Gewalt, wenn Eigentum angefasst wird?

7 Antworten

§ 859 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

§ 858 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

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Es hat Grenzen, aber grundsätzlich gesteht das Gesetz dem Besitzer dieses Recht zu.

In Deutschland wäre der Eigentümer wegen Körperverletzung Dran !

Er hätte ja auch die Polizei rufen können!

In Amerika ist viles anders als in Deutschland ! In Amerika ziehen die cops viel zu schnell die Waffe und erst recht wen es da nicht um einen weißen geht!

Da wird man schon erschossen wen man auf einen Rassen tritt und nicht versteht was andere sagt!

Da kann jeder eine Waffe haben !

In Deutschland braucht man dafür einen Waffenschein und die Möglichkeit sie sicher unterzubringen!

Ist unverhältnismäßig gegenüber der vorliegenden "Bedrohung", somit keine Notwehr und damit strafbar -> Körperverletzung....

Boobieparadisz 
Beitragsersteller
 27.12.2020, 18:00

Weißt ob das in Amerika vll. anders ist?

Orothred23  27.12.2020, 18:01
@Boobieparadisz

Nein, das amerikanische Strafrecht kenne ich nicht....

Hilf mir mal. Das Berühren fremder Gegenstände ist nicht strafbar. (Man hätte bestenfalls einen Unterlassungsanspruch. Der aber wäre Zivilrecht.)

Also gibt es auch kein Notwehrrecht. Damit ist schon das Schubsen eine Straftat.

Von daher verstehe ich die Frage nicht.

AnglerAut  27.12.2020, 18:40

Lies doch mal §§ 859 I und 858 I BGB durch. Grundsätzlich gibt es das Recht sich hier zu wehren.

NonNam  27.12.2020, 18:43
@AnglerAut

Mir schon klar. "Frage war "Gewalt, wenn Eigentum angefasst wird?" Es geht also ums Anfassen. So hatte ich das verstanden. Das reine Anfassen rechtfertigt aber meiner Meinung nach keine Notwehr. Oder habe ich das alles flasch verstanden?

AnglerAut  27.12.2020, 18:51
@NonNam

§ 858 verlangt für verbotene Eigenmacht nur eine Besitzstörung, die ist durch dauerhaftes/wiederholtes Anfassen gegeben. Und § 859 erlaubt im Falle einer verbotenen Eigenmacht die Anwendung von Gewalt.

NonNam  27.12.2020, 18:57
@AnglerAut

Darf ich Dir widersprechen? Hat zwar nur anekdotische Evidenz, aber wir haben diesen Fall vor ein paar Jahren mal gehabt. Ein "idiotischer" Nachbar stellte sein E-Fahrrad immer so für die Haustür, das niemand sinnvoll rein- und rauskam. Ich stellte es jeweils zur Seite. Wir stritten uns. Gingen dann zur Polizei. Die wollte die Anzeige/Strafantrag nichtmal annehmen, weil sie keine Straftat sahen.

Hättest Du zufällig ein Urteil für mich?

AnglerAut  27.12.2020, 19:00
@NonNam

Ich schaue gleich mal in die Kommentare. Aber deine Geschichte widerspricht meiner Aussage nicht. Das Anfassen ist keine Straftat, aber wenn man jemanden dabei erwischt, darf man selbst handeln.

Boobieparadisz 
Beitragsersteller
 27.12.2020, 18:37

Hey vll. stellen die Leute ja Fragen.... weil sie die Antwort und Rechtslage nicht schon vorher kennen, was hälst du denn davon? Komische Leute, was?

Verstehe die Antwort nicht.

Bist doch der Erste, der Anzeige erstattet, wenn jmd. deinen Kram anfasst.

Oder dir greift jmd. an die Brüste und du sagst : "Ohje, da ich stelle nächste Woche mal lieber einen Unterlassungsanspruch"

Man hat zwar durchaus einen Anspruch sich sein Eigentum zurückzuholen, jedoch muss die Gewalt immer verhältnismäßig sein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung