Leistungszulage pfändbar?
Hallo,
Heute hab ich erfahren, das neben dem Arbeitseinkommen, es auch zusätzlich eine kleine monatliche Leistungszulage gibt. Diese kann jedoch jederzeit von der Geschäftsführung widerrufen werden und es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
In wie weit ist diese pfändbar?? Ich verweise auf § 850a ZPO, dieser ist für mich nicht ganz verständlich.
2 Antworten
Route1987. Sofern Du in Schuld stehst, gehören sämtliche Einkommen welche das Existenzminimum übersteigen zur Lohnpfändung. Es sollte in eigenem Interesse liegen, durch Leistungszulagen Deine Schulden abzubauen. Bezahlen musst Du ja so oder so. Vielleicht solltest Du davon ausgehen, dass der Gläubiger ein Recht hat, an den von Dir geschuldeten Betrag zu kommen. Du hast keinen Rechtstitel dies zu verweigern, höchstens einen Anspruch zur Erhöhung des Existenzminimums falls dies real begründet werden kann. Was zudem ebenfalls pfändbar ist, kann Dir das Betreibungsamt mitteilen. Dort können in der Regel Absprachen in der Verhältnismässigkeit des noch ausstehenden Betrages getroffen werden. Bei einer Pfändung musst Du davon ausgehen, dass Deine persönlichen Interessen nicht mehr im Vordergrund stehen. Wenn irgend etwas kritisch wird, solltest Du Dich mit dem Gläubiger absprechen. Nur er allein, und nicht etwa das Amt, kann Dir Zahlungsaufschub gewähren.
Im § 850a ZPO steht nichts von Leistungszulage, sondern von Mehrarbeitsstunden die bezahlt werden (= Überstunden werden nur zur Hälte angerechnet).
Eine (Leistungs-) Zulage als tarifliche oder außertarifliche Zahlung ist unabhängig von ihrer Bennenung in voller Höhe zu berücksichtigen.