GmbH Stammkapitel
Um eine GmbH zu gründen braucht man ja mind. 25.000€ Stammkapital. Kann das notwendige Kapital auch in Form eines Aktiendepot zur verfügung gestellt werden?
8 Antworten
Die Einzahlung der Stammeinlage von 25.000 € kann nicht in Form von Aktien erfolgen.
Möglich sind eine Bargründung, oder eine Sachgründung. Die Bargründung ist relativ einfach und ist schnell vollzogen. Hierzu müssen die 25.000 € bar eingezahlt werden. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese betragen mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro.
Das Stammkapital muss nicht in Geld aufgebracht werden. Möglich ist auch die Ersetzung der Zahlungspflicht durch die Vereinbarung sog. Sacheinlagen. Dies sind Vermögensgegenstände, die der GmbH anstelle eines Geldbetrages zu Eigentum überlassen werden bzw. in ihr Vermögen übergehen. So kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass ein Gesellschafter den auf ihn entfallenden Betrag seiner Stammeinlage z.B. durch Übereignung eines Fahrzeuges an die GmbH erfüllen kann. Sobald jedoch einer der Gesellschafter seine Einlage nicht monetär leistet, sondern in Form von Sachwerten, wird der Gründungsprozess schwieriger. Der Sachwert muss im Vertrag genau beschrieben und geschätzt werden sowie ein Sachgründerbericht verfasst werden muss. Auch für den Eintrag im Handelsregister sind Unterlagen über die Sacheinlage einzureichen.
Ja, lieber Fragesteller. Da hast Du eine Antwort als die hilfreichste bewertet, bei der schon der erste Satz falsch ist. naomimcmorris weiß nämlich nicht, dass Aktien Sachen sind, jedenfalls im Sinne des GmbH-Gesetzes.
Dass der Gründungsprozess bei Einlage von Aktien "schwieriger" wird, ist auch nicht wahr, jedenfalls nicht viel schwieriger, weil die Feststellung des Wertes einer Aktie kinderleicht ist, sofern es einen Markt, nämlich eine Börse gibt, an der ein amtlicher Preis festgestellt wird. Da reicht zur Not die Bescheinigung der Depot-führenden Bank über den Wert der Aktien am Gründungstag aus.
Ja, selbstverständlich: Die Einlagen der Gesellschafter können auch in Aktien erfolgen. Das sind dann Sacheinlagen. Sie sind mit dem Börsenkurs am Gründungstag anzusetzen. Dass sich der Wert der Aktie ändern kann, spricht nicht dagegen. Die GmbH haftet immer mit ihrem jeweiligen Kapital, das ist das Anfangskapital zuzüglich der inzwischen gemachten Gewinne abzüglich der inzwischen gemachten Verluste. Eine Nachschusspflicht gibt es nicht, wenn alle Kapitaleinlagen (Anteile) voll eingezahlt sind. Das bedeutet ja gerade der Begriff "beschränkte Haftung", die Haftung ist auf das jeweils vorhandene Eigenkapital beschränkt. Wenn die GmbH dauernd Verluste macht, ist das Kapital natürlich irgendwann verbraucht. Dann muss die GmbH Insolvenz anmelden, sprich: geht sie "pleite". Wenn die Gesellschafter das verhindern wollen, müssen sie "frisches Geld" einzahlen. Das wäre dann ein Nachschuss.
Das Gründungskapital muss also nicht als Barreserve vorgehalten werden, um für etwas zu haften, sondern kann vom ersten Tag für die wirtschaftlichen Zwecke der GmbH verwendet werden, d.h. zum Beispiel in Aktien investiert oder gehalten werden.
Alle anderen Antworten, die etwas anderes beinhalten, sind falsch, d.h. die meisten.
Und was ist, wenn die Kurse fallen?
Dann geschieht eine Kapitalverminderung, die für die Ergebnisermittlung in der G+V als Aufwand verbucht wird. Dasselbe geschieht beim Verbrauch von Toilettenpapier. Das dafür ausgegebene = investierte Gründungskapital geht mit dem Verbrauch unter und mindert somit das haftende Eigenkapital. Das müssen die Gläubiger aushalten. Die tun das auch gerne, wenn die Mitarbeiter, die das Toilettenpapier verbrauchen, gleichzeitig schöne Gewinne erwirtschaften.
Ein Gründung durch Sacheinlage ist möglich.
Allerdings empfihlt sich das nur wenn die GmbH das Aktiendepot verwalten soll.
Auch gibt es die Plicht zur Nachschußplicht wenn das Aktiendepot unter 25000 Eur fallen würde.
Dummes Zeug. Das gesamte Anfangskapital der GmbH kann ab dem ersten Tag für die Zwecke der GmbH eingesetzt werden. Eine Nachschusspflicht würde ja bedeuten, dass der Wert der Aktien plus Nachschüsse konstant gehalten werden muss. Das ist auch bei anderen Vermögensgegenständen wie Kasse, Warenlager, Gebäude, Maschinen, Vorräte usw. nicht der Fall. Wertänderungen (im Falle der Kasse z.B. durch Diebstahl oder Schwund) sind im Wirtschaftsleben etwas völlig Normales. Da braucht es keine Sonderregelung für Aktien.
Sehr geehrter Ratsuchender,
hiermit beantworte ich Ihnen die Frage aufgrund Ihrer Darstellung wie folgt :
Bitte beachten sie jedoch, dass dies keine rechtliche Beratung vor Ort bei einem Rechtsanwalt ersetzt. Die Antwort bezieht sich auf die von Ihnen dargelegten Fakten.
Das Kapital von 25 000 Euro muss in bar eingezahlt werden und darf nicht durch Aktien angerechnet werden. Denn die Aktien stellen keinen Wert da, der das Unternehmen rechtfertigt. Hier ist als Sicherheit die Zahlung I.H.v. 25 000 Euro notwendig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung auf Ihre Frage verschaffen.
Hoachtungsvoll
Kerstin Andreack
Grobes Missverständnis. Das Kapital einer GmbH wird nicht als Sicherheit für einen Kredit eingesetzt, sondern stellt den Höchstbetrag dar, mit dem die Schuldnerin, die GmbH, haftet. Der Gläubiger kann natürlich eine Sicherheit, d.h. ein Zugriffsrecht auf einen Vermögensgegenstand, zur Bedingung für einen Kredit machen (z.B. In Form einer Grundschuld auf eine Immobilie). Aber das ist ein anderes Geschäft, das nichts mit der Gründung und Haftung einer GmbH zu tun. Der Kredit an eine GmbH kann weit über das haftende Kapital hinausgehen, wenn ein ausreichendes Pfand vorhanden ist.