Ist es illegal als Minderjähriger einem anderen minderjährigen Kollegen Alkohol zu kaufen?
Hey, ich hatte eine Diskussion mit nem Gesprächspartner.
Wenn ich zB. 15 Jahre alt bin, mein Kollege mich fragt ob ich in diesen Laden gehe und probiere Alkohol zu kaufen (zB weil ich älter aussehe)
Wenn dieser Verkäufer mich nicht nach meinem Ausweis fragt, und ich Vodka kaufe macht er sich ja strafbar aber ich nicht. Dieser Vodka gebe ich meinem Kollegen, der gibt mir das Geld dafür, aber ich trinke nicht mit.
Für den Erwerb von dem Vodka mach ich mich ja nicht strafbar, nur der Verkäufer.
Mache ich mich aber in diesem Fall strafbar, weil ich den Alkohol meinem Kollegen weitergebe?
6 Antworten
Hallo JustNoam
Belangt im Sinne einer Ordnungswidrigkeit wird im Regelfall der Erwachsene, der den Alkohol an Kinder und Jugendliche weitergegeben hat.
Würdest du als 15 Jährigen, der harten Alkohol selber nicht hätte kaufen dürfen, diesen an einen Gleichaltrigen weiterverkaufen, würde trotzdem der Verkäufer bestraft.
Anders sieht es natürlich wenn du den Alkohol an kleine Kinder verkaufen oder auch verschenken würdest, da käme dann auch durchaus ein Körperverletzungsdelikt in Betracht.
Ebenso ist es möglich, dass der Erwachsene, der dir den harten Alkohol verkauft wegen einem Körperverletzungsdelikt belangt werden kann.
LG
Darkmalvet
Selbstverständlich muss der Verkäufer nach deinem Ausweis fragen und wird auch bestraft wenn nicht..Jugendschutzgesetz.
Das "Kaufen" an und für sich, nicht.
Es ist verboten, Alkohol an Minderjährige zu VERKAUFEN
Erstens ist es nicht strafbar, sondern eine Ordnungswidrigkeit, wenn man Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 bzw. 18 verkauft. Zweitens gilt das nur für Gewerbetreibende, zu denen du ja nicht zählst, oder in der Öffentlichkeit inklusive Gaststätten und Läden. D.h. du darfst das im privaten Bereich und musst dort mit keiner Strafe rechnen.
Dies ist keine Rechtsberatung.
Ja, aber trotzdem gilt das nur in der Öffentlichkeit.
Strafbar macht sich auch der Verkäufer nicht, er begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann aber leicht 4stellig werden. Auch du begehst eine Ordnungswidrigkeit, weil du einem Minderjährigen Zugang zu Alkohol verschaffst.
Auch du begehst eine Ordnungswidrigkeit, weil du einem Minderjährigen Zugang zu Alkohol verschaffst.
Eigentlich nicht. Jedenfalls finde ich dazu nichts im JuSchG.
§ 28 Abs. 1 richtet sich nur an Veranstalter und Gewerbetreibende (ist er beides nicht) und Abs. 4 nur an Volljaehreige (das ist er auch nicht).
Habe ich was uebersehen?
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Wo steht hier etwas von Veranstaltern und Gewerbetreibenden? Ich lese nur: "oder sonst in der Öffentlichkeit".
JuSchG § 28 regelt, was Ordnungswidrigkeiten sind. Da steht das mit den Veranstaltern, den Gewerbetreibenden und den Volljaehrigen drin. Die Stellen hatte ich doch benannt.
Es geht nicht um Verkauf, sondern um Abgabe.