Gesetz gegen Gewinnspiel-verarsche (YouTube!)

5 Antworten

Ich hatte mal ein Paket Bücher gewonnen. Der Gewinnspiel-Leiter hatte sich bei mir gemeldet, ich hab ihm meine Adresse genannt und dann kam von ihm NICHTS mehr.

Ich habe versucht Kontakt aufzunehmen, ein anderer Gewinner ebenso - wir haben dann auch untereinander Kontakt aufgenommen - doch kein Erfolg. Der YouTuber hatte dann seinen Kanal aufgelöst und war verschwunden. Wir hatten aber Glück noch sein privates FB gefunden und ihm dann klar gemacht, das er solche Aktionen nicht bringen kann und das er gegen Gesetze verstößt. Erst hat er sich stur gestellt und gemeint, er habe die Pakete bereits abgeschickt und das beide unterwegs wohl verloren gegangen seien. Da er aber keinerlei Beweise aufbringen konnte, um seine Behauptungen zu untermalen, haben wir schlussendlich ihn vor die Wahl gestellt. Entweder verschickt er das Paket wozu er verpflichtet ist oder wir erstatten Anzeige und in den von Novos zitierten Gesetz vorgelegt haben. Er entschied sich die Pakete doch noch abzuschicken...

Die schönsten Gesetze nützen recht wenig, wenn die Handhabe fehlt, sie durchzusetzen. Wenn der Anbieter eines Gewinnspiels in einem Briefkasten auf den Cayman Islands wohnt, kannst du nicht wirklich viel unternehmen.

JA! die Leuts wollen nur Likes sonst nix

ShadownHDx  01.01.2014, 12:43

Es gibt YouTuber die die Gewinne auch wirklich an den Gewinner schicken wie z.B die großen [Alberto, CommanderKrieger usw..]

EisPower 
Beitragsersteller
 12.01.2014, 11:37
@ShadownHDx

Mein Bruder hat was von CK gewonnen! :) Und des iss auch angekommen.. ^.^ Zwar erst nach 2Monaten wegen sachen von EA aber es iss da! :)

spätestens wenn der Teilnehmer eine Gewinnbenachrichtigung erhält, besteht eine verpflichtung gem. § 661a BGB-D resp. Art. 8oR-CH, den entsprechenden Preis zu leisten. Ob schon vorher ein Anspruch entsteht, etwa wenn der Gewinner ausgelost wurde, kann nicht eindeutig beantwortet werden. An einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt es. Allerdings stellt es einen wettbewerbsverstoß nach Nr. 20 Anhang zu § 3 Abs. 3 uwG dar, wenn Gewinnspiele angeboten werden, obwohl keine Gewinne ausgegeben werden. Ebenfalls ein wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn nach Nr. 17 Anhang zu § 3 Abs. 3 uwG eine Gewinnbenachrichtigung erfolgt, obwohl ein Gewinn tatsächlich nicht existiert. http://br-news.ch/wp-content/uploads/2013/07/leitfaden_gewinnspiele_2012.pdf

Das ist Betrug - und Betrug ist ein Straftatbestand.