Kein Lohn nach dem ersten Monat. Kann jemand helfen?

9 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hier noch etwas aus dem Internet:

Informationen zu der Frage, wann der Anspruch auf die Vergütung (Lohn, Gehalt) fällig wird, welche Voraussetzungen das Gesetz für den Schuldnerverzug verlangt und wann der Arbeitgeber demgemäß in Zahlungsverzug gerät.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Arbeitnehmer ihren Zinsanspruch für die Zeit des Lohnverzugs ausgehend vom Bruttolohn oder vom Nettolohn berechnen können und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle eines Lohnverzugs beachten sollten.

Wann gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug? Wann wird der Anspruch auf die Vergütung fällig? Welche Voraussetzungen verlangt das Gesetz für den Schuldnerverzug? Können Arbeitnehmer Zinsen für die Zeit des Lohnverzugs verlangen? Sind Zinsen vom Bruttolohn oder vom Nettolohn geschuldet? Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle eines Lohnverzugs beachten? Wo finden Sie mehr zum Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers? Was können wir für Sie tun? Wann gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug?

Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung der Vergütung (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) sind zwei Dinge:

Erstens muß der Zahlungsanspruch fällig sein. Fälligkeit heißt, daß der Arbeitnehmer die Zahlung seiner Vergütung rechtlich verlangen kann. Zweitens müssen, wenn der Zahlungsanspruch fällig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen. Wann wird der Anspruch auf die Vergütung fällig?

Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine gesetzliche Vorschrift, nämlich § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig: Erst muss gearbeitet werden, danach muß der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.

Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart ist, d.h. wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bzw. Monaten bemessen, muss der Arbeitgeber erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird also nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig.

In einem Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können aber von § 614 BGB abweichende Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung enthalten sein. Es ist sogar recht häufig so, daß die Vergütung gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag zum Beispiel bis zum 15. Kalendertag des laufenden Monats, am Monatsletzten oder auch erst am 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt werden muß. Dann gilt nicht § 614 BGB, sondern die arbeitsvertragliche bzw. tarifliche Regelung.

Sehen Sie daher zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag nach, bis zu welchem Monatstag die Vergütung gezahlt haben muß.

Welche Voraussetzungen verlangt das Gesetz für den Schuldnerverzug?

Wie gesagt muß für den Eintritt des Verzugs die Forderung zunächst einmal fällig sein. Welche Voraussetzungen über die Fälligkeit hinaus für den Verzug erforderlich sind, ist in § 286 BGB geregelt. Diese Vorschrift lautet auszugsweise:

(1)

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (...)
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Da für die Leistung des Arbeitgebers, d.h. die Lohnzahlung, in aller Regel eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist es für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer ein Mahnschreiben verfasst. Vielmehr gilt:

Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den "nach dem Kalender bestimmten" Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen läßt. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine von § 614 BGB abweichende Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten, kommt der Arbeitgeber daher am zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung in Verzug.

Können Arbeitnehmer Zinsen für die Zeit des Lohnverzugs verlangen?

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen. Wenn die Höhe der Zinsen nicht ausnahmsweise einmal im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist, bestimmt sie sich nach dem Gesetz.

Dieses sieht in § 288 BGB vor, dass für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr beansprucht werden können.

huttriver  17.05.2012, 18:08

Dieses sieht in § 288 BGB vor, dass für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr beansprucht werden können.

Der Basiszinssatz ist eine veränderliche Größe, die jeweils am 01. Januar und am 01. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt wird. Die Änderungen bzw. der aktuelle Basiszinssatz werden von der Bundesbank bekanntgegeben. Derzeit, d.h. für die Zeit ab dem 01.01.2012, bewegt sich der Basiszinssatz aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise, d.h. der weltweit niedrigen Zinssätze, immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau von nur 0,12 % pro Jahr, d.h. der für die zweite Hälfte des Jahres 2011 geltende Basiszinssatz von 0,37 % wurde leicht abgesenkt.

Der gesetzliche Verzugszins beträgt daher zur Zeit 5,12 % pro Jahr.

Den jeweils aktuellen Basiszinssatz sowie seine Veränderungen in den letzten Jahren finden Sie im Internet auf der Website der Bundesbank unter: www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php

Sind Zinsen vom Bruttolohn oder vom Nettolohn geschuldet?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Sie die Ihnen zustehenden Verzugszinsen aus Ihrem Bruttolohn berechnen (BAG, Großer Senat, Beschl. vom 07.03.2001, GS 1/00).

Das müssen Sie bei einer Lohnklage beachten, da das Arbeitsgericht nur diejenigen Ansprüche durch Urteil zusprechen kann, die von Ihnen als dem Kläger beantragt wurden.

Nähere Informationen dazu, was bei einer Lohnklage zu beachten ist, finden Sie unter dem Stichwort „Lohnklage“.

Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten, die Arbeitnehmer in Fällen des Lohnverzugs haben, finden Sie unter den Stichworten „Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte“, „Zurückbehaltungsrecht“ und „Lohnklage“.

Viel Erfolg. Gruß Hutt

Es gehört in vielen Betrieben zu den Unsitten, dass wenn ein Mitarbeiter nicht zu einem Monatsbeginn eingetreten ist, den Lohn für den ersten Monat erst mit dem 2. Gehalt auszuzahlen - das muss man sich nicht gefallen lassen !! Bei Netto werden die Gehälter i.a.R zum 1. des Folgemonats ausbezahlt... Netto ist aber auch sehr bekannt dafür, dass die die Rechte der Mitarbeiter sehr gerne ignorieren, gerade gestern kam erst wieder eine Reportage über die Machenschaften bei Netto.

Rechtlich - ist im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Auszahlungstermin getroffen, dann sind die Vorschriften aus § 614 BGB anzuwenden, der leider nicht näher konkretisiert ist

Du solltest auf deine Abrechnung innerhalb der ersten 7 Tage des neuen Monats bestehen.

Wenn das Monatsende kommt und du am letzten Tag oder am ersten des neuen Monats deine Stundenabrechnung abgibst, dann sollten 7 Tage für das Lohnbüro ausreichend sein.

Das Problem ist, dass dir der Lohn (Bringeschuld des Arbeitgebers) sofort am Monatsende zusteht. Da aber niemand erwarten kann, dass der Lohn sofort ausgerechnet wird, hat sich eine Wartefrist von 7 Tagen als praktikabel eingebürgert.

Du hast aber leider nur Anspruch auf deinen Lohn, wenn du innerhalb von 3 Wochen Klage auf Zahlung beim Arbeitsgericht einreichst. Ansonsten musst du die Einrede der Verjährung in Kauf nehmen und könntest leer ausgehen. Das ist gerade dann der Fall, wenn die Firma insolvent wird.

Ich würde in jedem Falle zu deinem Filialleiter gehen und einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Höhe deines Nettolohnes verlangen. Du musst schließlich deinen Verpflichtungen auch nachkommen (Miete, Gas, Wasser und deine Rechnung an der Netto-Kasse, wenn du Lebensmittel kaufst) . Lass dich nicht abwimmeln. Den Vorschuss können sie dann ja von dem Nettolohn abziehen. Damit erziehst du deinen Arbeitgeber zu pünktlichen Zahlungen. Wenn alle so lange überziehen erzielt der AG noch irre Zinsgewinne wegen der verspäteten Zahlungen an alle.

Viel Erfolg bei den Verhandlungen

Hutt

spiegelchen92 
Beitragsersteller
 17.05.2012, 17:58

Das Problem ist eigentlich nur, dass es der 1. Monat ist & dass die sowieso bisschen rumschlampen, musste damals schon um einen Arbeitsvertrag kämpfen. Ich habe Anfang idesen Monats unterschrieben 20 Stunden gearbeitet zu haben ! Das Problem ist wie du schreibst, ich habe Ausgaben, mein Konto ist an der Grenze meines Dispos! Weil man eben hofft, dass der Lohnt kommt !

Ich bin nicht so "grün" mit meinem Chef, werde morgen Mitarbeiter fragen! Bleibt mir ja nichts anderes übrig, könntre gut sein, dass man mich "vergessen" hat, Danke für die ausführliche Antwort !

Ich hätte da sofort nachgefragt, umsonst arbeitet doch niemand und man hat ja auch Ausgaben und muss sich irgendwovon ernähren. Es gibt Firmen, die erst nach zwei Monaten Zugehörigkeit zahlen und bei einigen dauert es bis Mitte des Monats bis sie überwiesen haben. In aller Regel bekommt man aber auch wenn man im Monat anfängt Ende des Monats das erste Gehalt (dann halt ein Halbes). Eigentlich müsste das in deinem Arbeitsvertrag stehen. Ansonsten frag nach.

spiegelchen92 
Beitragsersteller
 17.05.2012, 17:50

Ich wunder mich nur ! im Arbeitsvertrag steht nur : Wie hoch mein Lohn ist .. Mehr nicht, bin noch in der Probezeit, also noch 2 Monate! Das ist ja der Mist ! Ja vielleicht mal erkundigen morgen wenn ich wieder da bin :(

Minerva1234  17.05.2012, 17:55
@spiegelchen92

Mit der Probezeit hat das nichts zu tun. ich habe während der Probezeit bei all meinen Jobs trotzdem normal mein Gehalt Ende des Monats bekommen. Einige Firmen haben 6 Monate Probezeit, so lange kommt ja kein mensch ohne Geld aus. Aber es kann sein, dass es erst nach zwei Monaten das erste Mal gezahlt wird, wissen tue ich es aber nicht. Kann ja auch einfach sein, dass die Person, die die Überweisungen macht noch nicht erfahren hat, dass du da bist und es einfach ein Fehler war. Deshalb einfach nachfragen.

Wenn du Anfang Mai die Stunden vom April unterschrieben hast, wird vermutlich zwischen dem 15. und 20. des Monats ausgezahlt. Jedenfalls wird es in den meisten Firmen so praktiziert. Eigentlich sollte der Fälligkeitstermin aber doch in deinem Arbeitsvertrag stehen!?

spiegelchen92 
Beitragsersteller
 17.05.2012, 17:53

Leider ist das im Arbeitsvertrag nicht geregelt, demnach können sie auszahlen wie sie lustig sind - Ich habe also nichts in der Hand ! Sei denn es wird gar nicht ausgezahlt ! Denke mal werde noch bis zum 20. warten, ich kenne mich da leider gar nicht aus ! Und will auch nicht in ein Fettnäpfchen treten, nachher ist wirklich 20. Zahltag ! Also heißt es abwarten und Tee trinken.

ralosaviv  17.05.2012, 18:02
@spiegelchen92

Naja, auszahlen wie sie lustig sind, können sie natürlich nicht. Das BGB sagt, der Lohn ist nach getaner Arbeit fällig. Früher war das täglich, heute monatlich. Und wenn nach Stunden abgerechnet wird, geht es ja nunmal nicht anders, als dass im Folgemonat zur Auszahlung kommt. Das äußerste der Gefühle ist mE zum Ende des Folgemonats, also Monatsletzter. Trotzdem würde ich an deiner Stelle zumindest schonmal die Kollegen fragen. Zum Vorgesetzten kannst du ja dann immer noch gehen.