ist es erlaubt restmülsäcke im keller bzw. auf dem balkon zu lagern
da unsere Vermieter den Müll nicht mehr abholen lässt, sollen wir unsern Müll nun in Restmüllsäcken tun und sie bis zur Abholung im keller bzw. auf dem Balkon lagern,da keine wilden Tiere angelockt werden sollen.doch wenn wir sie im keller oder auf dem Balkon lagern kommen die Tiere ja zu uns. Daher meine oben genannte frage:ist das erlaubt?Dürfen sie das über unseren köpfen hinweg entscheiden? PS:die müllsäcke sind Spezial und müssen von uns persönlich bei der gemeinde erworben werden. PPS:die müllabhollung müssen wir auch selber bezahlen
6 Antworten
Was du da beschreibst, finde ich sehr komisch. Wieso nicht ganz normal ein paar Mülltonnen aufstellen, die regelmäßig von der Müllabfuhr geleert werden. Es ist vertretbar, daß ihr die gelben Säcke in eurer Wohnung lagert oder Altglas usw. Aber Restmüll ist doch alles querbeet. Auch Essensresten usw. Das stinkt doch und lockt natürlich ungeziefer usw. an. Dann soll der Vermieter lieber einen Container aufstellen, in dem ihr den Müll alle von mir aus in diesen Säcken lagern dürft. Ich würde mich da einfach mal mit den andren Parteien zusammen tun und das besprechen. Kann mir nicht vorstellen, daß andere die jetztige Regelung gut finden.
Da würde ich doch mal beim Gesundheitsamt nachfragen (Ungeziefer etc.). Das kann der Vermieter nämlich nicht bringen.
In den Nebenkosten ist eine Müllgebühr enthalten. Der Vermieter hat entsprechende Tonnen bereitzustellen.
Normalerweise muss der Vermieter für das Bereitfstellen von Mülltonnen sorgen.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/abfall.htm
Es ist nicht zumutbar, dass wöchentlich entleerte Mülltonnen bereits nach der Hälfte der Woche regelmäßig bis oben hin voll sind. (AG Köln WM 85, 261). Das AG Potsdamm (WM 96, 760) hält bei ständig überfüllten Mülltonnen eine Mietminderung von 5 % für angemessen.
Es ist nicht zulässig, Mülltüten vor der Wohnungstüre zu lagern. Wird dies trotz Abmahnung des Vermieters nicht unterlassen, kann auch eine Ordnungsstrafe durch ein Gericht angeordnet werden (OLG Düsseldorf - 3 Wx 88/96).