HDI Versicherung, Fondsgebundene Lebensvers. ADE0843 ab 01.012.2004 Laufzeit bis 01.12.2076?
Wie komme ich als Leistungsträger für meine Enkeltochter (Vers.Person) aus dieser Versicherung heraus. Mein Schreiben auf Mitteilung der Rückkaufswerte wurde vor ca. 5 Jahren schon einmal nicht beantwortet, sondern man verwies auf die Laufzeit. Mein jetziges Schreiben wurde noch nicht beantwortet, sondern mir wieder die 5%ige Erhöhung mitgeteilt. Ist es heute überhaupt noch Rechtens eine Laufzeit von 75 Jahren abzuschließen? Meine Enkeltochter wäre dann 81 Jahre alt,zeitigere Teilbeträge sind möglich
1 Antwort
Eine konkrete Handlungsempfehlung lässt sich wie immer nur dann abgeben, wenn man sich die bestehende Versicherung im Detail anschaut und auch darüber spricht, worauf Sie bei der Altersvorsorge für Ihre Enkelin überhaupt Wert legen. Überlegen Sie sich daher genau, ob Sie die Versicherung tatsächlich kündigen oder lediglich die Beitragszahlung beenden möchten.
Eine Kündigung kann von Vorteil sein bei besonders langen Vertragslaufzeiten ohne vorzeitige Abrufoption oder wenn Sie den Rückkaufswert in eine Altersvorsorge investieren möchten, die besser zu Ihren Bedürfnissen (bzw. jenen Ihrer Enkelin) passt.
Allerdings sind Renten- und Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich sehr attraktiv: Wenn sie mindestens 12 Jahre bestand und Sie hiervon mindestens 5 Jahre lang Beiträge eingezahlt haben, erhalten Sie die Leistungen steuerfrei, sofern Sie das vorhandene Kapital auf einmal auszahlen lassen und nicht etwa als monatliche Rente.
Bei einer Beitragsfreistellung behalten Sie das bereits aufgebaute Fondsvermögen und Ihre Enkeltochter kann von einer positiven Wertentwicklung profitieren. Wie bei Fonds üblich, besteht aber auch immer das Verlustrisiko. Außerdem fallen die vereinbarten Verwaltungskosten weiterhin an, die das Fondsvermögen schmälern.
Mitunter nimmt der Versicherer bei der Beitragsfreistellung außerdem einen Stornoabzug vor. Hiergegen können Sie eventuell vorgehen, denn zur Unwirksamkeit von Stornoabzügen hat es bereits einige Urteile gegeben.
Die Laufzeit selbst ist in diesem Zusammenhang rechtlich kein Problem, wenn das Schlussalter 81 auch, sagen wir, unüblich ist.