Ist das eine Urkundenfälschung (konkretere Frage)?

6 Antworten

Nein, da ein Screenshot keine Urkunde ist. §269 StGB kommt aber in Frage.

Bitte mit Belegen

Die in den Urkunden niedergeschriebenen Gedankenerklärungen müssen verkörpert sein. Sie sollen auch nach unbestimmter Zeit noch zuverlässig reproduzierbar sein und zum Beweis herangezogen werden kön- nen (sog. Perpetuierungsfunktion). Die Verkörperung muss sichtbar sein, so dass Aufzeichnungen von verba- len Gedankenerklärungen z.B. mittels Tonband nicht ausreichend sind. Gleiches gilt für elektronisch gespeicherte Daten, da selbst die mögliche Darstellung auf dem Bildschirm nicht dauerhaft ist (ggf. ist hier aber § 269 StGB einschlägig).

Nein.

Die Gesetzeslage ändert sich nicht, auch nicht, wenn du das konkretisiert.

Maike95482 
Beitragsersteller
 20.08.2022, 11:47

Es gab so viele verschiedene Antworten, daher etwas konkreter

wiki01  20.08.2022, 12:09
@Maike95482

Nochmal: die Gesetzeslage ändert sich nicht. Es ist und bleibt keine Urkunde.

Es ändert sich auch nicht, dass andere anderer Meinung sind

Und es ändert sich auch nicht, dass mir das wurscht ist.