hat ein Beschluߧurteil keine gültigkeit ohne unterschrift des richters keine gültigkeit?
Hab festgestellt das nur Stempel vom Richter in einem Beschluss stand nur keine unterschrift.. besteht nun keine gültigkeit.?
Bitte mit Quelle
6 Antworten
Es gibt kein Beschlussurteil. Du bekommst vom Gericht entweder ein Urteil oder einen Beschluss. Beides wird natürlich vom Richter / von den Richtern unterschrieben. Rausgeschickt wird allerdings eine Ausfertigung, in der der Urkundsbeamte durch seine Unterschrift gewährt, dass dies eine getreue Textwiedergabe ist.
Es kommt sehr selten vor, dass tatsächlich Unterschriften fehlen, und das ist dann ein Revisionsgrund. Daraus zu folgern, dass die Justiz vorsätzlich gesetzliche Regelungen ignoriert, ist ein Fehlschluss.
Na schön, das ist ein absoluter Revisionsgrund. Grüß deinen Anwalt mal recht herzlich.
dazu muss man wissen das paraphen keine unterschrift darstellen wie von allen justizangestellten behauptet. entgegen der urteile des bgh .....“Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (OLG Köln, Beschl. vom 19. Juli 2011, 1 RVs 166/11, Rn. 4, zitiert nach juris; Gericke in: KK, StPO, 7. Aufl., § 337, Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337, Rn. 22). Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20. Mai 2016, Ss 28/2016, Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015, 1 Ss 318/14, Rn. 6, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, 111-1 RVs 35/17, Rn. 5, zitiert nach juris) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann (OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Greger in: KK, a.a.O., § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275, Rn. 29).
So liegt der Fall hier, da die Unterzeichnung des vorliegend angefochtenen Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine Unterschrift gestellt werden.
Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO), was einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug erfordert, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch Dritte zumindest erschwert (OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; allg. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 129, m.w.N.). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Die Grenze individueller Charakteristik ist jedenfalls bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahen gerader) Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchst. des Namens, stehen erreicht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003, 1 ObOWi 177/03, Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Köln, a.a.O.). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig nicht auf. Die schriftlichen Urteilsgründe sind lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen, das große Ähnlichkeit mit einem „Mg aufweist. Eine Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts ist nicht erkennbar. Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Name und die Dienstbezeichnung der Richterin unter dieses Zeichen gedruckt sind, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag.”
Ein Haufen Text, der nicht im geringsten beweist, dass Urteile nicht unterschrieben werden.
Du solltest dringend an deinem Textverständnis arbeiten, dann verstehst du die Texte auch, die du hier postest.,
Jeder Beschluss und jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Das unterschrieben Original des Beschlusses bekommst du aber nicht zu sehen, da dieses in der Akte liegt. Du bekommst lediglich eine Ausfertigung zugesandt.
aber diese AUSFERTIGUNG MUSS VON DER URKUNDSBEAMTIN oder beamten UNTERSCHRIEBEN SEIN.
doch man bekommt es zu sehen durch akteneinsicht und dies darf dir gemäß emrk nie als beteiligterverwehrt werden
Werd dann mal Akteneinsicht anfordern.. Falls Ablehnung durch Gericht.. Liegt wahrscheinlich keine unterschrift vor..was ik vermute
Unter behördlichen Schreiben steht oft: "Maschinell erstellt. Auch ohne Unterschrift gültig."
Gerichte sind aber keine Behörden. Der Satz mit der maschinellen Erstellung kommt aus dem VerwVfG.
Dazu gibts auch schon neues urteil..
Das neue Urteil würde mich mal interessieren. Bisher hat noch niemand ernsthafte Zweifel an der Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz geltend gemacht.
derhonigmannsagt.wordpress.com/2012/08/10/maschinell-erstellt-und-ohne-unterschrift-gultig/
Ach, Herr Köwing. Noch so ein 'Experte'. Wo steht da eigentlich was von einem Urteil?
Die Regelung findet man übrigens in § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Bekomme morgen ein Dokument... Kanns dir schicken
derhonigmannsagt.wordpress.com/2012/08/10/maschinell-erstellt-und-ohne-unterschrift-gultig/
Ernsthaft? Einen Text, der in den ersten Sätzen schon derart polemisch daherkommt, nutzt du als Grundlage für eine Debatte? Nee... :-D
PatrickLassan hat schon völlig Recht. Urteile und Beschlüsse werden nur im Original unterschrieben. Und die Originale werden nie rausgesandt. Nur Ausfertigungen und Ablichtungen. Und diese sind dann (logischerweise) nicht vom Richter unterzeichnet - der hat auch besseres zu tun, als 4.000 Beschlüsse jeden Tag eigenhändig zu unterzeichnen ;-)
Wohl eher von einem Shoah-leugnenden Straftäter.
Vorder mal originalr an wirst net bekommen.. Weils net gibt.. also werden grizz werden keine unterschrieben.. Also haben diese beschluss keine Wirkung
Hast du Freunde oder Hobbys? Oder bist du so ein Verschwörungstheoretiker? Du tust mir ernsthaft leid.
Das wurde Dir doch jetzt ein paarmal erklärt.
Das ORIGINAL (da gibt es nur EINES von) BLEIBT bei Gericht. Auch, wenn Du das "anvorderst", bleibt es bei Gericht. Es bleibt da. Bleibt da. Das Original des Urteils BLEIBT beim GERICHT. Das wird nicht verschickt, denn es BLEIBT beim Gericht.
Was Du erhälst ist eine AUSFERTIGUNG. Das ist eine Art beglaubigte Kopie. Die AUSFERTIGUNG ist NICHT das ORIGINAL. Das bleibt bei Gericht. Du bekommst eine AUSFERTIGUNG des URTEILS, dessen ORIGINAL bei Gericht BLEIBT.
Das ORIGNAL ist vom RIcher unterschrieben. Die AUSFERTIGUNGEN nicht. Das macht auch Sinn. Richter werden versetzt, krank, sterben. Ihre Urteile bleiben aber bestehen. Wenn ich die AUSFERTIGUNG eines Urteils von vor 30 Jahren anfordere, wird man nicht den Richter aus dem Ruhestand oder dem Grab holen, damit er die Ausfertigung unterschreibt. Macht man nicht. Muss man auch nicht. Er HAT das Urteil schliesslich damals unterschrieben. Dieses ORIGINAL bleibt die ganze Zeit bei Gericht. Das bekommst Du nicht zugeschickt, denn es bleibt beim Gericht.
Ich gebe zu: es ist extrem kompliziert. Es ist wirklich an der Grenze dessen, was Menschen begreifen können, höllisch schwer. Aber man KANN es, mit sehr viel Anstrengung und Geduld, tatsächlich verstehen!
Ja net rausgesant weil die es net unterschrieben haben logisch..
nee, net rausgesant weil dat net nötig. vorschrift sagt: net rausenten original, nur raussenten ausfertigung. hat nix mit dir zu tun, is immer so. original wird net rausgesant. nie. für keinen. machen die net. original bleibt beim gericht. das war schon vor 100 jahren so. wenn du net glauben tust, dass original in echt unterschriebn - dann geh zu anwalt. der kann nach kucken.
Es ist ohne Unterschrift gültig und das wird wohl auch irgendwo darunter stehen.
Die meisten Leute haben noch nie ein Urteil in der and gehabt, sondern nur eine Ausfertigung. Urteile sind von einem Richter bzw. mehreren Richtern unterschrieben, man findet sie in den Gerichtsakten. Genauso ist es aber in den betreffenden Gesetzen (StPO, ZPO, usw.) geregelt.
Und im beschluss war auch keine unterschrift zu finden
Überhaupt keine Unterschrift? Das nehme ich dir nicht ab.
Ich habe schon mal eine Original Unterschrift eines angeblichen Richters gesehen.
Absolut unleserlich und nicht erkennbar, ob es der Vor- oder Zuname war und ob es ferner überhaupt eine Unterschrift vom zuständigen Richter war!
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Es gibt keine gesetzliche Norm , aus der hervorgeht, wie die Unterschrift eines Richters auszusehen hat.
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Ob ein Richter zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.
Wirklich keine unterschrift..Teil mir deine email dann schick ik dir Balboa.Wen das originale waere wo bleiben die Unterschrift? Original bekommt man nicht zu sehen weil es
Garkeine unterschrift existiert auch wenn dies meinen.. Wollen halt nur das man ihnen glaubt..
Wartet auf mein Dokument..dann Knaller
- Es ist nicht das Original. Das Original bleibt beim Gericht. Es ist eine Ausfertigung. Die ist nicht vom Richter unterschrieben.
- Es ist dem Gericht 100% TOTAL EGAL, ob Du glaubst das Urteil sei unterschrieben oder nicht. Die wollen nicht, dass man das glaubt. Die wissen, dass es so ist. Was Du glaubst ist Deine Sache. Darüber macht sich das Gericht ganz sicher keine Gedanken.
- In jedem Fall liest das Gericht hier nicht mit. Wenn Du Dir SICHER BIST, dass DEINE AUSFERTIGUNG von NIEMANDEM unterschrieben wurde (auch nicht vom Urkundsbeamten), dann nimm Dir einen Anwalt.
Wie bist du dir so sicher das originale von Richter unterschrieben wurde? Hast du es mit deinen äugen gesehen rocky? Warte ab heute bekomme ich Dokument..
Vertrau doch mal dein verstand..
Warte ab heute bekomme ich Dokument..
Ich denke, du hast schon jede Menge Schreiben vom Gericht. Was für ein 'Dokument' soll denn das sein, das du erst jetzt bekommst?
Vertrau doch mal dein verstand..
Gute Idee. Dann nenn mir bitte mal einen Grund, warum Richter Urteile nicht unterschreiben sollten.
Die unterschreiben es nicht.. Sonst würden die ja ausfertigung unterschrieben.. Entweder du glaubst oder nicht... Die unterschreiben es net habe beweis
Du beweist nur deine Unfähigkeit, auf Fragen einzugehen.
Noch einmal: Nenne mir einen einzigen vernünftigen Grund, warum Richter Urteile nicht unterschreiben sollten.
Seit -zig Jahren geistert dieses Ammenmärchen durchs Internet, bisher war niemand fähig, ein nicht unterschriebenes Urteil zu präsentieren. Deinen angeblichen 'Beweis' werde ich daher wohl nie zu sehen bekommen - weil es ihn einfach nicht gibt.
gib mir bischen zeit ...dann würde er doch meine ausfertigung unterschreiben ..mein beschluss..da ist was faul..das sind wie mit den lottozahlen
gib mir bischen zeit
Wie lange Zeit brauchst du eigentlich, um eine relativ simple Frage zu beantworten?
.dann würde er doch meine ausfertigung unterschreiben
Anscheinend hast du immer noch nicht den Unterschied zwischen Urtel und Ausfertigung verstanden.
da ist was faul..das sind wie mit den lottozahlen
Da ist gar nichts faul.
du machst dich lustig darüber.. ende der frage
Das hat mit 'Lustigmachen' nichts zu tun. Du bist weder in der Lage, deine Behauptungen zu belegen und überdies nicht einmal fähig, auf Fragen einzugehen. Auf das Dokument , das deine steilen Thesen beweist, werde ich wohl warten müssen, bis die Hölle einfriert und der Teufel kostenlose Schlittenfahrten anbietet.
Ein Tipp zum Schluss: Fall nicht auf den Unfug herein, den die Leute beim Honigmann oder bei Volksbetrug verbreiten, damit reitest du dich nur noch weiter in die Sch...
Hallo. Im Siegel ist eine Nr. daraus kann nachgesehen werde, wer das bearbeitet hat. (Datum dabei).
volksbetrugpunktnet.wordpress.com/2012/09/17/urteil-oder-scheinurteil/
Nur dieses link spricht vom Gegenteilem..Moment schicks
volksbetrugpunktnet.wordpress.com/2012/09/17/urteil-oder-scheinurteil/
Ach ja, die Volksbetrüger. Stammtischjuristen als Bezeichnung für diese Leute wäre noch geschmeichelt.
Ja und? Du wirst im Internet alles mögliche finden, wenn Du lange genug suchst. Entscheidend ist doch, ob es STIMMT. In dem Falle stimmt es eben nicht. Das kannst Du doch leicht selbst erkennen, wenn Du verstanden hast, dass das ORIGINAL des URTEILS beim GERICHT BLEIBT. Das Absurde ist, dass bei Volksbetrug auf § 317 ZPO verwiesen wird, wo eben klar zwischen dem URTEIL (ORIGINAL) und der AUSFERTIGUNG unterschieden wird. Da steht: "(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen." Die Leute bei Volksbetrug haben einfach nicht verstanden, dass man eben nur Ausfertigungen des Urteils bekommt, nicht aber das Urteil selbst. Das bleibt bei Gericht.
Meine ausfertigung wurde auch net unterschrieben..nur Stempel vom Richter
Stempel vom Richter? Hm... Du wirst hier nicht viel weiter kommen, denn meht als die Rechtslage zu erläutern kann man hier nicht leisten. Falls die Vorschriften in Deinem Fall tatsächlich missachtet wurden, lässt sich das über gute-frage nicht lösen. Wenn Du gegen das Urteil aus diesem Grund vorgehen willst, nimm Dir zügig einen Anwalt.
Man sollte zwischen Urteil und Ausfertigung unterscheiden können.
Das, was Verfahrensbeteilegte vom Gericht nach der Verhandlung bekommen, ist die Ausfertigung eines Urteils. Darauf bescheinigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem Urteil. Das eigentliche Urteil befindet sich in den Gerichtsakten und ist mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit unterschrieben. Ein nicht unterschriebenes Urteil stellt einen Revisionsgrund dar.
ich habe beweisbar ein urteil eines amtsgerichtes erhalten indem die urkundsbeamtin ... WEMMEL :::: mit einem stricht paraphiert hat und die richterin die PAHL - KLENNER heissen soll mit einem Handzeichen paraphiert hat. ersichtlich durch kopie aus der akte ... was nun ? derartige beweise das es eine eine willkürjustiz ist sind unbestreitbar. fakt.
Unlerserliche Unterschriften sind kein Beweis für die von dir behauptetete 'Willkürjustiz'.
ich rede nicht von UNLESERLICHEN geschreibsel sondern von definiten paraphen... ein einfacher tatsächlicher strich soll WEMMEL HEIßen , und die richterin PAHL - KLENNER der reicht ein p
“Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (OLG Köln, Beschl. vom 19. Juli 2011, 1 RVs 166/11, Rn. 4, zitiert nach juris; Gericke in: KK, StPO, 7. Aufl., § 337, Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337, Rn. 22). Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20. Mai 2016, Ss 28/2016, Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015, 1 Ss 318/14, Rn. 6, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, 111-1 RVs 35/17, Rn. 5, zitiert nach juris) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPOdie Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann (OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Greger in: KK, a.a.O., § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275, Rn. 29).
So liegt der Fall hier, da die Unterzeichnung des vorliegend angefochtenen Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine Unterschrift gestellt werden.
Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO), was einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug erfordert, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch Dritte zumindest erschwert (OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; allg. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 129, m.w.N.). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Die Grenze individueller Charakteristik ist jedenfalls bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahen gerader) Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchst. des Namens, stehen erreicht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003, 1 ObOWi 177/03, Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Köln, a.a.O.). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig nicht auf. Die schriftlichen Urteilsgründe sind lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen, das große Ähnlichkeit mit einem „Mg aufweist. Eine Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts ist nicht erkennbar. Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Name und die Dienstbezeichnung der Richterin unter dieses Zeichen gedruckt sind, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag.”
Toll, du hast tatsächlich ein Urteil gefunden, in dem es um fehlende Unterschriften geht. Dass dieses Urteil nicht das beweist, was du behauptest, nämlich die angebliche 'Willkürjustiz', scheint dir aber nicht klar zu sein.
Übrigens: Wenn du wieder mal ein Urteil zitierst, dann gib bitte auch die Fundstelle an.
Die Missachtung der Rechtsprechung des BGH durch ein nachrangiges Gericht verletzt das rechtliche Gehör und ist willkürlich; Art 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 Verf BE, §§ 536 Abs. 1 S 3 BGB, 522 Abs. 2 ZPO
VerfGH Berlin, AZ: 11/12, 23.01.2013
BUNDESGERICHTSHOF
www.jusmeum.de/urteil/bgh/fc1abe91c4337708f51fe1b7b163c4121e9dcc885ffdf63bda2c6efa362f266d
BGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2 Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b). Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht
Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Das Urteil des BGH bezog sich auf einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich um die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einem Revisionsantrag.
Bei Schreiben von Behörden oder Gerichten ist völlig klar, von wem sie kommen bzw. wer sie verfasst hat, also ist die Leserlichkeit einer Unterschrift zweitrangig.
(1) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
Somit MUSS zumindest eine UNTERSCHRIFT ERSICHTLICH SEIN die des Richter im Urteil und die der Urkundsbeamten in der Ausfertigung .... das kannst selbst du nicht wiederlegen. oder etwa doch ?
Na dann werd ik mal urteil von gerichtsakte anfordern.. Wenn dies ablehnen.. Dann hat kein Richter unterschrieben..
Du kannst kein 'urteil von gerichtsakte' anfordern, du bzw dein Rechtsanwalt kannst Akteneinsicht beantragen.
diese aussache werde ik mal überprüfen..danke du bist gut ja
Was heisst Revisionsgrund?
Habe all meine Unterlagen von Gerichten keine unterschrift finden können.. Nur Stempel.
Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil/einen Beschluss.
http://de.wikipedia.org/wiki/Revision_%28Recht%29
Die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist in jedem Fall auf den Ausfertigungen.
also ich selber kann beweisen das weder mein urteil noch die ausfertigung UNTERSCHRIEBEN sind. in meinem fall ist an hand der akteneinsicht ect. beweisbar das die richterin nicht unterschrieben hat. ist leider fakt. aber diese justiz stört nicht, sie machen weiter und weigern sich die stpo oder die zpo anzuerkennen !