Können wir die Mehrwertsteuer beim Verkauf an einen Mitarbeiter mitberechnen oder nicht?
Wir als Firma haben für einen Mitarbeiter einen Laptop gekauft, da dieser im Homeoffice arbeitet. Nun scheidet er aus unserem Unternehmen aus, fragte aber ob er den Laptop behalten kann. Wir haben den Preis runtergerechnet, was er jetzt noch wert ist. Können wir da die 19% MwSt. noch drauf rechnen oder geht das nicht, weil wir diese ja bereits bezahlt haben beim Kauf?
5 Antworten
Ja. Die Steuer musst du an das Finanzamt abführen. Angenommen beim Einkauf hast du 1190 € dafür bezahlt. (1000 € Leistung, 190 € Steuer). Dann hast du 190 € Vorsteuer bezahlt, die du dir vom Finanzamt erstatten lassen kannst. Wenn du den Laptop nun verkauft, angenommen für 119 € (100 € Leistung und 19 € Steuer), dann musst du 19 € an das Finanzamt als Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zahlen. Da diese Steuer aber ein durchlaufender Posten ist, kann das verrechnet werden. Somit musst du also nurnoch 171 € vom Finanzamt zurückfordern. (190 € Vorsteuer - 19 € Umsatzsteuer). Das gilt für alle Einkäufe. (Es gibt natürlich Ausnahmen, aber für eine ausführliche Aufklärung solltest du mal ein BWL oder Buchführungs-Seminar besuchen)
Habt ihr vom Preis mit Mehrwertsteuer runter gerechnet oder vom Nettopreis? Im zweiten Fall kommt die Mehrwertsteuer noch drauf.
Wenn der Mitarbeiter dem Laptop "mitnimmt" ist das eine Privatentnahme, die zu versteuern ist. Also wenn der Zeitwert des Laptops (netto) 500 € beträgt, bekommt das Finanzamt 85 € Umsatzsteuer.
Preise sind normalerweise immer mit Mwst, Selbstverständlich müsst ihr beim Verkauf die Mwst wieder über die Buchhaltung laufen lassen, das ist ne Einnahme.
natürlich muss die Steuer noch darauf gerechnet werden weil die schon bezahlte Steuer ja mit der von der Firma abzuführenden Steuer verrechnet wurde...