nicht als Störung gewertet haben, dem Vermieter gegenüber als Störung dargestellt werden kann, die die Nutzung beeinträchtigt. Die Minderung der Wohnqualität geht ja nicht vom Vermieter aus.
Ich glaube man kann diese Geruchtsbelästigung jetzt aber verbieten. Diese alten Urteile sind mit der neuen Rechtssprechung überholt.
Du meinst mit den neuen öffentlichen Rauchverboten? Das ist durchaus denkbar, muss aber wohl erst ausjudiziert werden. Ein Prozessrisiko bleibt für den Einzelnen, wenn er keine Rechtschutzversicherung hat, die das abdeckt.
Mit den Eltern sprechen, die Kinder sollen überhaupt nicht rauchen. Oder einen Brief schreiben, wenn man mit den Nachbarn nicht reden kann. Ansonsten hilft eigentlich nur- umziehen.
Mit einem Umzug kann man vom Regen in die Traufe kommen.
Oder noch schlimmer:Man kann sogar direkt beim Umziehen sterben!Oder noch andere schlimme Dinge erleben, wenn man nicht beim Umzug stirbt!. Nur nicht umziehen!Dann doch lieber nachts den Gestank im Schlafzimmer ertragen! REPRO
Ich hatte mal eine ähnliche Situation. Am besten, ihr sprecht mit den Nachbarn im Guten und bittet sie vielleicht in einem anderen Raum zu rauchen. Denn solange sie das in den eigenen vier Wänden tun, kann auch der Jursit kaum etwas ausrichten.
Haben wir gestern versucht, wurden aber nur beschimpft. Ein vernünftiges Gespräch ist leider nicht möglich.
Haben sie doch schon getan!
Versucht es vielleicht noch einmal. Vielleicht mal auf die Tränendrüse drücken und auf Muttergefühle appelieren? Wenn ihr zur Miete wohnt, dann kann man auch den Vermieter um Fürsprache bitten. Erzwingen wird aber auch der nichts können. In hessen gibt es auch noch Schiedsämter... Aber sost wird wohl einer ausziehen müssen, wenn sich nichts ändert.
Vorm Keller ist nicht innerhalb der eigenen Wohnung!