Hartz-IV Gewinnanrechnung auf Aktien?
Wenn ich Arbeitslosengeld 2 beziehe und Vermögen in Form eines Aktienfonds besitze, gehe ich davon aus das Papiergewinne nicht als Hartz-IV relevante Gewinne gelten.
Werden Gewinne im Sinne von Hartz IV angerechnet wenn ich die Aktien verkaufe die Gewinne somit realisiere und wenn ja wie?
Wenn ich Aktien für 100€ gekauft hätte, diese am Anfang des Arbeitslosengeld-Bezuges 110€ wert wären und ich sie wärend des Arbeitslosengeld-Bezuges für 120€ verkaufe, müsste das Jobcenter ja eigentlich mit einem Gewinn von 10€ (120-110) rechnen, oder?
Würde dieser Gewinn dann nur in dem Monat des Aktienverkaufs angerechnet oder auf die gesamten Monate verteilt, sodass man mehrfach den Freibetrag von 30€ auf Einkommen nutzen kann.
Wie ist dies bei jährlich ausgezahlten Dividenden. Diese gelten sicherlich als Gewinn, aber werden sie für nur einen Monat angerechnet?
Wie verhält es sich bei thesaurierenden Fonds? Zählen die Dividenden die vom Fond reinvestiert werden auch als Gewinn?
2 Antworten
Es gibt keinen Freibetrag von 30 € auf Einkommen.
Was Du meinst, ist die Versicherungspauschale, die dann zur Anwendung kommt, wenn keine anderen Freibeträge geltend gemacht werden können.
Einkommen bzw. Einnahmen werden immer für den Monat angerechnet, in welchem sie zufließen.
Falls der anzurechnende Betrag groß genug ist, erfolgt die Anrechnung ggf. über 6 Monate.
Erforderlichenfalls können die Leistungen auch ganz aufgehoben werden.
Einkommen bzw. Einnahmen werden immer für den Monat angerechnet, in welchem sie zufließen.
Das ist so pauschal nicht korrekt !
Eine Einnahme, die auch aus einem Guthaben einer BK - Abrechnung stammen kann, wird frühestens erst im Monat nach dem Zufluss mindernd auf die KDU - angerechnet.
Wäre das auch nicht möglich, dann darf dieses Guthaben mit max. 10 % des maßgebenden Regelbedarfs mindernd auf die laufenden Leistungen der KDU - angerechnet werden.
Soviel dazu, dass Ich von dir noch etwas lernen könnte !
Einkommen bzw. Einnahmen werden im Regelfall im Monat des Zuflusses ( Zuflussprinzip ) auf den Bedarf angerechnet, wenn dies noch möglich wäre, also nicht schon Leistungen ohne Berücksichtigung für den Monat des Zuflusses gezahlt worden sind.
Wäre das der Fall, dann wird im Regelfall im Monat nach dem Zufluss angerechnet, es könnte aber theoretisch auch zur teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides kommen und eine Rückforderung für den Monat des Zuflusses erfolgen, aber das würde für die Jobcenter umständlicher und zeitaufwendiger sein, deshalb würde es dann im Normalfall mit laufenden Leistungen verrechnet.
Wenn man im Leistungsbezug Einkommen oder Einnahmen erzielt und der anrechenbare Betrag den Leistungsanspruch übersteigen würde, so dass man bei einmaliger Anrechnung aus dem Leistungsbezug fallen würde, dann muss zwingend auf 6 Monate Bewilligungszeitraum verteilt angerechnet werden.
Dann könne man auch für jeden Monat der Anrechnung min. diese 30 € Versicherungspauschale ( kein Freibetrag im eigentlichem Sinn ) geltend machen, wenn man nicht schon z.B. auf Erwerbseinkommen Freibeträge nach § 11 b SGB - ll berücksichtigt bekommt.
Denn dann würden diese 30 € Versicherungspauschale schon in der ersten Stufe der Freibeträge = 100 € Grundfreibetrag enthalten sein.
Es muss nicht zwingend etwas zugeflossen sein um angerechnet werden zu können.
Wenn man dieses schon min.im Monat vor der Antragstellung auf Leistungen hatte, dann würde das erst einmal Vermögen und kein Einkommen sein.
Übersteigt aber das Vermögen im Normalfall das ALG - 2 Schonvermögen, würde es im günstigsten Fall nur entsprechend auf den Bedarf angerechnet.
Im schlechtesten Fall würde man bei viel übersteigenden Schonvermögen erst einmal keinen Anspruch haben und müsste vom Überschuss erst einmal seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Gilt das auch bei nichtrealisierten Gewinnen? Ist ja dann eigentlich kein Zufluss, oder?