Ist es strafbar, wenn ein minderjähriger einer minderjährigen Geld für Sex gibt?

9 Antworten

Eigentlich eine interessante Frage....

Ich würde so auf die Schnelle beahupten, dass das straffrei sein kann. Außer natürlich, das Mädel befindet sich in einer Zwangssituation.

Siehe § 182 StGB

Strafrechtlich ist der Junge außen vor. Der Junge hat noch keine Handlung getätigt, durch die er sich strafbar machen könnte. Das bloße Übergeben von Geld begründet noch keinen Straftatbestand. Diskutiert könnte darüber erst werden, wenn der Sex tatsächlich stattgefunden hätte. Eventuell könnte dann § 182 StGB greifen. Das bezweifle ich aber auch stark, da wohl keine Zwangslage bestanden hat. Das Mädchen hätte den Sex dann wohl willentlich über sich ergehen lassen (andere Ansicht mit entsprechender Begründung vertretbar).

Das Mädchen wiederrum könnte sich gem. § 246 StGB strafbar gemacht haben, indem es das Geld für sich behält (sog. Unterschlagung).

Zivilrechtlich helfen dem Jungen die §§ 812 ff. BGB - die Regelungen zur sog. "ungerechtfertigten Bereicherung" - weiter. Die Prüfung dieser ist relativ lang, daher die Kurzform: Der Junge kann das Geld zurückverlangen.

Bitterkraut  08.08.2017, 10:49

ist der Versuch, Minderjährige zu prostituieren, nicht auch strafbar?

DummheitsFeind  08.08.2017, 10:50
@Bitterkraut

Jein. Er ist gem. § 182 IV StGB strafbar, aber dazu bedürfte es immernoch dem "Ausnutzen einer Zwangslage", das ich für problematisch halte.

Libertinaer  08.08.2017, 14:25
@Bitterkraut

@Bitterkraut

Sex gegen Entgelt ist nur für Volljährige strafbar.

Einfach mal ins Gesetz schauen!

DummheitsFeind  08.08.2017, 14:27
@Libertinaer

Ich weiß ja nicht auf welches Gesetzt du abstellst, aber falls es sich dabei um § 182 StGB handelt, ist deine Aussage nicht richtig. Die Altersangabe, die da drin steht bezieht sich auf die missbrauchte Person, nicht denjenigen, der missbraucht.

Libertinaer  08.08.2017, 15:32
@DummheitsFeind

"Die Altersangabe, die da drin steht bezieht sich auf die missbrauchte Person, nicht denjenigen, der missbraucht."

? Schau einfach noch mal genau hin!

Gemäß § 182 ist bei Minderjährigen das Ausnutzen einer Zwangslage füe Täter jedeb Alters strafbar (aber darum geht es hier nicht) und Entgelt für Sex nur für Volljährige!

DummheitsFeind  08.08.2017, 16:05
@Libertinaer

Du stellst also auf den Absatz 2 ab. Ich verstehe. Ich dachte du redest ausschließlich von Absatz 1. Missverständnis geklärt.

Hat sie gut gemacht. Obendrauf sollte SIE den Jungen anzeigen. Das würde tatsächlich gehen...

DummheitsFeind  08.08.2017, 10:42

Diese Antwort ist auf so vielen Ebenen unbrauchbar.

Marco393  09.08.2017, 18:17

Verkauf des Körpers gegen Bezahlung ist an sich meiner Ansicht nach schon sein eigenes Themengebiet, dem ich persönlich nicht viel abgewinnen kann. Aber jedem das seine... wenn die betroffene Person damit glücklich wird

Marco393  09.08.2017, 18:12

Hierbei handelt es sich aber um einen "15 jährigen Jungen und ein 15 jähriges Mädchen". Ginge es um volljährige sähe die Sache anders aus

Marco393  08.08.2017, 13:51

Das war es wirklich nicht wert, aber gut ;p Natürlich kenn ich die Situation nicht, unter welchen Umständen das alles passiert sein soll. Das tut keiner hier. Eine pauschalisierte Antwort auf die Frage des Fragestellers, mehr war es meinerseits nicht. In diesem Fall gehe ich davon aus, dass der Junge "der Böse" ist, der einfach begreifen soll, dass man mit einer Frau so nicht umgehen darf

apophis  09.08.2017, 10:37
@Marco393

Jap viel Mühe, aber scheinbar leider für nichts. ^^
Zu glauben, dass in einem solchen Fall immer der Junge schuld ist, ist nicht weniger als ein Vorurteil, ein Vorturteil, welches in in keiner Weise zutrifft.

Damit soetwas zustande kommt, müssen beide Seiten zustimmen.
Wieso darf der Mann also nicht so mit der Frau umgehen, wenn sie das doch möchte und sich dafür bezahlen lässt?
Ist es ein Fehler des Mannes, wenn eine Frau ihren Körper gegen Bezahlung anbietet?
Ist es ein Fehler, wenn beide Partner damit einverstanden sind?

Als Aussenstehender hat man doch überhaupt kein Recht dies zu beurteilen.

Marco393  08.08.2017, 13:44

... ^^ oh man, hast dir ganz schön viel mühe gemacht

Marco393  08.08.2017, 10:56

Auf "allen Ebenen" mit Sicherheit nicht... Und mir reicht die "eine Ebene"... Der junge hätte es nicht anders verdient

apophis  08.08.2017, 11:22
@Marco393

Interessant, dass Du meinst der Junge hätte es nicht anders verdient.
In der Frage werden keinerlei Details genannt, lediglich der Zustand, dass sich ein minderjähriges Mädchen für einen minderjährigen Jungen prosituiert. Und die Tatsache, dass sie sich verweigert, das Geld aber behält.

Es gibt keinerlei Hinweise und welchen Umständen dies passiert ist. Du weisst nicht, ob der Junge sie dazu gedrängt hat,
ob das Mädchen ihn dazu gedrängt hat,
ob einer den anderen dazu verführt hat,
ob eine dritte Person beteiligt war,
ob der Junge oder das Mädchen oder auch beide von "Freunden" dazu gezwungen wurden oder oder oder.
Du nimmst einfach an, dass der Junge schuld ist, der Rest ist egal.

Mal eine Beispielsituation:
Die beiden Betroffenen kennen sich etwas aus der Schule, sind aber nicht wirklich befreundet. 

Da Mädchen kommt irgendwann auf ihn zu und fragt nach Geld, anfangs gibt er ihr sein Essensgeld, aber es wird irgendwann zu viel und sie zahlt es nie zurück.
Der Junge weigert sich ihr weiter Geld zu geben, daraufhin bietet das Mädchen ihm Sex an, für eine bestimmte Summe. Der Junge lehnt ab, aber das Mädchen drängt ihn immer weiter und weiter.
Auch fängt sie an ihm zu drohen, Gerüchte über ihn zu erzählen, zu behaupten er hätte sie sexuell belästigt und so weiter. Mehr oder weniger gezwungen stimmt der Junge zu.

Das Mädchen nimmt das Geld und Ende, wir sind in der Situation, die der Fragesteller beschrieben hat.

Bist Du hier etwa auch der Meinung der Junge, der dem Mädchen Geld gegeben hat, nur um daraufhin von ihr zu einem Deal gedrängt/gezwungen und abgezockt zu werden, hätte er verdient?

Das ganze lässt sich genausogut so umschreiben, dass der Junge der "Böse" ist oder gar die Eltern des Mädchens.
All die Details hat der Fragesteller aber nicht erwähnt, wie kannst Du da also behaupten der Junge hätte es nicht anders verdient?

apophis  08.08.2017, 10:43

Tatsächich hat sie keinen Anspruch auf das Geld, dies steht immernoch dem Jungen zu.
Das könnte er auch einklagen, wie klug das situationsgemäß wäre, ist eine andere Sache.

Das Geschäft ist ohnehin unwirksam, die Eltern des Jungen haben dem wohl kaum zugestimmt.

IIIunbekanntIII 
Beitragsersteller
 08.08.2017, 10:20

Also würde sich der Junge strafbar machen?

qugart  08.08.2017, 10:28
@IIIunbekanntIII

Das was tryanswer gemaint hat ist zivilrechtlich aber nicht strafrechtlich relevant.

Insgesamt könnte da aber auch § 110 BGB gelten und somit wäre das Geschäft demnach gültig.

Vielmehr zählt aber, dass es ein sittenwidriger Vertrag sein dürfte. Siehe § 138 BGB

tryanswer  08.08.2017, 10:32
@qugart

§ 110 BGB kann hier nicht zutreffen, den dazu müßte der Junge das Geld zum Zweck der Bezahlung des Beischlafs von jemanden berechtigten bekommen haben. Und auch dazu bedarf es der Einwilligung der Eltern.

apophis  08.08.2017, 10:32
@qugart

Ein unwirksames Geschäft bedeutet allerdings, dass das Mädchen kein Anspruch auf das Geld hat, dies steht weiterhin dem Jungen zu.

Libertinaer  08.08.2017, 14:31
@tryanswer

@tryanswer 

In diesem Fall würden sich die Eltern selber wg. § 180 StGB strafbar machen, wenn sie das einem Dritten erlauben oder dem U16 selbst Geld geben würden, um damit Sex zu kaufen.

Andererseits müssen sie dem Geschäft auch nicht zustimmen, wenn es das Geld des Jungen ist (z.B. Ferienjob).

tryanswer  08.08.2017, 14:41
@Libertinaer

Diue Strafbarkeit der Eltern habe ich bewußt rausgelassen. Woher das Kind das Geld hat spielt keine Rolle. § 110 BGB spricht explizit von einer Zweckbestimmung. Alle andren Geschäfte bedürfen ohnehin der Zustimmung.

qugart  08.08.2017, 15:05
@tryanswer

Nö...es geht auch "zur freien Bestimmung". Hier kann man aber ansetzen, dass solche Geschäfte aber generell nicht gewollt waren.

Sollte theoretisch gehen. Rein zivilrechtlich. Ist aber sowieso müßig.

Libertinaer  08.08.2017, 15:24
@tryanswer

"§ 110 BGB spricht explizit von einer Zweckbestimmung"

Da haben wir wohl unterschiedliche Ausgaben des BGBs! ^^

Schau nochmal nach! "Zweckbestimmung" (was hier strafbar wäre) ODER "zur freien Verfügung" (was in dem Alter üblich ist).

tryanswer  08.08.2017, 15:37
@Libertinaer

Ja, es ist in dem Alter jedoch nicht üblich Prostituierte, zumal noch minderjährige, zu bezahlen.

Libertinaer  08.08.2017, 19:26
@tryanswer

Ja, es ist in dem Alter jedoch nicht üblich Prostituierte, zumal noch minderjährige, zu bezahlen.

"Zur freien Verfügung" heißt "zur freien Verfügung" und nicht "zur freien Verfügung, außer ..."! Dass umfasst durchaus auch den Umgang mit einer Prostituierten.

Libertinaer  08.08.2017, 19:33
@qugart

Hier kann man aber ansetzen, dass solche Geschäfte aber generell nicht gewollt waren.

Wer was vielleicht wollte oder gerne hätte, ist so eine Sacbe.

Ganz sicher ist jedoch, dass es absolute Absicht war, bei Minderjährigen Entgelt für Sex erst für Volljährige strafbar zu machen, nicht schon für Minderjährige.

Dass man da wiederum keine U18-Berufsprostitution im Auge hatte, ist wiederum eine andere Sache.

Dass man aber auch sie nicht aus den Augen verloren hat, zeigt sich allerdings daran, dass sich Zuhälter minderjähriger Prostituierten wiederum strafbar machen.

Eher kann sie ihn anzeigen, weil er versucht hat, sie zu prostituieren.

Libertinaer  08.08.2017, 14:56

Nach welchem Paragraphen soll das strafbar sein? Keinem? Danke füts Gespräch.

Strafbar wäre es für einen Dritten (sprich: Zuhälter).

apophis  09.08.2017, 10:29
@Libertinaer

"Ich kenne es nicht, also stimmt es nicht" Tolle Aussage.

Libertinaer  09.08.2017, 12:21
@apophis

"Ich behaupte etwas, wofür es keine Grundlage gibt, weil ich mich mit der Materie nicht auskenne und Glauben/Meinung/Wunschdenken mit Wissen/Fakten verwechsele!"

DAS nenne ICH eine "TOLLE Aussage"! 8-)

Libertinaer  09.08.2017, 20:43
@apophis

Oh, und BTW ("By the Way"/"übrigens" ;-)):

"Ich kenne es nicht, also stimmt es nicht" Tolle Aussage.

Der § 182 StGB wurde ja bereits erwähnt. Glaube mehrfach, aber auf jeden Fall in meiner Antwort.

Wenn dort ausdrücklich steht, dass sich Minderjährige nicht strafbar machen, dann sollte man schon mehr aufbieten als deine obige Aussage. ;-)