Mit Joint erwischt - bereits zuvor vorbestraft wegen BtmG
Hallo liebes Forum, ich suche dringend rat. Ich bin schon mal wegen BtmG (nicht Handel treibend) für 9 Monate in Haft gewesen das war 2011 bis November. Seit dem war ich sauber und nicht mehr auffällig. Ich bin jetzt 32 Jahre und wurde anfang Februar 2013 bei einer Polizeikontrolle mit einem halben angerauchten Joint in der Zigarettenschachtel erwischt. Das ganze passierte in Baden Württemberg. Ich wurde nicht von der Polizei zu einer UK aufgefordert, gezwungenermaßen oder freiwillig. Es wurde lediglich ein Protokoll aufgenommen. Ich bin nun wieder Berufstätig und steh eigentlich mit beiden Beinen im Leben. Lediglich ein Alkoholtest musste ich Vorort durchführen der mit 0,0 ausfiel. Ist jemandem diese Problematik bekannt oder kann mir vielleicht jemand aus eigener Erfahrung etwas zu diesem Thema schildern ? Ich habe weder eine Bewährungsstrafe noch eine weitreichende Überwachung durch einen Bewährungshelfer. Schätzungsweise könnte der Joint vielleicht 0,1 g Canabis enthalten haben.
Hat mich hier eine Strafe zu erwarten, da ich ja wegen BTM vorbestraft bin? Wenn ja in welchem Strafmaß?
Vielen Dank schon mal im Vorraus.
6 Antworten
Hallo Saubstauger
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Baden Würtemberg
Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert.
Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworden ist. Auf Wiederholungstäter ist der Paragraph 31a des BtmG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
http://www.drug-infopool.de/gesetz/baden-wurttemberg.html
für mich heißt das, dass trotz der geringen Menge eine Strafanzeige gestellt wird.
mir ging es dabei um diesen Abschnitt:
Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert.
Der Staatsanwalt wird darüber entscheiden, ob ein Verfahren eröffnet wird. Handelt es sich dabei um einen viel beschäftigten StA, wir er die Sache einstellen. Ist er hingegen karrieregeil, wird er zumindest eine saftige Bußgeldzahlung für die Einstellung des Verfahrens fordern. Dass ein Gericht sich mit einem halben Joint beschäftigen muss, wäre allerdings die Krönung an Verschwendung von Steuermitteln.
wahrscheinlich wird es eine geldstrafe geben ist meistens so bei geringen mengen
Hallo Da Du weder eine Bewährungsstrafe noch einen Bewährungshelfer zugeteilt bekommen hast ,denke ich das Dir nichts passieren wird.Wenn dann hätten Sie eine drogenscreening machen müssen.So ist es ja nicht möglich die Menge zu erfassen.Bagatellfall ich würde mir keine großen Sorgen machen ,wenn überhaupt gibt es ein kleines Bußgeld .Ich weiß es von Jugendlichen ,die geringe Mengen bei sich hatten und erwischt worden,da ist auch nichts schlimmes passiert ,obwohl manche vor belastet waren.Liebe Grüße und viel Glück
Dürfte eine Geldstrafe werden, wegen dem Bezug zum Straßenverkehr könnte evtl. der Führerscheinentzug drohen.
Was war denn die Straftat im Jahr 2011? Wegen Besitz 9 Monate kassieren (Handel wars ja nicht)? Das war aber dann definitiv keine geringe Menge...
Er ist doch innerhalb des letzten Jahres nicht auffällig geworden..