Frage bezüglich der Buchhaltung von Versandkosten!

5 Antworten

Hallo, ich begründe es einmal mit §§.

UStG § 3 Nr. 11 Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

Übersetzt heißt das: Wird die DHL in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt die DHL dabei im eigenen Namen, jedoch für die Rechnung eines Unternehmens, gilt diese Leistung als an die DHL und von der DHL erbracht. Die Leistung der DHL (Porto, Dienstleistung/Versand) ist für den Endverbraucher Ust-frei.

UStG § 1 (1) Satz 1 steuerbar trifft zu, also steuerpflichtig

UStG § 4 Umsatzsteuergesetz Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen:

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: die folgenden Umsätze: 8.i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;

UStG §10 (1) Satz 6: Der Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt , gehören nicht zum Entgelt.

Abweichend hiervon: Weist die Rechnung „Porto- und Versandkosten“ aus, dann wird das Porto durch die Dienstleistung „Versand“ von der Nebenleistung zur Hauptleistung und muss mit Umsatzsteuer berechnet werden. In reinem Porto jedoch ist keine Dienstleistung des Unternehmens enthalten und somit ist keine Nebenleistung entstanden.

Würde man das Porto mit in den Umsatz rein nehmen, dann hätte man einen Cashflow von 8,90 Euro. Nimmt man das Porto nicht mit rein, dann liegt der Cashflow bei 10,00 Euro. Eine Firma, die also den Umsatz der DHL zu ihrem Umsatz reinrechnet, diese arbeitet ins Minus - hat Verlust. Außerdem würde das Bruttoinlandsprodukt zweifach ausgewiesen werden. Die DHL würde die 6,90 Euro Porto für ihren Umsatz ausweisen und der Unternehmer würde das Porto ebenfalls in seinem Unternehmen als Umsatz ausweisen. Eine Leistung kann aber nur einmal erbracht werden. -- Außerdem ist die Umsatzsteuer aus dem DHL Umsatz kein durchlaufender Posten, weil keine Vorsteuer geholt werden konnte. Diese DHL Umsatzsteuer wäre also reine Betriebsaufwendung für den Unternehmer.

Lösung: umsatzsteuerfrei Das Porto ist kein steuerpflichtiges Entgelt aufgrund der Befreiung aus § 4 und der Bemessung aus § 10 UStG.

Man bucht das Porto als Eingang Bank und Ausgang Bank. Es ist kein Umsatz. Es ist auch keine Nebenleistung, welche zu einer Hauptleistung werden könnte, da diese sonstige Leistung der DHL gehört.

Natürlich macht es der Volksmund falsch. Ich hatte jetzt Steuerprüfung und habe mich auch mit dem Prüfer auseinander gesetzt. Mit mir macht er das nicht. Hier kann er diese verarschen, welche das tun, was er verlangt. Für mich gilt das Gesetz. Und ich habe Recht.

FordPrefect  10.02.2012, 10:51

Langer Text, leider inhaltlich völlig falsch.

A) Der Unternehmer, der die Ware versendet, erhebt einen Aufschlag auf den Warenpreis für Porto und Versand. Er verkauft ja keine Briefmarke, sondern erbringt eine Nebenleistung. Diese teilt das Schicksal der Hauptleistung (R 29 UStR 2008). Diese Vorgehensweise ist rechtlich zwingend, schlüssig, und entspricht auch der täglichen Praxis.

B) Die Versandkosten könnten als Durchlaufender Posten angesehen werden, handelte es sich beim Unternehmer z.B. um eine Agentur, und würde der Versand namens und auf Rechnung Dritter erfolgen. Das ist hier aber nicht zu erkennen, da der Versender ja gerade nicht auf Rechung und im Namen eines Dritten agiert. Siehe dazu die entsprechende Klarstellung der OFD Hamburg aus 1997. Fast wortgleich siehe dazu auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe Stuttgart , S-7200 / 12, vom 5.3.2001.

C) Niemand hat behauptet, Porto sei ein steuerpflichtiges Entgelt. Das kann schon deswegen nicht sein, weil auf jedem Beleg der Deutschen Post AG die UST-Freiheit direkt und unmittelbar nachzulesen ist. Der Versender erbringt aber eine Sonstige Leistung, im Rahmen derer er die Kosten für den Versand - und hier natürlich auch und gerade die Portoaufwendungen - weiterberechnet.

Ich hatte jetzt Steuerprüfung und habe mich auch mit dem Prüfer auseinander gesetzt. Mit mir macht er das nicht.

Klar, warum auch. Ist ja nur ein Prüfer - was weiß der schon.

Hier kann er diese verarschen, welche das tun, was er verlangt. Für mich gilt das Gesetz.

Stimmt.

Und ich habe Recht.

Nein.

user2044  10.02.2012, 12:14
@FordPrefect

Hallo,

zu A): Porto und Versand sind 2 Leistungen. Der Versand macht nicht der Unternehmer, sondern die DHL. Steht Porto und Versand auf der Rechnung, dann ist es Ust-pflichtig. Dies habe ich aber aufgeführt. Der Versand ist eine sonstige Leistung der DHL. Wie bitte soll die Ware zum Kunden kommen?

zu A): Umsatzsteuerrichtlinien gibt es nicht mehr. Es gibt noch einen Anwendungserlass zu § 29. § 29 Umstellung langfrisiger Verträge hat nichts mit unserem Fall hier zu tun. § 29 aufzuführen macht hier keinen Sinn.

Wenn man auf die Rechnung nur Porto hinschreibt und diesen Betrag nicht erhöht, dann entsteht auch keine Nebenleistung/Leistung vom Unternehmer. Das Porto ist und bleibt in der Rechnung des Unternehmers umsatzsteuerfrei. Nur umsatzpflichtige Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer nach §1.

FordPrefect  10.02.2012, 13:29
@user2044

Nein. Dem steht explizit der seinerzeitige Anwendungserlass Abschnitt 185 UStR entgegen, in dem es wörtlich heißt:

(21) 1 Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden. 2 Soweit Kosten für Nebenleistungen, z. B. für Beförderung, Verpackung, Versicherung, besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. 3 Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, z. B. nach dem Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen.

(Quelle: http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResult?query=QryArchiveDetail&requestid=archivdetail&queryparam.po_archive.ioid=584818&queryparam.po_archive.versionnum=1 )

Dies deckt auch und gerade die Portofrage ab. Wäre selbiges nicht USt-behaftet, würde sich auch die Frage der Aufteilung nach Zuordnung zu den Waren nicht stellen.

user2044  10.02.2012, 13:53
@FordPrefect

Wenn der Unternehmer selber befördert, dann trifft dies sicherlich zu, dann ist es eine Leistung von ihm. Aber der Unternehmer befördert nicht. Der Unternehmer sendet die Ware i. A. des Kunden dem Kunden zu. Der Absender des Pakets schließt mit der DHL einen Vertrag ab. § 32 UStD sagt nur etwas über die Aufschlüsselung ohne Auswirkung. § 20 und § 21 sind hiermit auch nicht in Verbindung zu bringen. Abschnitt 185 kann stehen, wo es will. Es geht um die korrekte Ausstellung der Rechnung.

FordPrefect  10.02.2012, 14:17
@user2044

Nein. Du liegst schlichtweg falsch. Geh zum nächstgelegenen FA und lass es Dir dort aufdröseln. EOD.

user2044  10.02.2012, 21:29
@FordPrefect

Nein, in meiner Rechnung steht Porto. Oben die Waren unten das Porto. Ich verkaufe also amtliche Wertmarken. Und Umsätze mit amtlichen Wertmarken sind umsatzsteuerfrei. Was ich mit meiner Ware und der Wertmarke mache, das ist mein Problem. Wenn ich zu Aldi gehe, dann kaufe ich auch für 7% und 19% ein. Hier gibt es auch keine Anpassung zu einem einheitlichen Steuersatz. Ich verkaufe also nur Ware und keine Dienstleistung, somit kann die eine Ware völlig unabhängig von der anderen Ware sein. Jede Ware hat ihren separaten Umsatzsteuersatz. Die Nebenleistung zur Hauptleistung (Anpassung zu einem einheitlichen Steuersatz) tritt nur ein, wenn die eine Ware abhängig von der anderen Ware ist, wenn die Ware damit vervollständigt wird, oder beim Kaffee to go z. B.

user2044  11.02.2012, 06:20
@FordPrefect

Wenn der Versand in den Räumlichkeiten meines Betriebes stattfindet, dann findet eine Nebenleistung statt. Dies ist hier nicht der Fall. In meinen Räumlichkeiten findet nur der Verkauf von Ware (19% oder 7 %) und der Verkauf von amtlichen Wertmarken statt. ---- Es steht ja auch nicht drauf, dass ich meine Ware in einen Karton verpacke und dann umhertrage. Nur wenn ich selber noch so eine Dienstleistung anbiete, dass ich die Verpackung meiner Ware bezahlt haben will, dann sollte ich dies meinem Kunden berechnen. --- Viele Leute schreiben auf die Rechnung, dass sie Porto (5,80 + 19% Ust) gekauft hätten. Die Marke kostete den Unternehmer aber in Wirklichkeit 6,90 Euro bei der Post. Somit sollte dies verboten sein, wenn man grundsätzlich unter Einkaufswert verkauft. Der Unternehmer würde somit nicht mehr gewinnerzielend arbeiten und sollte hierdurch seine Unternehmereigenschaft verlieren. Ein Finanzamt, welches behauptet, dass der Unternehmer verlusterzielend zu arbeiten hat, das gehört geschlossen.

FordPrefect  13.02.2012, 16:14
@user2044

Nein, in meiner Rechnung steht Porto. Oben die Waren unten das Porto. Ich verkaufe also amtliche Wertmarken

Das wäre Betrug. Denn dazu müsstest Du die Wertmarken unverbraucht dem Käufer zustellen; nur in diesem Fall wäre der Verkauf USt-frei. Das aber tust Du nicht.

Wenn ich zu Aldi gehe, dann kaufe ich auch für 7% und 19% ein. Hier gibt es auch keine Anpassung zu einem einheitlichen Steuersatz.

Völliger Blödsinn. Verkaufst Du Ware mit unterschiedlichen MWST-Sätzen, und wird selbige Ware versandt, dann musst Du sogar die USt auf das Porto im Verhältnis der unterschiedlich MWST-behafteten Waren verrechnen. Da bei einem Kauf mit Versand die Zusendung zwingend eine Nebenleistung darstellt) (anders hätte der Käufer die Ware ja nicht gekauft!), ist selbige USt-pflichtig. Punkt. Es ist mir auch völlig gleichgültig, welche abstrusen Konstrukte Du noch hervorkehrst - spätestens bei der nächsten USt-Prüfung fliegt Dir das um die Ohren, und Du darfst die gesamte unterschlagene USt nachzahlen.

FordPrefect  08.04.2013, 17:54
@user2044

Nachtrag:

Viele Leute schreiben auf die Rechnung, dass sie Porto (5,80 + 19% Ust) gekauft hätten.

Viele Leute parken falsch. Das macht es auch nicht richtig.

Die Marke kostete den Unternehmer aber in Wirklichkeit 6,90 Euro bei der Post.

Richtig. Nur als Weiterberechnung (und genau das ist der häufig anzutreffende Fehler) muss der Unternehmer hier USt aufschlagen, auch wenn er selbst keine VSt bezahlen musste. Das genau besagt nämlich der oben zitierte Abschnitt 185 UStR.

Somit sollte dies verboten sein, wenn man grundsätzlich unter Einkaufswert verkauft.

Ein Unterwertverkauf ist nur bei marktbeherrschenden Unternehmen rechtswidrig (§ 20 Abs. 4 GWB). Zudem findet hier kein Unterwertverkauf statt, sondern ein Verstoß gegen das Umsatzsteuergesetz.

Ein Finanzamt, welches behauptet, dass der Unternehmer verlusterzielend zu arbeiten hat, das gehört geschlossen.

Blafasel.

kenne das System nicht. Vorsteuer kannst du nur geltend machen wenn du Umsatzsteuerpflichtig bist, ansonsten verbuchst du diese auch als Einnahme.

jockl  09.02.2012, 12:22

Hmm, wenn MwSt. ausgewiesen wird, incl. besagt das auch schon, dann muss die MwSt. getrennt verbucht werden.

guterwolf  09.02.2012, 13:11
@jockl

kann er aber doch nur machen wenn er Umsatzsteuerpflichtig ist. Ansonsten kann er keine berechnen.

Das Umsatzsteuergesetz sagt zu Dir in diesem Fall:

Entgelt ist alles was Du erhältst, abzüglich der Umsatzsteuer.

Du erhältst insgesamt 24 Euro, darin sind 19% Umsatzsteuer enthalten, egal ob Du sie ausweist oder nicht.

Der Nettoumsatz ist also 20,19 Euro und die Umsatzsteuer beträgt 3,81 Euro.

Die Buchung wäre meines Erachtens:

Forderung oder Geld 24 Euro

an

Umsatzsteuer 3,81 Euro

Warenverkauf 16,81 Euro

Lfd. Geschäftsbetrieb 3,38 Euro

Welche Vorsteuer sind denn bei den Versandkosten angefallen ? Wenn aber in den Versandkosten MwSt. enthalten sein sollten, muss der Anteil abgeführt werden. Wenn man über Ebay öfter tätig ist sollte man die Versandkosten auf jeden Fall buchhalterisch getrennt ausweisen.

FordPrefect  09.02.2012, 12:40

Welche Vorsteuer sind denn bei den Versandkosten angefallen ?

Irrelevant. MWST-pflichtig ist der Versand für den Endkunden in jedem Fall, sofern der Verkäufer nicht zu § 19 UStG optiert hat..

guterwolf  09.02.2012, 13:13
@FordPrefect

und das verrät er uns nicht....:-)

FordPrefect  09.02.2012, 13:17
@guterwolf

Das wäre ja auch zu einfach... ;-))

guterwolf  09.02.2012, 12:24

vorausgesetzt man ist Umsatzsteuerpflichtig bzw. hat dafür optiert...ansonsten kann man weder USt berechnen noch Vorsteuer geltend machen .

Außerdem wurde die Frage gestern schon ausführlich beantwortet.

jockl  09.02.2012, 14:51
@guterwolf

Wenn 20 € incl. 19% MwSt. ausgewiesen werden, dann ist Umsatzsteuerpflicht gegeben oder es darf keine MwSt. ausgewiesen werden.

Grundsätzlich liegst Du richtig; Du musst auf den Versand MWST erheben, selbst wenn Du auf das Porto keine VSt. gezahlt hast (ich gehe dabei davon aus, dass Du § 19 UStG nicht anwendest). Stichwort: Nebenleistung folgt Hauptleistung. Sofern Du regelmäßig via Ebay Artikel im Versand verkaufst, würde ich für die Versandkosten ein eigenes Buchungskonto erstellen, um den Warenumsatz klarer darstellen zu können. Dann ist es letztlich einfach eine Splittbuchung; auf das Erlöskonto für die Waren kommt der VK-Preis des Artikels, auf das für den Versand die Versandkosten. NB.: Solltest Du auch Artikel mit 7% oder zu andren Steuersätzen verkaufen, wird es kompliziert. Aus Vereinfachungsgründen wäre hier m.E. anzuraten, generell den Versand mit 19% abzurechnen, solange auch nur 1 Artikel mit 19% MWST im Kauf enthalten ist. Streng genommen müsstest Du sonst die Versandkosten anteilig mit 7% und 19% berechnen.