Ist ein Fahrradtacho an einem Roller erlaubt?
Hallo, bei meinem Roller klappt das Tacho nicht mehr und ich habe noch ein Wireless Fahrradtacho hier liegen, ist es erlaubt das Fahrzeug mit einem Fahrradtacho zu führen? (Rheinland-Pfalz) ich bitte um eine hilfreiche Antwort auf meine frage und nicht um "kauf dir einfach ein normales tacho!" Oder andere nutzlose antworten, Danke
6 Antworten
Ein Fahrradtacho ist selbst an einem Motorrad zulässig (auch als einziger Tacho), wenn er beleuchtet ist.
Das "beleuchtet" ist der entscheidende Punkt, darum hat auch der Kumpel von "wikobesitzer" Ärger mit der Rennleitung bekommen.
Ein unbeleuchteter Tacho kann nur als zusätzliches Instrument verbaut sein, dann muß der originale (beleuchtete) aber funktionieren.
Oh schade meiner ist nicht beleuchtet :(
Wäre, wie schon mehrfach geschrieben, theoretisch möglich, wenn der Tacho den Vorschriften entspricht.
Du stelltest aber schon selber fest, dass Deiner - wie eigentlich alle Fahrradtachos, die ich kenne - unbeleuchtet ist, damit nicht den Vorschriften entspricht.
Und selbst wenn er beleuchtet wäre, hättest Du wahrscheinlich arge Probleme, damit auch die korrekte Geschwindigkeit angezeigt zu bekommen. Ich denke zwar, dass man das Teil irgendwie auf verschiedene Radgrößen einstellen kann, aber aller Wahrscheinlichkeit nach nur innerhalb gewisser Grenzen, und eine Rollerrad ist dafür wohl zu klein. Und damit wird er wohl immer erheblich zu hohe Geschwindigkeiten anzeigen - hat den Vorteil, dass Du damit bestimmt nicht zu schnell fährst, aber ist leider auch nicht zulässig ...
Wireless Tacho. Aha - wie geht das denn? Ohne Kabeln? Bei dir ist warscheinlich die Tachowelle/schnecke kaputt.
So ein hab ich auch. Aber da sind Kabel
Ja die Tachowelle hat sich verdreht und die isolierung drum hat sich gelöst :) das Kabellose Fahrradtacho funktioniert damit das man ein sensor an der feder befestigt und an die felge einen magneten anbringt, man gibt den umfang des rades ein und jedesmal wenn der magnet am sensor vorbei schwingt wird so die geschwindigkeit gemessen :)
Hallo Yoshiro21,
Das Gesetz sagt zum Geschwindigkeitsmesser folgendes:
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§ 57 StVZO - Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
- mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.
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Wie das Geschwindigkeitsmessgerät, sprich der Tacho beschaffen sein muss, sagt das Gesetz :
[Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31975L0443:DE:HTML]
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4 . VORSCHRIFTEN
4.1 . Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muß sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden , und der Anzeigewert muß sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein .
Der Anzeigebereich muß so groß sein , daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält .
4.2 . Bei Geschwindigkeitsmessern , die keine Digitalanzeige haben , sondern eine Skale , muß diese eine deutliche Teilung haben .
4.2.1 . Die Teilstriche der Skale müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h fortschreiten . Die Geschwindigkeitswerte , die ein Vielfaches von 20 km/h darstellen , sind auf der Skale anzugeben .
4.2.2 . Ein Geschwindigkeitsmeßgerät , das für den Verkauf in einem Mitgliedstaat hergestellt worden ist , in dem die Masseinheiten des Imperial System verwendet werden und Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 5 in Kraft sind , muß sowohl in km/h als auch in mph unterteilt sein ; die Teilstriche müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h sowie nach 1 , 2 , 5 oder 10 mph fortschreiten , und die auf der Skale angegebenen Geschwindigkeitswerte müssen ein Vielfaches von 20 km/h und ein Vielfaches von 20 mph sein .
4.3 . Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren :
4.3.1 . Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten . Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu wiederholen .
4.3.2 . Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse muß dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen .
4.3.3 . Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 mehr oder weniger 5 * C .
4.3.4 . Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen Zustand entsprechen .
4.3.5 . Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft : 40 km/h , 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese weniger als 150 km/h beträgt .
4.3.6 . Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht grösser sein als mehr oder weniger 1,0 % .
4.3.6.1 . Wenn eine Meßstrecke verwendet ist , muß sie eine ebene , trockene und ausreireichend griffige Oberfläche aufweisen .
4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen : O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .
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Wenn der Tacho den eben angeführten Vorschriften entspricht, darfst Du auch einen Fahrradtachometer an Deinen Roller anbringen.
Da aber die meisten Fahrradtachos nicht die Voraussetzungen mitbringen, dass sie bei Tag und bei Nacht ablesbar sind, eigenen sich die meisten Fahrradtachos nicht als Ersatz für den Originaltacho des Rollers.
Schöne Grüße
TheGrow
Die Vorschrift sagt aber auch wie angeführt aus:
Der Anzeigebereich muß so groß sein , daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält
Das bedeutet, dass bei einem Mofaroller der Tacho nur bis zu 25 km/h und bei Mopedroller bis 45 km/h anzeigen muss. Von der warte her ist eine Prüfung mit Geschwindigkeiten oberhalb dieser Werte nicht durchführbar.
Welcher Fahrradtacho geht schon in der Anzeige bis 120 km/h?
Da kann ich genauso gut fragen,
Welcher originale Mofatacho oder Mopedtacho geht schon bis 120 km/h?
Die zwei Mofas bei mir zu Hause gehen jedenfalls nur bis 60 km/h bzw. 80 km/h
Kenne nicht einen einzigen Mofa.- oder Mopedroller dessen Tacho bis 120 km/h geht
Du hast Recht, habe in der Rili bei den Prüfgeschwindigkeiten den Zusatz übersehen: .....oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese weniger als 150 km/h beträgt. (wer lesen kann ich klar im Vorteil, und dann sollte man auch alles lesen...., den Schuh muss ich mir anziehen .....)
Ich bin jahrelang mit einem defekten Tacho am Roller gefahren - auch durch eine Kontrolle (denn die hätten ja eine Probefahrt machen müssen). Also kein Problem. Ein Fahrradtacho wird wegen des kleinen Durchmessers des Rollerrades eh nicht funktionieren und daher eine viel zu hohe Geschwindigkeit anzeigen.
Aussage: "Wenn der Tacho den eben angeführten Vorschriften entspricht, darfst Du auch einen Fahrradtachometer an Deinen Roller anbringen".
Leider wird ein Fahrradtacho m.E. niemals zugelassen werden können. Welcher Fahrradtacho geht schon in der Anzeige bis 120 km/h? Die Richtlinie 75/443/EWG schreibt wegen der Genauigkeit der Anzeige vor:
"Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft : 40 km/h , 80 km/h sowie 120 km/h."
Nur wenn der Tacho tatsächlich so geprüft werden kann und dann auch noch beleuchtet ist, kann er zulässig sein.