Kann der Arbeitgeber die Pendlerpauschale kürzen?
Angenommen der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmer die Pendlerpauschale.
Nach einer Weile ist der Betrieb in einer schlechten finanziellen Lage und es fehlt an Geld. Kann der AG dann die Pendlerpauschale kürzen ?
6 Antworten
Schau in den Arbeitsvertrag, da stehen die Details drin. In aller Regel sind das freiwillige Leistungen (Fahrtkosten), ähnlich wie Weihnachtsgeld, und können somit jederzeit eingestellt oder gekürzt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Differenz gibts dann vom FA nach der Steuererklärung wieder, wo die Fahrtkostenerstattung des AG der Entfernungspauschale gegenüber gestellt wird.
Wenn der Betrieb Pendlerpauschalen gezahlt hat, diese aber aufgrund sich verändernder finanzieller Lage nicht mehr zahlt, so kann er die Zahlung einstellen, oder kürzen. Der sog. Fahrgeldzuschuss muss bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden und wird mit der Kilometerpauschale verrechnet. Unterlässt man diese Angabe in der Einkommensteuererklärung und das FA entdeckt dies bei einer Betriebsprüfung , dass Pendlerpauschale gezahlt wurde, jedoch vom Empfänger nicht angegeben , hat das ein Gerichtsverfahren zur Folge. Man wird verurteilt und gilt als vorbestraft. Habe das in meiner Firma erlebt, bei der eine Betriebsprüfung stattfand. Der Prüfer hat sich Namen von denen notiert, die Fahrgeldzuschuss bekamen. Danach wurden die Einkommensteuererklärungen der Betroffenen überprüft. Keiner hatte den Fahrgeldzuschuss angegeben. Alle wurden zu Geldstrafen verurteilt und gelten seitdem als vorbestraft.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer aktuellen Entscheidung das Entstehen einer betrieblichen Übung bejaht, wenn der Arbeitgeber Gratifikationen mit einem kombinierten Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt versieht (BAG, Urt. v. 08.12.2010 - 10 AZR 671/09).
Ist die Pendlerpauschale vertraglich festgehalten, kann der AG sie also nicht einfach kürzen oder wegfallen lassen.
Zitat aus dem BAG:
Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung ist zu ermitteln, ob der Arbeitgeber sich nur zu der konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Eine dauerhafte Verpflichtung kann sich insbesondere aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung ergeben. Unter einer solchen betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Wenn im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass dein Arbeitgeber zu deinen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte etwas beisteuert, kann er das jetzt nicht kürzen.
Wenn vertraglich nichts vereinbart wurde, kann dein Arbeitgeber diese Unterstützung natürlich streichen.
(...mal abgesehen davon, dass es sich bei der Pendlerpauschale im eigentlichen Sinn um Werbungskosten handelt, die du in deiner Einkommenssteuererklärung zum Abzug bringen kannst.)
Darf diese pauschale (im Vertrag festgelegt) bei krankheit gekürzt werden ?