Lohnforderung gegen Zeitarbeitsfirma mit Inkasso-Firma eintreiben?

10 Antworten

Nein nicht sinnvoll - die Kosten dafür trägst du selbst, zudem ist es uneffektiv

ANTWORT VON DahleRieger - also erst einmal müsstest du eine nachgewiesene Lohnforderung haben. // Sonst treibt keine Inkasso ein.

nö - muss man bei einem Inkasso nicht ....

Man kann einen arbeitsrechtlichen Mahnbescheid erlassen (Antrag auf dem ArbG) und diesen zustellen lassen - wird dagegen nicht angegangen, dann muss man sowieso Klage einreichen, wird dagegen aber widersprochen, dann wird von Amtswegen ein Verfahren eröffnet - man kann also auch gleich Klage einreichen, denn ohne wird dann nichts passieren....

ANTWORT VON DahleRieger - Titel abwarten

von alleine passiert überhaupt nichts - selbst im zivilrechtlichen Mahnverfahren muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden - warten wäre hier also grundsätzlich falsch!

ANTWORT VON DahleRieger -Dazu benötigst du einen Titel vom Amtsgericht.

ein solcher Antrag wäre abzulehnen, da das Amtsgericht hier gar nicht zuständig ist! Der arbeitsrechtliche Mahnbescheid ist ein völlig anderer als der zivilrechtliche - eine völlig andere Angehensweise...

ANTWORT VON Minimilk - Das Arbeitsgericht kann Deinen Lohn für Dich einklagen

was für ein ganz übles Gerücht halte... das Arbeitsgericht wird für dich niemals nimmer nicht deinen Lohn einklagen, das muss man mal schön selbst machen...

Inkassofirmen helfen dir nicht zu deinem Recht zu kommen. Sie kosten dich Geld und machen im Grunde nichts anderes als du, nämlich Briefe schreiben.

Es gibt günstigere und rechtlich effektivere Wege eine Forderung durchzusetzen:

  • Rechtsanwalt: Ist günstiger als ein Inkasosbüro und hat auch mehr Rechtsmöglichkeiten, kann dich also vollumfänglich vertreten. Im Gegensatz zu Inkassogebühren können Rechtsanwaltskosten auch dem Schuldner auferlegt werden. Im Falle eines Mahnverfahrens bzw. einer Klage, übernimmt er die Arbeit für dich.
  • Gerichtliches Mahnverfahren: Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein automatisierter Prozess. Man gibt die relevanten Daten ein, zahlt 23,- € und der Schuldner bekommt ein förmliches Schreiben vom entsprechenden Mahngericht (Arbeitsgericht). Er hat nun 2 Wochen Zeit zu zahlen oder zu widersprechen. Zahlt er ist alles in Ordnung. Widerspricht er, musst du klagen. Tut er nichts kannst du den Vollstreckungsbescheid beantragen, dieser wird nach weiteren 2 Wochen zu einem rechtskräftig vollstreckbaren Titel, den du 30 Jahre lang durch den Gerichtsvollzieher eintreiben lassen kannst.
stelari  18.12.2012, 22:04

Nein Kevin - nicht ganz! Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren läuft das anders...

  1. Antrag beim Arbeitsgericht -> Zustellung beim Schuldner
  2. geht nicht binnen 1 Woche ein Widerspruch ein -> Antrag des Gläubiger auf Vollstreckung, gegen den widerum binnen einer Woche Widerspruch eingelegt werden kann
  3. geht ein Widerspruch binnen 1 Woche bei Gericht ein, wird automatisch ein strittiges Urteilsverfahren eröffnet

Die Fristen beim ArbG wegen Widersprüche sind nur eine Woche und nicht zwei wie im Zivilrecht § 59 ArbGG

rainerendres  18.12.2012, 22:44
@stelari

Bei Gang zum Arbeitsgericht : Kommt es da nicht erst zur Güteverhandlung wobei beide Parteien die eignen Kosten zu tragen haben ?

kevin1905  19.12.2012, 03:49
@stelari

Das weiß ich =) nur hab ichs zu spät gemerkt und konnte meinen Beitrag nicht mehr editieren.

stelari  19.12.2012, 08:41
@rainerendres

Die Güteverhandlung dient dazu den Grund des Verfahrens unstrittig zu stellen und hier trägt jeder seine Kosten selbst. Erst beim Kammertermin kommt es zu Gerichtskosten, die entweder dem Unterlegenen aufgebürdet werden oder geteilt werden wenn es zu einem Vergleich kommt.

RobbaTier hat recht! Mach das nicht über eine Inkasso-Firma, sondern über einen Anwalt. So hast du mehr Chancen auf das gesamte Geld. bei der Inkasso-Firma behalten die ja einen Teil der eingeforderten Summe. Wenn sich die Zeitarbeitsfirma nicht rührt, geht es vor Gericht und du bekommst dein Geld auf jeden Fall.

Moin,

Es stellt sich zu Allererst die Frage, ob die Forderung strittig ist, oder nicht.

Bei strittigen o, bestrittenen Forderungen hilft nur die zügige Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.

Anders liegt es, wenn z.B. nach erfolgter Lohnabrechnung einfach nicht gezahlt wird, o. wie das in der Zuhälterbranche sehr gerne gemacht wird die Auszahlung des Lohnes an fadenscheinige Bedingungen geknüpft wird.

Mir selbst ist es auch schon so ergangen.

Ich wurde von ner Leihbude in der Probezeit gefeuert.

Selbstb nach Abwarten des Fogemonats tat sich nix - weder Moos, noch die Arbeitspapiere bekam ich.

Nach meiner schriftlichen Aufforderung bekam ich dann, wohl gemerkt über 4 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nee nee nich meine Papiere und den Lohn - sondern ein Schreiben der Leikhbude, dass ich doch bitte einen Personalbogen und einen Bewerberfragebogen ausfüllen solle, man benötige das für die vollständigkeit der Personalakte.

Da fand sich auch ne Datenfreigabeerklärung.

Das hieß da:

"Der Bewerber, bzw. Mitarbeiter v. Zeitarbeit xy erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten anderen Unternehmen zuf Verfügung gestellt werden dürfen."

Wer sowas unterschreibt, gehört entmündigt, - dann kann ich ja gleich meine ganze Festplatte nebst Bin für die Bankkarte und Lan-Schlüssen öffentlich aushängen und online stellen.

Für die Nutzung personenbezogener Daten, die jeder normale Arbeitgeber z.B. zur Erstellung der Abrechnungen usw. für Steuerberater FA KK RV benötigt bedarf es keiner extra Datenfreigabe.

Die Leihbude wollte in meinem Fall lange nach beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Lohnzahlung und die übermittlung der Arbeitspapiere von den o.a. Personal, bzw. Bewerberbogen abhängig machen.

Witzig an der Sache war, dass das Jobcenter ohne die Arbeitspapiere, den Antrag nicht bearbeiten wollte.

Uch musste dann 4 Monate mit nem Anwalt hinter meinen Arbeitspapieren und den paar Kröten herlaufen.

3 Tage vor dem Anberaumten Termin vor dem Arbeitsgericht bekam ich dann Papiere und Geld.

Witzig daran ist, dass ich jetzt, wo ich ein normales Arbeitsverhältnis habe, die seinerzeit über PKH bewilligte Prozesskosten bezahlen soll.

Im Arbeiztsrecht ist es ja leider so, dass erstinstanzlich jeder seine Kosten selbst zu tragen hat, also NICHT der der vor Gericht unterliegt.

Der Anwalt hat dann als die Arbeitspapiere und das Geld 3 Tage vor dem Termin kamen, die Sache vor Gericht als erledigt erklärt.

d,h.Die Leihbude hat mir, nur durch schäbiges Aussitzen Kosten verursacht.

Heute würde ich d eindeutig anders vorgehen.

Spätestens, wenn die Frist abgelaufen ist, also dann, wenn im Folgemonat üblicherweise die Lohnzahlung zu erfolgen hat, (das ist meistens arbeitsvertraglich festgelegt, bei den Leihbuden) gebe ich nachweisbar ber Einschreiben usw. ne letzte angemessene Frist zur Zahlung und zur Übermittlung der Arbeitspapiere. - angemessen für sowas ist höchstens eine Woche.

Dach gibt dann nur noch gelbe Briefe für so ne Leihbude.

Als da wären Strafanträge wegen Betrug usw. da gibts reichlich Sachen im StGB.

Lustig wird aber dann der Antrag nach § 14 InsO gegen die Leihbude.

In dem Fall ist der Antrag Risikolos, weil eindeutig ein berechtigtes Interesse besteht.

Die so genannte Insolvenzreife ist als begründte anzunehmen, wenn die laufenden Kosten nicht mehr getragen werden.

Wenn die Lohnzahlung einfach ohne nachvollziehbare Begründung zurückgehalten wird ist der Antrag nach § 14 InsO durchaus gerechtfertigt.

Wenn der Lohnforderung nicht begründet widersprochen wurde ist die fällig, Der Lohn ist im Folgemontat schon überfällig.

Insbesondere dann, wenn eine Lohnabrechnung erstellt wurde, danach aber kein Moss kommt, ist der o.a. Inso Antrag gerechtfertigt.

Dann muss man nicht erst durch n zahnloses Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit einer in der Lohnabrechnung anerkannten Forderung feststellen lassen.

Strafanzeige und Inso Antrag, dann sollste mal sehen, wie fix so n geiziger Chef werden kann.

Begründet den Lohn einbehalten dürfte wohl nur gehen, wenn der Mitarbeiter vorsätzlich geschäftsschädigen ist, o. war. Und dann muss der Chef das auch beweisbar und nachvollziehbar begründen.

Ansonsten gibts, außer dem grade genannten Fall, wirklich nur 2 Gründe, warum der Lohn nicht kommt.

Entweder, der Chef will den Malocher betrügen, der löhnt also extra nich, oder der Chef is pleite und kann einfach nicht.

Meinereiner67  19.12.2012, 01:29

Beide o.a. Anträge, also Strafanzeige u. Inso Antrag helfen da ungemein.

Wichtig ist, dass, wenn der Chef dann, um den Inso Antrag abzuwenden doch zahlen will, dass man NUR Barzahlungen annimmmt und noch wichtiger, dann man sich dabei auch gleich die Gerichtskosten usw. erstatten lässt.

Wenn der Antragsteller für so n Gläubigerantrag vor der Inso Eröffnung den Antrag zurücknimmt, löhnt der Antragsteller das. Wenn noch nicht viel gelaufen ist, z.B. nur ne gerichtlich Anhörung des Schuldners sind die Koste noch einigermaßen überschaubar. - ca 150 - 200 €.

Aus den o.a. Gründen ist so ein Gläubigerantrag keinesfalls rechtsmissbräuchlich.

Dieses, wie ich meine durchaus hilfreich Vorgehen, ist aber NUR dann sinnvoll, wenn man auch die so genannte Insolvenzreife argumentieren kann.

Wie schon geschrieben die Inso Reige ist anzunehmen, wenn der Schuldner, also in dem Fall der Chef, bzw. die Leihbude aus nicht nachvollziehbaren Gründen nach aufforderung nicht zahlt.

Dreiste Taktik vieler Leihbuden ist es, besonders dann, wenn es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um den letzten Lohn geht die Sache einfach auszusitzen.

Viele der Leihbudengeschädigten sind eingeschüchtert und haben auch, mangels Kohle keine Rechtsschutzversicherung.

Die Gewerkschaften sind die Steigbügelhalter der Leihbuden, da ist auch nix zu erwarten.

Taktik der Leihbuden ist es allzu oft den Ex-Mitarbeiter einfach auszuhungern und in ganz bösen Fällen noch für ne Sperrzeit zu sorgen.

dafür zieht man sich dann auch Gründe aus der Nase.

Die Ex-Leihkeule steht dann hilflos beim Jobcenter. Ohne Arbeitspapiere keine Antragsbearbeitung und dann, weil so ne Leihbude die Mitteilung ans Jobcenter nicht versäumt, gibts dann evtl noch ne Sperrzeit.

OK, etwas krass beschrieben, das ist aber durchaus im Bereich des Möglichen.

Bei ner Zwangsbewerbung bei so ner Leihbude habe ich mir aber wirklich mal anhören müssen, dass man für ne Sanktion sorgen würde, wenn ich "das" ablehne. Es ging da urprüglich um ne Stellenausschreibung fürn Facharbeiter mit Berufserfahrung ca. 15 Km entfernung für mich. Daa hätte ich tatsächlich gemacht, sogar "erstmal" auch als Leihkeule.

Nachher gings um irgend ne Helfersache die ca 60 Km entfernt war. also 120 Km/Tag für 8,50 € Std ohne Fahrtkosten.

Drohungen der Leihbuden, dass man für Sperrzeiten "sorgen" werde, sind durchaus realistisch.

Wie gesagt:

Ich habe weder die Geduld, noch die Nerven, mich mehrere Monate nit Betrügern vor Gericht zun Zanken.

Deshalb die Vorgehensweise, wie oben beschrieben.

Bei einem ehemaligen Arbeitgeber (keine Leihbude) hat eine gezielte Frage gereicht.

Und zwar:

Mein Anwalt lässt fragen, was er denn für einen Brief schreiben soll. N Inso-Antrag, o. ne Strafanzeige, oder doch Beides?

Wie gasagt:

Das is nix, wenn man dem Chef einfach nur so Schwierigkeiten machen will.

Zum Ärgern und Nachtreten von frustierten Ex Mitarbeitern könnte sowas zum teueren Bumerang werden.

Nein, erstens interessieren sich Inkassofirmen nicht für solche Forderungen kleiner Leute, außerdem muss der Schuldner die Kosten für ein Inkassobüro meist nicht oder nur zum Teil übernehmen (Grenze: entsprechende Anwaltsvergütung), d.h. man bleibt drauf sitzen. Außerdem ist dieses Milieu zwielichtig; nicht wenige Inkassos betrachten die Gläubiger genauso als Beute wie die Schuldner.

Sowas ist ein Fall für den Anwalt. Der kann auch gleich ggf. das nötige Mahn- und Gerichtsverfahren führen.

Den gerichtl. Mahnbescheid könnte man ggf. auch selbst beantragen, aber man kann das falsch machen, und der Schuldner muss bei Unterliegen bzw. nicht erfolgtem Widerspruch die Anwaltskosten zahlen.

stelari  18.12.2012, 22:15

Anmerkung... Inkassogebühren müssen nur dann gezahlt werden, wenn das Inkasso die Forderung gekauft hat, also selbst zum Gläubiger wird - was sehr selten der Fall ist. Wenn dann Gebühren zulässig sind, dann dürfen sie die Kosten nach BARGO nicht überschreiten

Für alles andere gilt Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 BGB - der wo die Musik bestellt, der bezahlt sie auch...

rainerendres  18.12.2012, 22:51
@stelari

Besserwissermodus eingeschaltet ;-)

Genau andersrum ist richtig Arbeitet das Inkasso auf eigne Rechnung - also ist selbst der Forderungsinhaber " dürfen " keine Gebühren berrechnet werden - wobei ein Inkassobüro sich trotzdem nicht daran richtet ( komme aus der Branche)

Abgesehen davon ist ein schnödes Inkassobüro nicht auf eine Stufe mit einem "echten" RA zu stellen - denn sonst gäbe es nicht solche inkassounfreundlichen urteile :

http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/

whiteTree  19.12.2012, 00:34
@stelari

Einmal ist es mit Forderungskauf und Bezahlpflicht genau andersrum, und die BRAGO (Anwaltsgebühren-Ordnung) ist auch veraltet und durch das RVG ersetzt worden