kann mein chef mich zu feiertagsarbeit zwingen?
Ich arbeite im Büro. Da frohenleichnahm nicht in ganz Deutschland ein Feiertag ist (bei uns in hessen aber schon) und kunden anrufen könnten aus anderen Bundesländern, soll einer kommen und arbeiten. Im Arbeitsvertrag steht "Bereitschaft zu feiertagsarbeit" wobei es immer hieß das betreffe nur die produktion. Da unsere branche (wir machen werbeschilder) wahrscheinlich nicht zu den Branchen mit Sondergenehmigung zählt, dürfte das im Vertrag ja wohl nichtig sein. Wie kann ich raus bekommen ob er eine genehmigung hat? Wäre ich wenn er keine hat versichert wenn ich freiwillig kommen würde? Leider hat er uns nicht freundlich gebeten sondern kam gleich mit " wenn keiner will, dann ordne ich es an", was wir sehr frech finden! Wer hat antworten mit hand und Fuß?
2 Antworten
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sind die die Gewerbeaufsichtsämter der jweiligen Verwaltungen der kreisfreien Städte bzw. bei Kreisen der Landratsämter. So wie Du selbst auch kann ich mir allerdings kaum vorstellen, dass es für euren Gewerbebereich eine Ausnahmegenehmigung überhaupt gibt (oder eigentlich geben dürfte - manchmal wunder man sich ja). Die Ausnahmenbedingungen, unter denen eine Sonn- oder Feiertagsarbeit erlaubt werden kann, werden im Arbeitszeitgesetz ArbZG § 10 "Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" Abs. 1 abschließend aufgezählt (http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html ).
Unabhängig davon verpflichtet eine vertragliche Vereinbarung, wie Du sie aus Deinem Arbeitsvertrag zitierst, selbstverständlich zur Arbeit an einem Feiertag - die Rechtmäßigkeit der Feiertagsarbeit vorausgesetzt (was hier zweifelhaft ist).
Im Übrigen muss Dir - solltest Du tatsächlich zur Arbeit an einem Feiertag verpflichtet werden - an einem anderen Tag als Ausgleich für die Feiertagsarbeit Freizeit gewährt werden; ArbZG § 11 "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung", Abs. 2 (hier speziell Satz 2):
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Grundsätzliches zur Drohung des Arbeitgebers " wenn keiner will, dann ordne ich es an": Nach der Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts Anordnungen treffen; allerdings hat er dabei keine unbeschränkten Befugnisse (Beteiligungsrechte eines Betriebsrates einmal außer Acht gelassen, wenn es ihn denn überhaupt gibt), sondern muss nach dem Gesetz zwingend immer auch eine Abwägung treffen zwischen betrieblichen Belangen und Notwendigkeiten und den privaten Interessen und Bedürfnissen seiner Arbeitnehmer!
http://dejure.org/gesetze/ArbZG/10.html
Eine solche Anordnung wäre vom Gesetz nicht abgedeckt. Wer freiwillig arbeitet, ist natürlich trotzdem versichert.