Ich habe eine Vorpfändung erhalten?

4 Antworten

Die Vorpfändung bewirkt, dass Deine Bank an Dich kein Geld auszahlen darf und somit auch Zahlungsverfügungen von Dir nicht ausführen darf. Sie läuft nach vier Wochen ab, kann aber verlängert werden.

Der Zweck ist, dass Dein Gläubiger verhindern will, dass Guthaben abfliesst. In den nächsten Wochen wird dann wohl die eigentliche Pfändung erfolgen (je nach Bearbeitungszeit beim Vollstreckungsgericht).

Wenn die Vorpfändung zu Recht erfolgt ist, bleibt Dir nur zu Deiner Bank zu gehen und Dein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Danach kannst Du über das Guthaben unterhalb der Pfändungsgrenze verfügen.

Zwischen einer Vorpfändung und einer normalen Pfändung besteht jetzt nicht so der große Unterschied. Ist das Konto schon aktiv mit einer Pfändung belegt, so ist dein Konto gesperrt. Gesperrt, nicht gekündigt. Gesperrt bedeutet, dass du nichts mehr machen kannst. Keine Überweisungen, keine Abhebungen, nichts.

Du musst dein Konto nun in ein Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) bei deiner Bank persönlich umwandeln lassen. Spätestens 4 Wochen nach Eingang der Vorpfändung bei deiner Bank muss dies geschehen sein. Die Frist darfst du nicht verstreichen lassen, sonst hast du ein Problem.

Die Umwandlung muss kostenlos und innerhalb von 4 Banktagen abgeschlossen sein. Ist die Umwandlung erfolgt, so ist dein Konto entsperrt. Du kannst dann auf bis zu 1.073,88 € zu greifen. Wenn du weniger auf dem Konto hast, natürlich über entsprechend weniger. 

Wichtig:  Bist du verheiratet und/oder hast du Kinder, so nimmst du zu deiner Bank neben deinem Personalausweis, deiner Bankkarte/oder deiner IBAN auch die Heiratsurkunde und alle Geburtsurkunden deiner Kinder mit. Die Bank kann dann deinen Freibetrag erhöhen.

Sie kann dies aber auch verweigern und eine ausgefüllte P-Konto Bescheinigung verlangen. Verlangt sie die, dann musst du mit deinen Unterlagen zu der Caritas, oder zu der Diakonie, oder zu der Awo, oder auch zu der Schuldnerberatung. Die haben die Bescheinigungen da und füllen sie kostenlos für dich aus. Aber wie geschrieben:  Perso und Urkunden ( wenn vorhanden ) mitnehmen.

Die ausgefüllte P-Konto Bescheinigung gibst du dann bei deiner Bank ab. Nach maximal 4 Banktagen muss dein Konto wieder frei sein. Dir stehen auch alle Guthaben/Freibeträge aus März 2017 rückwirkend zu.

Bist du verheiratet oder hast du ein Kind, dann stehen dir 404,16 € mehr an monatlichen Freibetrag zu. Also 1.073,88 € + 404.16 €  =  1.478,04 € .

Bist du verheiratet und hast ein Kind, dann stehen dir noch einmal 225,17 € mehr an monatlichen Freibetrag zu. Also dann 1.073,88 € + 404,16 € + 225,17 €  =  1.703,21 €

Bei einem weiteren Kind kommen noch mal 225,17 € hinzu. Beachte:  Ist dein Einkommen niedriger als dein Freibetrag, dann kannst du natürlich nur über dein niedrigeres Einkommen verfügen. Also hast du 1.500 € Einkommen und einen Freibetrag von 1.703,21 €, dann stehen dir 1.500 € zu.

Kindergeld ist generell unpfändbar. Das kommt immer oben auf den Freibetrag mit drauf.

Wenn du ein P-Konto hast, dann darf man dir dein Dispo und deine Kreditkarte kündigen. Aber auch nicht automatisch und sofort. Alles andere muss gleich bleiben, bzw. darf nicht schlechter werden. Die Kontoführungsgebühren dürfen nicht höher sein. Es dürfen keine Gebühren für die Pfändungsbearbeitung verlangt werden. Deine Bankkarte darf nicht in eine Servicekarte umgetauscht werden. Auch darf man dir nicht verwehren am Automaten Geld abzuheben, wenn das vorher auch möglich war.

https://www.verbraucherzentrale.de/Pfaendungsschutzkonto-P-Konto-Existenzminimum-bleibt-automatisch-verfuegbar

Xipolis  05.04.2017, 19:54

Spätestens 4 Wochen nach Eingang der Vorpfändung bei deiner Bank muss dies geschehen sein. Die Frist darfst du nicht verstreichen lassen, sonst hast du ein Problem.

Bisher liegt nur ein VZV und kein PfÜB vor.

Das VZV läuft nach vier Wochen folgenlos ab.

Natürlich ist anzunehmen, dass demnächst ein PfÜB ergeht und dann spielt die vier Wochen Frist tatsächlich eine Rolle. Und wenn der PfüB nicht ergeht, ergeht wahrscheinlich ein weiteres VZV.

GoldTopAnwalt  05.04.2017, 23:39
@Xipolis

Und wenn schon:  sie braucht so oder so dringend ein P-Konto, sonst kommt sie nicht an Geld.

Geh bitte zu deiner Bank und richte den Pfändungschutz auf deinem Bankkonto ein.

Hast Du Kind/er, nimm ihre Geburtsurkunden mit, das erhöht deinen Freibetrag.

Für  dich alllein kannst du derzeit ca. 1.080,- über  dein gepf. Konto bewegen.

Xipolis  04.04.2017, 18:57

Hast Du Kind/er, nimm ihre Geburtsurkunden mit, das erhöht deinen Freibetrag.

Das müsste die Fragestellerin in dem Fall beim Vollstreckungsgericht beantragen.

stern311  04.04.2017, 18:58
@Xipolis

Auch bei der Bank im Konto hinterlegen,. bitte.

Xipolis  04.04.2017, 19:00
@stern311

Das was bei der Bank dann zu hinterlegen wäre, wäre der Beschluss des Vollstreckungsgerichts, in dem die Pfändungsgrenze angehoben worden ist.

stern311  04.04.2017, 19:02
@Xipolis

Bei mir ging es ohne den Beschluß vom VollstrG.

Aber  das kann sein, das ist bei jedem anders.

Das wäre nat. der korrekte Weg.

GoldTopAnwalt  05.04.2017, 00:31
@Xipolis

Das müsste die Fragestellerin in dem Fall beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Muss sie nur dann, wenn sich die Bank und zum Beispiel Caritas oder Diakonie weigern, die höheren Freibeträge zu bescheinigen. Man braucht heutzutage keinen Beschluss mehr vom Vollstreckungsgericht.

Nur dann, wenn sich die Bank absolut quer stellt.

Xipolis  05.04.2017, 19:50
@GoldTopAnwalt

Könnte der Pfändungsgläubiger in dem Fall - also ohne Beschluss - nicht Erinnerung einlegen?

GoldTopAnwalt  05.04.2017, 23:42
@Xipolis

Nein, könnte er wirksam nicht. Denn sich seinen P-Konto Freibetrag durch eine ausgefüllte P-Konto Bescheinigung durch anerkannte Stellen ausfüllen zu lassen, ist jeden sein Recht.

anontaka 
Beitragsersteller
 04.04.2017, 17:17

Ich frage mich nur ob ich jetzt noch geld abheben kann oder garnicht mehr erstmal 

stern311  04.04.2017, 17:18
@anontaka

Wenn die Pf. schon drauf ist und kein Pfändungschutz, dann nicht mehr. Dauert ca. 1-3 Tage die mußt du überstehen.

anontaka 
Beitragsersteller
 04.04.2017, 17:21
@stern311

also das konto ist noch nicht gepfändet, es ist halt nur diese vorpfändung

stern311  04.04.2017, 17:23
@anontaka

Dann geh hin und hebe ab, wenn es noch geht.

Mache den Pfändungschutz bitte gleich, schieb es nicht auf.

Dann kannst du dein Konto, in dem angegebenen Rahmen wieder benutzen, überweisen, Lastschrift, alles geht dann wieder.

Liesche  04.04.2017, 17:30
@anontaka

Was ist eine Vorpfändung? Wenn es noch keine vollstreckbare Pfändung ist, solltest Du noch über das Konto frei verfügen können.

stern311  04.04.2017, 17:31
@Liesche

Ich hab es bisher nur  für einen Ausdruck gehalten.

Pfändung ist Pfändung.

Ich schau gleich mal nach.

stern311  04.04.2017, 17:40
@stern311

Die Vorpfändung zeigt an, daß eine Pfändung bevorsteht, und hat die Wirkung eines Arrestes.

Der Drittschuldner darf an  den Schuldner nicht mehr zahlen.

Der Schuldner hat sich der Verfügung zu enthalten.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/845.html

anontaka 
Beitragsersteller
 04.04.2017, 17:42
@stern311

das bedeutet ?

stern311  04.04.2017, 17:45
@anontaka

Du kannst erst wieder verfügen, wenn der Pfändungschutz aktiviert ist.

Xipolis  04.04.2017, 18:58
@anontaka

Wie stern311 Dir schon geschrieben hat, kommst Du erst an Geld, wenn Du Dein Konto umgewandelt hast. 

Soweit Du kein P-Konto hast, dürftest Du erst einmal kein Geld mehr abheben können.

Was meinst Du mit "Vorpfändung" ?

coolboy153  04.04.2017, 18:00

Vermutlich das vorläufige zahlverbot was eben auch als vorpfandung bezeichnet wird