Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen ab dem Verkehrsschild Nr.82?
Hallo liebe Gutefrage-Gemeinde, ich hätte da bezüglich eines Verkehrsschildes eine Frage. Ich bin der Meinung, dass nach dem Verkehrsschild 282 (Alle Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote aufgehoben) eine Geschwindigkeit so viel man will und wie es die Verkehrslage zulässt.
Wie schnell darf man ab dem Verkehrsschild 282 das weiße, runde Schild mit den 3 schrägen Strichen jedoch wirklich fahren ? Gilt danach die Richtgeschwindigkeit da alle anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgehoben sind und die Richtgeschwindigkeit ja die "empfohlene" Geschwindigkeitsbegrenzung ist. Oder dürfte man theoretisch auch mal 200-250 km/h fahren, solange die Verkehrslage es zulässt. Also dürfte man so schnell wie man möchte fahren solange man keinen behindert und der Verkehr es zulässt ?
Ich bin da etwas verwirrt, ich hab da zwar meine eigene Vermutung, das würde ich aber gerne hier nochmal erfragen wollen smile.gif. Es schadet ja nicht, wenn man bestimmte Regeln sich nochmal verinnerlicht smile.gif
Für die, die nicht gerade darauf kommen, wie das Verkehrsschild 282 nochmal aussah, hier ein Link zum Foto des Verkehrsschildes:
Vielen dank schonmal im vorraus, und liebe Grüße, TFlash.
3 Antworten
Ab dem Verkehrschild sind alle Beschränkungen aufgehoben. Auf der Autobahn darfst Du dann so schnell fahren wie Du willst, auf der Landstrasse 100 kmh. Trozdem ( was Du wahrscheinlich meinst) kann Dir ,bei einem Unfall, eine Teilschuld angelasstet werden. Nur weil Du z.B. 260 kmh fahren kannst und darfst, musst Du Dich auch nach den anderen Verkehrsteilnehmern richten.
vergiss die richtgeschwindigkeit, das ist eine reine empfehlung, an die sich niemand halten muss.
allerdings versuchen sie auf schnellere fahrer druck auszuüben: wenn du bei höherer geschwindigkeit schuldlos in einen unfall verwickelt wirst, dürfte dir eine teilschuld zu gesprochen werden.
annokrat
Bei der Haftungsfrage kommt es nicht nur auf die Schuld der Beteiligten an. Grundsätzlich viel bedeutender ist die schuldunabhängige Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges wegen der Gefahr, die ein Kraftfahrzeug allein aufgrund seiner Inbetriebnahme darstellt (sogenannte "Betriebsgefahr"). Diese Haftung ist in § 7 Abs. 1 StVG geregelt.
Die Schuldfrage erlangt erst dann Bedeutung, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird. Dann nämlich (aus § 17 Abs. 1 StVG)
hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Das gilt gemäß § 17 Abs. 2 StVG auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
Der Umfang des zu leistenden Schadens hängt also zum einen von der Schuld der Beteiligten ab, zum anderen aber auch von den Umständen, unter denen es zu dem Schaden kam. Während unter "normalen" Umständen die Betriebsgefahr hinter die jeweilige Schuld der Fahrzeugführer zurücktritt und sich somit nicht auf die Haftungsquote auswirkt, gilt das bei deutlich höheren Geschwindigkeiten als der Richtgeschwindigkeit nicht mehr. Dann spielt die mit steigender Geschwindigkeit sich erhöhende Betriebsgefahr eine zunehmende Rolle.
War also ein Unfallbeteiligter mit höherer Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit unterwegs, dann haftet der Halter dieses Fahrzeuges allein aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr auch dann zum Teil mit, wenn der Fahrzeugführer an dem Unfall gar keine Schuld trägt.
Dazu aus dem Tenor eines Urteils des OLG Nürnberg vom 09.09.2010 (Aktenzeichen: 13 U 712/10):
Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück.
Das Verkehrszeichen 282 bedeutet: Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.
Nicht aufgehoben werden Gechwindigkeitsbeschränkungen, die sich generell aus der StVO ergeben, z.B. aus § 3 StVO, § 18 StVO, 9. Ausn.VO zur StVO .
Schuldlos ist man dann nicht, denn oft wäre ein solcher Unfall vermeidbar wenn man annähernd mit ähnlicher Geschwindigkeit wie die anderen Verkehrsteilnehmer gefahren wäre.