Kontosperrung durch Insolvenzverwalter nach Freigabe

2 Antworten

Die "Freigabe" bezieht sich auf den Geschäftsbetrieb:

§ 35 InsO Begriff der Insolvenzmasse

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Ich unterstelle, dass Sie noch in der Insolvenz sind und noch nicht in der Wohlverhaltensperiode. Zur Abgrenzung hier meinen Tipp: http://www.gutefrage.net/tipp/wann-beginnt-im-insolvenzverfahren-die-wohlverhaltensperiode-. Falls meine Annahme richtig ist sieht es wie folgt aus:

Die Konten sind nicht wirklich von der Freigabe erfasst. Auch wenn ein Konto nur genutzt wird, um den geschäftlichen Zahlungsverkehr abzuwickeln, ist es nicht wirklich von der Freigabe erfasst, denn es könnten ja auch andere Zahlungen darüber abgewickelt werden.

Grundsätzlich kann der Verwalter deshalb im Insolvenzverfahren auf die Konten zugreifen, auch wenn sie neu eröffnet wurden. Ungewöhnlich ist die zeitliche Komponente. Ich vermute, der Verwalter hat jetzt erst von den "neuen" Konten erfahren und hat deshalb erst mal zugeschlagen. Laut Frage wird der Verwalter die beiden Girokonten ja wieder freigeben, so dass sich dieses Problem gelöst hätte.

Das Sparkonto ist ein Problem, denn gespartes Geld ist grundsätzlich im Insolvenzverfahren (anders als in der Wohlverhaltensperiode) Insolvenzmasse und kann vom Verwalter abgefasst werden.

Ich hoffe, dass das erst mal weiterhilft. Wenn noch was offen ist, posten Sie bitte einfach einen Kommentar.

Miliru 
Beitragsersteller
 10.02.2012, 07:48

Vielen Dank. Habe jetzt noch Praxisauslaufkosten die ich zahlen muss. Da mein Praxiskonto nicht alles deckt muss ich an das Sparkonto um die Rechnungen begleichen zu können. Was tun? Die Unterhaltszahlungen für die Kinder gehen auch auf das Konto. Darf der Betrag zur Masse gerechnet werden?

ThomasKeller  10.02.2012, 08:35
@Miliru

Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich auf das Sparkonto zugreifen. Sollte dort aber aktuell Unterhalt für die Kinder drauf gegangen sein, müsste er diesen freigeben.Ich würde das einfach mit dem Insolvenzverwalter persönlich besprechen. Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass er sich quer stellt, wenn nachgewiesen ist, dass es sich um Kindesunterhalt handelt. Der Kindesunterhalt steht ja rechtlich den Kindern zu und nicht der Mutter. Demzufolge wäre dieses Geld auch keine Insolvenzmasse.

Wie kannst Du ein Sparkonto haben, wenn Du im Insolvenzverfahren bist? Das Sparvermögen steht Deinen Gläubigern zu.

Miliru 
Beitragsersteller
 09.02.2012, 23:36

Auf das Konto gehen die Unterhaltszahlungen von meinem Exmann und das Geld was am Ende des Monats auf meinem Konto ist. Das Konto wurde von mir ein Jahr nach Freigabe eingerichtet.

Reanne  11.02.2012, 16:56
@Miliru

Ändere das Konto in ein P-Konto um - pfänmdungsfrei.