Ist eine Quittung nur mit Stempel und ohne Unterschrift gültig?
Ich habe bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Wagen angezahlt, der Händler hat mir darauf eine Quittung ausgestellt - und hat diese nur mit dem Firmenstempel gestempelt, aber nicht unterschrieben.
Ist diese Quittung 100% gültig?
2 Antworten
Die Quittung unterliegt in der Regel der Schriftform nach § 126 BGB, es sei denn das Gesetz regelt es ausnahmsweise anders (Textform § 126 b BGB). Das Schriftformerfordernis verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Aber was ist rechtlich nun eine Unterschrift? Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (Az. IV ZR 122/05) entschieden: Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor. Mit anderen Worten, man muss den unterschriebenen Namen noch lesen können. Ein „A“ mit einem langen welligen Strich dahinter reicht dafür nicht.
Wollen wir gemeinsam noch einmal die Frage analysieren? (1) Faktenlage: Es wurde eine Anzahlung auf einen Gebrauchtwagen geleistet; als Empfangsbestätigung erhielt der Fragesteller eine Quittung, die jedoch nur gestempelt, aber nicht unterschrieben war. (2) Fragestellung: s. o. (3) Analyse und Rechtslage: (a) Nach § 368 BGB ist der Gläubiger (=Gebrauchtwagenhändler) verpflichtet, dem Schuldner (=Fragesteller) eine Quittung auszustellen. Insoweit wurde dem Rechtsanspruch des Gläubigers Folge geleistet. Hier gibt es also keinen Ansatz, um dem Fragesteller, zugegebenermaßen überobligatorisch, einen Hinweis zu geben. (b) Das entscheidende Problem, das hier die 100%ige Gültigkeit in Frage stellt, ist das Fehlen der „eigenständigen Unterschrift“ (s. o.) und somit wäre die Frage oberflächlich gesehen bereits beantwortet. Nun versuchen wir ja alle einem Fragesteller so gut wie möglich und nach besten Wissen und Gewissen zu helfen, deshalb ist es immer gut etwas weiter zu denken, oder? (c) Leider ist es so, dass bei der Unterschrift häufig etwas völlig Unleserliches „hingekrakelt“ wird, was leider – rechtlich gesehen – wieder ein Problem darstellen kann. Somit wäre ohne die ergänzenden Anmerkungen dem Fragesteller auf seiner Suche nach einer 100%igen Gültigkeit nicht wirklich geholfen worden. Schlimmstenfalls kann eine fehlende bzw. „fehlerhafte“ Unterschrift dazu führen, dass die Anzahlung in Abrede gestellt wird – und welche Folgen DAS haben könnte, liegt auf der Hand. Ich hoffe, dass es mir jetzt gelungen ist Deine Bedenken zu zerstreuen.
Meine Bedenken, dass Du vllt. doch kein Jurastudent sein könntest, sind zerstreut.
Sorry, bin kein Jurastudent...
Ohne Unterschrift und Stempel ist ein solcher Beleg nicht gültig.
laß ihn nachträglich unterschreiben.
Natürlich ist er "gültig".
Der Stempel ist ja drauf.
-es kann genügen , doch wenn die Anzahlung unterschlagen wird , kann man vor Gericht nicht beweisen wer kassiert hat.
Danach hat niemand gefragt.