Kann ich auf Barauszahlung des Lohns bestehen?

7 Antworten

Was sagt das Gesetz über die Art der Gehaltsauszahlung?

In welcher Form der Arbeitgeber die Löhne auszahlen muss, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Die Barauszahlung war bis 1957 üblich, wurde dann aber abgeschafft. Heute erhält fast jeder Arbeitnehmer sein Gehalt auf das Bankkonto überwiesen.

Grundsätzlich könnte der Lohn in bar ausgezahlt werden. Es ist möglich, die Barauszahlung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Wichtig ist dabei die Nachweisbarkeit. So müsste sich der Arbeitgeber eine Quittung ausstellen lassen, damit der Arbeitnehmer nicht doppelt den Lohn fordern kann. Falls sich der Chef auf eine Barauszahlung einlässt, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser den Lohn im Betrieb abholt. Dabei geht es um den Erfüllungsort, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt dort auszuzahlen, wo der Arbeitnehmer die Arbeitleistung erbracht ha

Wurde das Konto des Arbeitnehmers gepfändet, entfällt die Möglichkeit der Barauszahlung. Würde der Arbeitgeber in dem Fall das Gehalt nicht auf ein Konto überweisen, könnte ihm Verschleierung unterstellt werden.


Quelle: https://www.gehalt.de/news/kann-man-sein-gehalt-in-bar-auszahlen-lassen

Nein, darauf besteht kein Rechtsanspruch.

Ist also Verhandlungssache.

Bei mir gibt es das nicht. Ich mag keine größeren Summen Bargeld im Betrieb gammeln haben.

Ich vermute nur, bzw. versuche Wissensfetzen logisch aneinander zu reihen.

Aber grundsätzlich sind die Geschäfte im BGB Bargeschäfte. Dementsprechend würde eine Auszahlung in Bar absolut möglich sein. Die Frage wäre wohl wie der Arbeitsvertrag das modifiziert.

Dort könnte nun stehen: Gehalt wird elektronisch Überwiesen. Dann hat man sich darauf geeinigt. Das heißt aber nicht, dass man das nicht wieder ändern könnte. Bedarf dann jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers.

Argumentation mit: Es kostet zu viel oder Mehraufwand, können eigentlich nicht gelten. Es ist zwar nach Treu und Glauben üblich, dass es elektronisch gezahlt wird, dürfte aber dem Bargeschäft nicht entgegenstehen.

Bitte berichtigt mich.

Doktorelektrik  05.05.2017, 00:47

Lieber Looschbeck,

ich lese hier eine ganz andere Frage, als du beantwortest, und hatte selbst auch mehr auf die Ausführungen, warum diese Frage so gestellt wurde, reagiert.

Das q.e.d. bezog sich auch genau darauf (Thema Profitgier). Doch nix verstanden davon? Schade eigentlich.

Es war nicht gefragt, unter welchen juristischen Voraussetzungen welche Regelung mit welchen Mitteln wie durchsetzbar ist, trotzdem vielen Dank für den präzisen Exkurs.

Dann kann man auch auf andere Zahlungsmethoden eingehen wie geldwerte Vorteile, Anteile, Naturalien,... Warum also so farbarm?

Nichts für ungut. Meine Kritik galt der Motivation zur Frage und ist natürlich extrem subjektiv. Und diesen Schuh ziehe ich mir gern an.

Wer eine korrekte Antwort lesen wollte, konnte diese bei mir sofort finden: "NEIN". Mehr muss niemand lesen, wenn es ihn stören sollte. Wie lautet denn deine konkrete Antwort auf die gestellte Frage?

Looschbeck  05.05.2017, 01:15
@Doktorelektrik

Die Antwort auf die vom FS heißt, es kommt drauf an, gleichzeitig die Antwort auf deine Frage. 

Bei einem neuen Arbeitsvertrag kann er sehr wohl auf Barzahlung drängen, ob das gemacht wird, dass hängt von der Einigung der Parteien ab. Bei einem jetzigen Vertrag ist es nicht so einfach möglich, jedoch nicht ausgeschlossen. Denn Verträge können abgeändert werden. 

Damit kommen wir zu: es kommt drauf an. Damit man zu dieser Antwort gelangt, muss man den "Exkurs" ins BGB nehmen, denn eine Meinung kann da kein Aufschluss geben. 

Denn ein Nein lässt sich genauso wie ein ja als pauschale Antwort ohne Schwierigkeiten widerlegen.

Bei den anderen Zahlungen, die nun von dir erwähnt werden ist es ebenfalls so. Es kommt darauf an. Jedoch gibt es spezielle Regeln, das es in Geld zu erfolgen hat, man kann es trotzdem innerhalb des Gesetzes anpassen.

Die Kritik mag ja aus deiner Sicht berechtigt sein und nur darauf kommt es an, aber das sie mit den Argumenten ein zwingender Schluss aller q.e.d also ein Beweismittel aus der Mathematik/Logik sei, dass wird jeder enttarnen. Man könnte es auf quod esset demonstrandum ummünzen, um so wenigstens etwas zu retten. Aber um eine Meinung als evident logischen Schluss zu verkaufen braucht es schon deutlich mehr.

Genau darum sage ich, wer q.e.d nutzen will, sollte wissen wofür der Beweissatz gelten soll. Es gibt ihn tatsächlich in der Beweisführung der Rechtswissenschaft, also könnte es passen...nur dafür bedarf es dann doch des Exkurses. Ansonsten ist die Mathematik froh diesen Satz für sich zu beanspruchen, denn bei Naturgesetzen und Rechenoperationen ist ein q.e.d als Schluss ohne weiteres möglich. Wer sich auf das komplizierte Feld der Logik begibt und seine Meinung als q.e.d beziffert gehört nach den Regeln der Logik bewertet und da kann mir keiner (bisher) die evidenz in deiner Ausführung zeigen. 

Nein.

Bin kein Jurist, aber das (frühere) Arbeitsamt zahlt z.B. nur noch unbar - seit -zig Jahren. Es wäre genau so unrealistisch, als würdest du fragen, ob du darauf bestehen kannst, nur Milch im Geschäft kaufen zu können, die mit Fahrrädern dorthin transportiert wurde, weil du etwas gegen Straßentransporte hast.

Ich denke, Deine Einstellung ist ein generelles Problem - mehr für dich als für andere. Mit so was wirst du nur Schwierigkeiten provozieren. Du kannst Meinungen haben, wie Du willst. Aber diese dann von anderen identisch zu fordern - siehe Bar-Auszahlung - hat doch nichts mehr mit Meinungsfreiheit zu tun.

Oder willst du z.B. als Veganer deinem Chef das Fleischessen privat verbieten?

Also meine Empfehlung: Meinung haben - kein Problem. Meinung vertreten - mit Bedacht, warum nicht? Alles gut so weit.

Andere zwingen wollen, nur weil du es für richtig hältst - fraglich, sehr fraglich. Hatten wir schon mal....

Du unterstellst pauschal allen Menschen, die in diesem Beruf sind, eine "Profitgier". Man, also bist du nur karitativ tätig, weil du dir ein solch gepflegtes Vorurteil so gut erhältst und somit auch kein Gehalt beziehst, oder doch auch Profit-Gier, weil du auch für Geld arbeitest?

Wo ist da der Unterschied? O.k., ich weiß schon, wie du es wahrscheinlich meinst, und da sind wir alle nicht weit davon entfernt. Aber deshalb fängt man keinen solchen "Krieg" gegen alle an. Vermutlich geht es dir um das Maßhalten und die Angemessenheit von Entlohnungen.

Fahre deine Aktivitäten in diesem Bereich "Banken" doch ruhig auf das Mindestmaß zurück, dann förderst du auch nicht im entferntesten das, was du negativ ansprichst. Erreichst du damit irgend etwas? Sicher nicht, aber es ist ohnehin nicht rationell.

Viel mehr erreichst du, wenn du mit dieser deiner Meinung nach Betätigung suchst, die den Mißstand, den du empfindest, entgegen wirken kann. Meistens ist das politisch der Fall - wenn man das Christliche mal außen vor lässt, weil es da mehr um innere Wirkungen und Einstellungen geht.

Sicher findest du viele, die deine Meinung teilen - aber versuche stets, in Maßen zu reagieren - wenn du dich dazu nicht verbiegen musst. Ansonsten bleiben dir die Schranken, die jeder einzuhalten hat: unsere gesetzlichen Regelungen.

Verlass dich nicht darauf, denn auch mit einem Gesetzes-treuen Verhalten kann man gewaltig anecken - sonst hättest du eben gerade den zitierten Mißstand erst gar nicht vorfinden können  - q.e.d.

 

 

 

 


 

Looschbeck  04.05.2017, 22:31

dein quod erat demonstrandum hat jedoch Fehler. Denn die Bargeschäfte die vorgesehene Erfüllung (§ 362 BGB) des BGB sind. Das ein elektronisches Mittel genutzt wird um zu erfüllen läuft darauf hinaus, das sich beide Parteien dazu geeinigt haben.

Das Arbeitslosengeld nicht Bar ausgezahlt wird, wurde sicher auch im speziellen geregelt. Das änder jedoch nichts an der Erfüllung nach § 362 BGB i.v.m dem Vertrag und der Übereignung des Geldes.

Das eine Überweisung als Erfüllung gilt, liegt daran, dass es vertraglich vereinbart wurde und der Gläubiger dies als Erfüllung annimmt.

Das muss jedoch nicht so sein. Ein Kaufhaus bietet zwar elektronische Zahlung an, muss dies allerdings nicht. Zu zahlen hat man in Bar. Sie geben sich allerdings mit der elektronischen Zahlung einverstanden (hier entsteht ein neues Schuldverhältnis).

Das ganze heißt allerdings nicht, dass man auf die Barzahlung bestehen kann. Denn bei großen Unternehmen wird man nach Treu und Glauben wohl davon ausgehen, dass sie nicht jedem einzelnen Bargeld auszahlen wollen und somit eine elektronische Zahlbarkeit anzunehmen ist, diskutieren und begründen müsste man dies aber schon.

Es wäre genau so unrealistisch, als würdest du fragen, ob du darauf bestehen kannst, nur Milch im Geschäft kaufen zu können, die mit Fahrrädern dorthin transportiert wurde, weil du etwas gegen Straßentransporte hast.

Diese Hyperbel macht auch absolut keinen Sinn. Die hat keinen Zusammenhang mit dem Recht. Sie ist einfach nur das, eine große Übertreibung von etwas ohne inhaltlichen (juristischen) Anknüpfpunkt. Was das ganze dann mit Art. 5 GG zutun haben soll erschließt sich mir auch nicht weiter. Denn um Meinungsfreiheit geht es bei diesem zivilrechtlichen Problem nun wirklich nicht. Die Hintergründe für die Barzahlung sind unerheblich. Es mag dir nicht gefallen, aber die Analysen die gemacht werden um Argumente gegen die Barzahlung zu generieren sind fast schon lächerlich und führen, um dann mal das GG zu bemühen, in der Logik zum Bankenzwang der dann wirklich gegen Art. 2 GG verstoßen würde.

Folglich zeigt es nicht was zu zeigen war. Weshalb ein q.e.d am Ende des Textes zum Beweis des logischen Schlusses eher den Mystizismus erklären will als das eigentliche Thema. Also tatsächlich soweit entgegen der Bedeutung von quod erat demonstrandum steht, das bezweifelt werden kann ob bewusst ist was dieser Beweissatz eigentlich Beweisen soll. 

Also schließen wir mit den Worten von Ernst Bloch und zweifeln an dem Beweissatz q.e.d

Irren mag menschlich sein, aber Zweifeln ist menschlicher, indem es gegen das Irren angeht.

Ach ja und dann fährst du auch immer zu deinem Vermieter und zahlst ihm die Miete in bar. Wie willst du es mit dem Stromanbieter halten? Wasser?

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