Kann man einen Hauskredit vor der Unterhaltsberechnung für die Kinder abziehen?

1 Antwort

Schulden für eine Immobilie, in der der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können abgezogen werden. Das gilt nach neuerer Rechtsprechung sowohl für die Zinsen als auch für die Tilgung. Auf der anderen Seite muss allerdings der Wohnwert der Immobilie dem Einkommen wieder hinzuaddiert werden. Übersteigen die Kreditraten den Wohnwert, so kann die Differenz nur insoweit abgezogen werden, als sie als zusätzliche Altersversorgung anerkannt werden kann.

Die Immobilie dient ja letztendlich der Altersvorsorge. Es ist aber nicht so, dass man damit sein Einkommen um die komplette Kreditrate mindern kann. Denn man wohnt ja schließlich in der Immobilie und zahlt deswegen keine Miete. Die ist aber im Selbstbehalt mit eingerechnet.

Und wichtig dabei ist auch, dass der Mindestunterhalt für die Kinder gezahlt wird. Wäre es anders, dann würde sich jeder Unterhaltsverpflichtete mal schnell eine Immobilie kaufen und die Kinder gehen leer aus. Und bei 504 Euro Unterhalt zahlt er gerade mal den Mindestunterhalt für die beiden Kinder...

Bei der Prüfungsebene > Leistungsfähigkeit ist weiter zu beachten, dass im Selbstbehalt Wohnkosten einkalkuliert sind. Steht dem Interesse der Existenzsicherung des Kindes das Interesse an der eigenen Existenzsicherung gegenüber, hat die eigene Existenzsicherung erst Vorrang, wenn der Selbstbehalt ohne einkalkulierter Wohnkosten unterschritten wird .

https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/schulden-kredit-einkommen.html

Vielleicht sollte sich dein Freund mit dem Einkommen doch mal an einen Anwalt wenden. Er könnte beim Amtsgericht ggf. einen Beratungsschein bekommen. Die Beratung kostet dann 15,- Euro.

Gerade mit Immobilie gestaltet sich die Unterhaltsberechnung etwas komplizierter...

schokodiamant 
Beitragsersteller
 16.07.2019, 22:04

vielen dank dann werden wir uns wohl einen anwalt suchen müssen

Kessie1  16.07.2019, 22:12
@schokodiamant

Ja, macht das. Allerdings wie gesagt: der Mindestunterhalt sollte bei der Berechnung nicht unterschritten werden. Denn einem Unterhaltsverpflichteten ist es zuzumuten bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten um seinen Unterhaltsverpflichtungen nach zu kommen.