KAnn man in mehreren Parteien gleichzeitig sein?

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Es gibt da kein Gesetz, aber die meisten Parteien erlauben das von sich aus nicht.

Die PARTEI bspw. erlaubt Doppelmitgliedschafen, ob man jetzt aber in 2 Kleinstparteien Mitglied sein will, da die großen Parteien das nicht erlauben, muss jede*r selbst wissen.

Im Prinzip kann aber, wie konzanto1 schon sagte, die Partei nicht herausfinden wo du noch so Mitglied bist, wenn du der Partei nicht erlaubst das mitzuteilen. Da stellt sich mir aber auch die Sinnfrage, ob man Mitglied einer Partei werden sollte, nur um den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Können ja.

Fraglich ist, was folgt...

Die Satzungen der meisten Parteien legen fest, dass man nur in einer Partei sein darf. Oft ist auch auf dem Eintrittsbogen eine Versicherung, dass man keiner anderen Partei angehört.

Bei Doppelmitgliedschaften gibt es normal die Aufforderung zur Kündigung und dann das Schiedsgerichtsverfahren mit Rauswurf.

Das ist ohne Probleme möglich, weil die Mitgliedschaft zu einer Partei geheim ist. Es erfährt also niemand, wenn du in der SPD bist, außer du tteilst es öffentlich mit. Nur deine SPD weiß das dann.

Und wenn du in eine andere Partei noch eintrittst, ist das ebenso.

Datenabgleiche unter den Parteien gibt es nicht und das wäre auch verboten.

Nein nur in einer, die Pateien machen das nicht mit. Ich würde in eine alternative Partei eintreten.

MegaAlchemist 
Beitragsersteller
 12.09.2016, 01:29

Die frage ist ob es explizit verboten ist.

catweasel66  12.09.2016, 01:35
@MegaAlchemist

dafür gibt es kein gesetz...das regeln die parteien selber

das schließen die satzungen der parteien eigentlich aus. du würdest dagegn verstoßen sobald du bei einer 2. partei mitglied wirst und der 1. noch angehörst.

als beispiel sei da mal die FDP zitiert:



§ 2 - -- - Mitgliedschaft Mitgliedschaft Mitgliedschaft Mitgliedschaft (1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied d er Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei aner- kennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amt sfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mit glied der Freien Demokrati- schen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setz t im Regelfall einen Aufent- halt von 2 Jahren in Deutschland voraus. Die Besti mmungen über die Mitglied- schaft in Auslandsgruppen [§ 8 Abs. (5)] bleiben un berührt. (2) Mitglied der Partei können nur natürliche Perso nen sein. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei ei- ner anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist aus- geschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mi tgliedschaft in einer ausländi- schen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht