Kindergeld bei Studienwechsel?
Hi Leute,
zur Zeit besuche ich einen Studiengang in Bayern (Vielleicht ist die Info relevant?). Jedoch habe ich festgestellt, dass das einfach nicht so ganz das Richtige für mich ist und möchte nun Lehramt anfangen zu studieren. Allerdings ist das erst zum Wintersemester möglich.
Nun kommt folgendes Problem auf mich zu:
Nach dem ersten Semester ist es in meinem aktuellen Studiengang nötig, eine Grundlagenprüfung zu schreiben.. bei Nichtbestehen hat man die Möglichkeit, diese mit einer Nachprüfung nachzuholen. Ich bin mir aber nicht ganz im Klaren, wie die Kindergeldstelle diesen Sachverhalt behandelt. Zählt das dann als Versuch des 2. Semesters? Bekommt man weiterhin Kindergeld? Ich werde nach der Nachprüfung spätestens aus dem Studiengang exmatrikuliert und bin mir deswegen unsicher.
Mir geht es hier in erster Linie nicht darum, die Kindergeldstelle auszutricksen, aber ich bin trotz Nebenjob auf das Kindergeld angewiesen und kann darauf nicht verzichten. Gibt es vielleicht noch andere Wege, wie man es weiterhin bekommt? Macht es Sinn, sich als arbeitssuchend zu melden, obwohl man im Wintersemester wieder anfängt zu studieren?
Ich habe mir auch schon überlegt, mich vor den Prüfungen zu exmatrikulieren und dann für das Sommersemester PSS oder ähnliches NC freies zu "studieren". Könnten hierbei die Behörden mir das Geld verweigern, weil ich innerhalb drei Semester drei verschiedene Studiengänge angetreten bin, ohne Leistungsnachweise erbracht zu haben?
Ich würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen! Danke schon mal im Voraus!
2 Antworten
Also laut dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 16 gilt folgendes:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf
Als "Ausbildungssuchend" gemeldet hast du dann ja eine Voraussetzung erfüllt und somit besteht Kindergeldanspruch für die Eltern 😂
(2)Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2 Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
Näheres in der "Dienstanweisung zum Kindergeld" (googeln nach da-kg 2019) auf Seite 47 unter dem Punkt: A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
Das kommt, so viel ich das weiß, auf dein Alter an. Anspruch auf Kindergeld hast du nur, wenn du in einer Ausbildung bist (dazu gehört auch Studium). So lange du also immatrikuliert bist, ist es kein Problem. Bist du arbeitssuchend, dann darfst du nicht älter als 21 sein. Sonst bekommst du nichts.
Solltest also schauen, dass du nächstes Semester noch immatrikuliert bist. Ich weiß nicht, ob sich das geändert hat, aber bei mir war es früher so, dass ich nur einmal alle halbe Jahre die Bescheinigung abgeben musste.
Kenne mich damit aber nicht so gut aus. Vllt antwortet dann auch jemand, der mehr Ahnung hat.
Anspruch auf Kindergeld hast du nur, wenn du in einer Ausbildung bist (dazu gehört auch Studium). So lange du also immatrikuliert bist, ist es kein Problem. Bist du arbeitssuchend, dann darfst du nicht älter als 21 sein. Sonst bekommst du nichts.
Auch bei "Ausbildungssuchend" gemeldet besteht für die Eltern der Kindergeldanspruch bis längstens zum 25. Lebensjahr (siehe auch meine Antwort hierzu) 😂