Gilt "Brief in den Flur gelegt" als zugestellt?
Mein Mitbewohner hat mir die Kündigung seines Untermietvertrages in den Flur gelegt, während ich ein paar Wochen verreist war. Ich habe regelmäßig den Briefkasten geleert/ leeren lassen, war aber nicht in der Wohnung. Der Brief wurde also nicht persönlich übergeben und nicht via Post versendet. Gilt der Brief mit "in den Flur gelegt" als zugestellt?
10 Antworten
Gilt lt. Mietrecht als "zugestellt", wenn er dort deutlich sichtbar für den Empfänger lag (nicht unter od. hinter dem Schrank versteckt). Hatte einen ähnlichen "Fall", wo so entschieden wurde.
Der "Absender" hatte ja keinen Beleg, aber Zeugen. Es entschied ein Schiedsmann (billiger als Gerichtsverfahren).
Ging das bei dir vor Gericht, oder wer hat das so entschieden?
Briefsendungen sind normalerweise dann zugestellt, wenn sie in den "Machtbereich" des Empfängers gelangen.
Ein Flur, der auch von Dritten benutzt wird, dürfte nicht schon zum Machtbereich des Empfängers gehören. Und schon gar nicht, wenn es einen erreichbaren Briefkasten für den Empfänger gibt.
Also meines wissens nach ist die Beweis Pflicht bei dem Sender des Briefes und nicht beim Empfänger.... Ganz einfach : nicht rechtens, da du nun sagen kannst, dass du diesen Brief gar nicht bekommen hast und somit der Sender es beweisen muss das du diesen erhalten hast...
Das kann er nur mit einem einschreiben nachweisen.
Willst du die Kündigung akzeptieren oder nicht? Ansonsten siehe http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/zugang-der-kuendigung.html
Zitat aus obiger Seite:
Die Berechnung der Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung (§§ 130-132 BGB).
Bei einem Kündigungsschreiben handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Mit Zugang der Willenserklärung, also des Kündigungsschreibens, wird
diese rechtswirksam (BGH Urt. v. 28.01.1993 – IX ZR 259/91). Eine
Willenserklärung gilt gemäß § 130 Abs. 1 BGB als zugegangen, „wenn
sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter
normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung
Kenntnis zu nehmen“ (BGH Urt. v. 13.02.1980 – VIII ZR 5/79).
Fazit aus Laiensicht: ein klares Jain. ;-)
Ich weiß, dass man, wenn man beispielsweise im Urlaub ist, dazu verpflichtet ist, trotzdem den Briefkasten zu leeren oder jemanden damit zu beauftragen. Weil "ich habe nicht in den Briefkasten gesehen" keine Ausrede ist. Dieser Pflicht bin ich nachgekommen. Nur habe ich eben nicht in der Wohnung nachgesehen...
Ich habe das zuerst nicht als Wohnungs-Flur verstanden, sondern als Hausflur. Und der wäre nun mal einer der schlechtesten Orte.
Aber okay *schäm*, es ging um einen Untermieter. Dann passt das. Vielleicht sollte ich doch mal bei der VHS ... ;-)
Das lässt natürlich viel Interpretationsspielraum :)
Grundsätzlich gilt die Kündigung als zugestellt, wenn sie Dir vor die Tür gelegt wird. Sie ist dann nämlich so in Deinen Machtbereich gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Dies gilt unter normalen Umständen selbst dann, wenn Du im Urlaub bist. Dies kann der Absender nämlich im Regelfall nicht erahnen.
Anders verhält es sich aber hier: Dein Mitbewohner wusste wohl, dass Du nicht anwesend, sondern für mehrere Wochen weg bist. Dein Mitwohner hätte die Kündigung zumindest in den Briefkasten werfen müssen. Die Kündigung dürfte daher erst im Moment Deiner Rückkehr als zugestellt gelten.
Fazit aus Laiensicht: Ein klares "Ja". Wie könnte ein Brief noch sicherer in den Empfangsbereich gelangen, als ihn in den Flur zu legen, wo der Vermieter drüber fallen muss.
Ein Briefkasten kann geknackt werden. In die Wohnung müßte schon eingebrochen werden.