Inkasso bei minderjährigen?
Hallo! Direkt zum Problem: Eine Bekannte von mir hat vor ein paar Wochen eine Aufladekarte in einem Supermarkt gekauft. Diese hat sie mit Karte bezahlt, jedoch war nicht genug Geld auf ihrem Konto. Sie ist noch nicht 18, deshalb kann ihr Konto nicht überzogen werden. Der Supermarkt hat ein Inkasso-Unternehmen eingeschaltet und dieses möchte ihr nun immer weiter steigende Summen von ihrem Konto abheben, dies ist jedoch nicht möglich, da auf ihrem Konto garnicht genug Geld ist. Das komische ist, dass sie niemals eine Rechnung von z.B. dem Inkasso-Unternehmen bekommen hat. Unter der Kundennummer die der Supermarkt ihr gab, kann sie beim Inkasso-Unternehmen niemanden erreichen.
An wen muss sie sich wenden? Was soll sie mit ihrem Konto machen? Hat sie besondere Rechte? Wieviel darf das Inkasso-Unternehmen als der Ausgangsbetrag (25€)?
Schreibt was ihr wisst :) und wenn es Vermutungen sind, dann bitte kennzeichnen ;)
Vielen Dank!
Lg Ihaveananswer
4 Antworten
Diese Frage hat mir gestern Abend keine Ruhe gelassen. Da die Beantwortung der Frage auch für viele andere Jugendliche sehr wichtig sein kann, habe ich heute Morgen ein kleines und einfaches Rechtsfolgegutachten erstellt, dessen Ergebnis ich hier (mit eigenen Worten und ohne Einhaltung der Form) veröffentlichen möchte.
I. Grundsätzlich bedürfen Willenserklärungen Minderjähriger die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 107 BGB. (Zu einem Kaufvertrag gehören jeweils zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Im vorliegenden Fall hat der Jugendliche das Angebot an der Supermarktkasse gemacht, indem der konkludent zum Ausdruck gebracht hat die PP Karte kaufen zu wollen)
II. Ausgenommen sind Willenserklärungen, die für den Jugendlichen rechtlich lediglich vorteilhaft sind (Pallandt/Ellenberger § 107 RdNr. 1 BGB) Dazu gehören Schenkungen, Übereignung ohne Gegenleistung usw.)
III. Eine weitere Ausnahme von der o.g. Regel wird im § 110 BGB beschrieben. Dort heißt es, "ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind".
Jetzt werden viele sagen aha, der Jugendliche hat sein Taschengeld genutzt, also ist der Vertrag wirksam. ---- Weit gefehlt -----
Bei dieser Norm kommt es aber ganz besonders auf das Wort "bewirkt" an. Das Wort bedeutet, der Vertrag wird wirksam, wenn dem Jugendlichen die Kaufsache (PP Karte) übereignet wurde und der Jugendliche dem Vertragspartner das Zahlungsmittel übereignet hat.(Pallandt/Ellenberger § 110 RdNr. 4, auch Celle NJW 70, 1850)
Zwar hat der Jugendliche das Eigentum an der PP Karte erworben (und kann in der Folge damit machen was er will (vgl. Abstraktionsprinzip), hat aber aufgrund der mangelnden Kontodeckung die Zahlung des Kaufpreises nicht bewirkt.
Die Folge, der Kaufvertrag ist nicht rechtswirksam geworden. Aus einem unwirksamen Kaufvertrag können keine Recht oder Pflichten abgeleitet werden und somit kann weder der Supermarkt noch das Inkassounternehmen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und schon gar keine Inkasso und /oder Verzugskosten geltend machen.
Für alle die jetzt Betrug schreien. Es ist ausschließlich Sache des Vertragspartners sich über die Geschäftsfähigkeit des Vertragsgegners Klarheit zu verschaffen. Der Supermarkt hätte sich also, vor der Vertragsannahme, davon überzeugen müssen, das der Jugendliche über die notwendigen Mittel verfügt. Unterlässt er dies, ist ihm das als eignes Verschulden anzurechnen.
Super Antwort. Eine Ergänzung in dieser Richtung: Die BaFin empfiehlt Banken, grundsätzlich Jugendliche aufgrund des Gesamtkomplexes gar nicht zur Lastschrift zuzulassen. Somit auch keine lastschriftfähigen Karten auszugeben. Aufgrund des Gesamtproblems, dass Minderjährige eigentlich nicht auf Kredit kaufen dürfen.
Ein Inkasso-Unternehmen darf kein Geld von irgendeinem Konto "abheben"
Sie müssen den Schuldner anschreiben, und ihm sagen, was sie haben wollen. Das kann man dann prüfen und bezahlen. Wenn man nicht bezahlt, kann das Inkasso-Unternehmen den dafür vorgesehenen Weg gehen: Mahnbescheid oder Klage.
Wird dann trotz berechtigter Forderung nicht gezahlt, wird gepfändet. Das macht aber nicht das Inkasso-Unternehmen, sondern der Gerichtsvollzieher.
Wendet euch eventuell an die Verbraucherberatung.
stimmt nicht ganz. Wenn die Forderung abgetreten ist, kann das Inkasso-Unternehmen im eigenen Namen klagen, natürlich über deren Anwalt, der aber häufig sowieso schon ins Inkasso "integriert" ist. Und Mahnbescheid geht immer.
Wenn aber die Forderung abgetreten wird, erbringt niemand mehr eine Rechtsdienstleistung. Das Inkasso wird dann in eigenem Namen tätig und darf grundsätzlich keine Inkassogebühren mehr fordern.
An wen muss sie sich wenden?
An den Supermarkt, denn nur mit diesem besteht ein Vertragsverhältnis, welches sie noch nicht erfüllt hat.
Außen vor lasse ich mal die Tatsache, dass der Vertrag ggf. schwebend unwirksam sein könnte.
Durch die Rücklastschrift ist Verzug entstanden, drum wäre grundsätzlich Verzugsschaden zu ersetzen (Rücklastschriftkosten, Adressauskunft bei ihrer Bank, Zinsen, Mahngebühren).
Inkassokosten sind kein durch den Schuldner zu tragender Verzugsschaden.
Hinweis für die Zukunft: Sie sollte dringend lernen ihr Konto im Auge zu behalten. Dinge zu kaufen/bestellen in dem Wissen sie nicht oder nicht pünktlich zahlen zu können erfüllt den Straftatbestand des Betrugs.
Häuft sich sowas, kann es schonmal Ärger mit Polizei und Staatsanwaltschaft geben. Dem beim dritten oder vierten mal, wird man durchaus den Vorsatz darlegen können.
Hallo Kevin,
Soweit, was allerdings zu prüfen wäre, ein schwebend schwebend unwirksamerVertrag vorliegt, kann der Jugendliche nicht in Verzug geaten da noch kein Anspruch auf Zahlung besteht. Grundsätzlich dürfen Personen unter 18 Jahren lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte abschließen ( ohne jetzt auf den TG Paragraphen oder der nachträglichen Genehmigung einzugehen)
Durch das deutsche Abstraktionsprinzip, also der Trennung des Kaufvertrages in ein Verpflichtungsgeschäft ( hier der Kaufvertrag) und in Verfügungsgeschäfte(Übergabe der Ware und Übergabe des Zahlungsmittels)haben wir hier die rechtliche Situation das 1. der Kaufvertrag unwirksam sein könnte, da dieser nicht nur rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen, 2. die Übergabe der Ware an den Minderjährigen wirksam ist, da diese Handlung für den Jugendlichen rechtlich nur vorteilhaft ist und 3. die Bezahlung, also die Übergabe des Geldes - Zahlungsmittels für den Jugendlichen wiederum rechtlich nicht nur vorteilhaft und damit unwirksam ist. Aufgrund dieses Prinzips wird der Jugendliche Eigentümer der Ware.
Bevor jetzt alle ihren kleinen Geschwister zum einkaufen schicken sei noch gesagt, das der Vertrsgspartner nach h.M. Anspruch auf Herausgabe hat.
Wie auch immer, dem Inkassounternehmens kann man folgenlos den allseits beliebten Brief schreiben, liebes Inkassounternehmens, bitte behaltet eure Forderung, ich will sie nicht haben.
Mit ec Karte gezahlt oder mit Unterschrift?
Schon Post vom Inkasso bekommen?
Inkassobüros dürfen nicht für ihre Auftraggeber klagen. Das RDG behält dies ausschließlich den Rechtsanwälten vor.