Ist es gesetzlich verboten jemanden zu erschrecken?

24 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

§ 118 OWiG ist hier einschlägig:

§ 118 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.*

Adjektivbomber 
Beitragsersteller
 07.04.2010, 20:41

Das find ich gut. Ich denke Stern ist angebracht :)

Also gesetzlich ist halt verankert, dass du so dein Leben lebst, dass du niemanden verletzt (psychisch auch nicht!) und niemanden gefährdest. Wenn du jemanden erschreckst, der an nem Herzinfarkt stirbt, dann kannst du nur hoffen, dass das keiner gesehen hast. Sonst bist du dran.Nicht wegen Mord, aber vielleicht wg Totschlag, weil du ne Mitschuld trägst.

§ 118 OWiG ist hier einschlägig:

§ 118 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu
gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden,
wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.*

ob du vermummt herumläufst, darfst du wohl noch selbst entscheiden.
wenn du aber jemanden so erschreckst, dass er eine herzattacke erleidet, dann ist das totschlag.
aber da gibt es noch etwas wie "erregen öffentlichen ärgernisses", das ist zum beispiel nackt durch die gegend laufen. je nachdem, was du unter total durchgeknalltem verhalten verstehst, könnte das in der kategorie landen. wenn da tatsächlich jemand zur polizei geht, musst du mit einer geldstrafe rechnen.

Reiswaffel87  07.04.2010, 12:50

Dass man wegen Erschreckungs wegen Totschlages verurteilt wird will ich erstmal sehen. Dafür braucht man nämlich zum einen erstmal einen Tötungsvorsatz (!) und zum anderenauch eine Zurechenbarkeit. Wenn das Opfer nicht als herzkrank bekannt ist, dürfte es schon am menschlichen Beherrschungsvermögen fehlen.

akumu  07.04.2010, 13:00
@Reiswaffel87

menschliches beherrschungsvermögen? wenn jemand mitten in der nacht plötzlich aus dem busch springt?
ok, entschuldige, ich habe mich falsch ausgedrückt. fahrlässige tötung.
der täter nimmt nämlich schon in kauf, dass das opfer sich heftig erschreckt.

Reiswaffel87  07.04.2010, 13:18
@akumu

Naja es geht nicht darum, dass es sich erschreckt, sondern ganz konkret um einen Herzinfarkt. Beispiel dazu:

Ein Enkel will seinen Großvater beerben. Darußen gewittert es und er hofft, dass wenn er seinen Opa zu einem Spaziergang bewegen kann, dieser von einem Blitz erschlagen wird; er somit erbt. Nun lässt sich der alte Mann überreden und wird plangemäß vom Blitz erschlagen.

Hier haben wir, mangels Zurechenbarkeit, keinen Mord. Eine fahrlässige Tötung wäre (hier in unserem Fall) aber wohl durchaus denkbar. Denkt sich der Täter "Vielleicht stirbt er ja daran. Naja, wenns passiert passierts halt." könnte man sogar den Vorsatz bejaen. In der Realität wäre das vor Gericht aber kaum durchsetzbar.

akumu  07.04.2010, 13:21
@Reiswaffel87

klar, dass das nicht wirklich durchsetzbar ist. man bräuchte ja auch zeugen.
aber das ist ja alles rein theoretisch.

Das habe ich auch mal nachts im Wald gemacht :-D Son Opa ist vom Fahrrad geflogen und ich bin weerannt^^