Mahngebühren zahlen ohne Erinnerung zu kriegen?

8 Antworten

Überweise noch pauschal 3,- € für Mahngebühren und Zinsen, deklariere das so.

Damit ist das durch.

Ich gehe davon aus die Mahnung kam per Post?

patpat11 
Beitragsersteller
 08.12.2016, 14:50

Sie kam erst per Mail und Tage später noch mal per Post

Du hattest aber bis dahin nichts bezahlt? Die Rechnung an sich kommt ja mit der Ware, oder einer fast gleichzeitigen Email. Die und auch die Erinnerung könnte ja im Spamfilter gelandet sein....

Wenn Du also verspätet bezahlt hast, zahl auch die Mahngebühren. Hast Du rechtzeitig gezahlt (mit Angabe einer Referenznummer, bzw. Verwendungszweck) , erklär das und weigere Dich, die dann ungerechtfertgiten Mahngebühren zu bezahlen.

mepeisen  08.12.2016, 12:56

eMail-Mahnungen sind im Prinzip kostenfrei. Die Sachkosten bei eMails sind nicht messbar.

Blindi56  08.12.2016, 13:00
@mepeisen

Die Höhe der (tatsächlich oft unmäßig hohen) Mahngebühren errechnet sich nicht nur aus Porto, sondern auch aus der Tatsache, dass das bearbeitet werden muss und der Lieferant ja finanzielle Nachteile hat. Und ist bei allen Firmen in den AGB festgelegt.

kevin1905  08.12.2016, 14:49
@Blindi56

Personalkosten etc. dürfen nicht auf den Schuldner umgelegt werden, da kann in den AGB stehen was will. Dies wäre eine überraschende Klausel und daher unwirksam.

Für eine Mahnung dürfen Porto, Papier, Tinte/Toner und der Umschlag erstattet verlangt werden. Statt dem genauen Preis darf eine angemessene Pauschale veranschlagt werden.

Diese sehen Gerichte bei maximal 2,50 € pro Brief.

Eine elektronische Mahnung verursacht keine Kosten.

Blindi56  08.12.2016, 15:04
@kevin1905

Dann zahle es eben nicht und warte auf den Brief des Inkassobüros. Vielleicht kommst Du ja sogar damit durch, die Rechnung an sich hast Du ja wohl inzwischen bezahlt...

Mahngebühren von 5 oder auch 10 EUR sind wohl durchaus üblich.

Demnächst wird nur noch gegen Vorauskasse geliefert, wenn alle so denken....

Wo im Gesetz steht, dass es einer Mahnung bedarf? Wenn nichts vereinbart ist, so gilt sofort. Der Gesetzgeber räumt eine Schonfrist von 30 Tage ein und der (gewerbliche) Käufer muss dich darauf hinweisen. Aber dann bedarf es keine Mahnung.

Einer Mahnung bedarf es auch nicht, wenn auf der Recht eine Frist genannt wird wie 7 Tage.

Da nur als grober Anhaltspunkt, da ich eben nicht weißt, was der Käufer mit dir vereinbart hat.

mepeisen  08.12.2016, 12:54

Wo im Gesetz steht, dass es einer Mahnung bedarf?

BGB §286

Der Gesetzgeber räumt eine Schonfrist von 30 Tage ein

nett von ihm.

und der (gewerbliche) Käufer muss dich darauf hinweisen

Du meinst wohl den Verkäufer. Aber das einfache darauf hinweisen reicht gerade nicht aus. Man lese mal den genauen Wortlaut des Gesetzes oder die Urteile. Gerade auch, was gegenüber Verbrauchern notwendig ist, damit die 30-Tages-Regel überhaupt greift.

Einer Mahnung bedarf es auch nicht, wenn auf der Recht eine Frist genannt wird wie 7 Tage.

Du meinst wohl "auf der Rechnung". Aber deine Ausführung ist absoluter Quatsch. Ein Zahlungstermin auf der Rechnung hat 0 Auswirkungen auf den Verzug.

Ich nehme an, Du hast online bestellt und eine Mailadresse angeben müssen... In der Regel kommen die Erinnerungen und Mahnungen dann per Mail auf die angegebene Adresse. Diees können jedoch im Spam-Ordner landen.

Je nachdem, wie lange das schon her ist, kannst Du das nicht mehr nachvollziehen, da ein Spamordner in der Regel nach 30 Tagen automatisch geleert wird.

Ich würde an Deiner Stelle nachfragen, in welcher Form die Erinnerung und die Mahnung gekommen sein sollte. Sollte dies auf elektronischer Art und Weise erfolgt sein, kann Dir die Firma das nachweisen und soll Dir die Nachrichten mit Zeitstempel erneut zusenden.

PS: Sollte es die Sache mit dem Spamordner gewesen sein: Dann liegt der Fehler leider bei deinem Mailanbieter, nicht bei Eventim. In diesem Falle könntest du nichts dagegen tun.

wenn du nachweisen kannst das du keine erste Mahnung erhalten hast, dann mußt du keine weiteren Gebühren bezahlen!

mepeisen  08.12.2016, 12:51

Die Beweislast ist exakt umgekehrt. Der Gläubiger muss den Zugang der Mahnungen beweisen.