Hallo wir arbeiten in einem Schwimmbad und wollten fragen ob es eine Ausnahmeregelung zu Fundsachen gibt weil das nasse zeug nach 6 Monaten zum Laufen Anfängt?

7 Antworten

Nachdem der Finder zur Verwahrung verpflichtet ist (§ 966 BGB) würde ich davon ausgehen, dass der Finder auch zur sachgemäßen Lagerung verpflichtet ist. Also: nasse Sachen erst mal gründlich trocknen (lassen).

Entstehen dafür besondere Aufwendungen, können diese dem Verlierer in Rechnung gestellt werden (§ 970 BGB).


Man nehme die nassen Sachen.  Hänge sie auf und verstaue sie erst wenn sie trocken sind.


Ihr habt gesetzlich eine Aufbewahrungsort von 6 Monaten einzuhalten. Erst danach dürft ihr die Sachen entsorgen.

Ein paar Ausnahmen sind z.b. vergammelte Lebensmittel oder Sanitärartikel hier besteht keine Aufbewahrungspflicht.

Entsorgt ihr etwas vorher kann der Besitzer der Sache Schadensersatz fordern.

Könnt ihr nicht einfach die Sachen zum Trocknen aufhängen? Dann dürfte Schimmel keine Rolle spielen.

Zwar ist die Aufbewahrungspflicht 6 Monate, allerdings bei verderblichen Waren natürlich nicht. Wobei ich bei verderbliche Ware eher an Lebensmittel als an Bekleidung denke.

Das muss die Geschäftsleitung bestimmen bzw. die Person, die die Geschäftsleitung für solche Entscheidungen ermächtigt hat (Abteilungsleiter?)

Fragt eure Vorgesetzten. Die sollten wissen, wie man das handhabt.