Falsche Marke bei Ebay Kleinanzeigen erhalten?

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Nein, muss er nicht 0%

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Die rechtlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag ist klar und unmissverständlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Gut zu wissen:

Durch den Kaufvertrag alleine wird kein Eigentum übertragen. Der Käufer erwirbt zunächst lediglich den Anspruch auf Übereignung einer Kaufsache, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Das heißt: Wenn der Verkäufer den Artikel nicht wie vereinbart liefert, muss er im Rahmen der Nacherfüllung, innerhalb einer gesetzten Frist den richtigen Artikel nachliefern.

Verläuft diese Frist ergebnislos, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen!

Der Käufer kann sich den Artikel z.B. bei einem anderen Händler kaufen. Muss er dann einen höheren Preis bezahlen, muss der 1. Verkäufer den Differenzbetrag als Schadenersatz an den Käufer zahlen.

Angebliches Silber-Service versteigert: 450 Euro Schadenersatz

Wenn ein Verkäufer in einer Online-Versteigerung falsche Angaben über seine Ware macht, kann er zu Schadenersatz verpflichtet werden. Der Schadenersatz kann dabei wesentlich höher ausfallen als der Betrag, den der Käufer für die Ware bezahlt hat. Das entschied das Landgericht Frankfurt in einem Zivilverfahren (Aktenzeichen 2-16 S 3/06).

In dem Rechtsstreit ging es nach Mitteilung des Gerichts um den Wert eines Teeservices, das ein Käufer in einer Online-Versteigerung für 30,50 Euro erworben hatte. Das ersteigerte Teeservice war allerdings nicht aus Silber, wie in der Beschreibung versichert. Der Käufer forderte 450 Euro Schadenersatz, den ihm das Gericht auch zubilligte. Die Rückgabe des Geschirrs und die Erstattung des Kaufpreises hatte der Käufer abgelehnt.

Die ganze Geschichte findest du hier:

https://www.teltarif.de/arch/2007/kw14/s25544.html

Fazit: Die Rechte des Käufers sind vielfältig. Doch leider kennen die wenigsten ihre Rechte und geben sich damit zufrieden, ihren Kaufpreis erstattet bekommen zu haben.

Wenn der Verkaeufer einen anderen Artikel als den vereinbarten liefert (also auch eine andere als die vereinbarte Marke), erfuellt er damit nicht den Kaufvertrag. Du hast dann also weiterhin einen Anspruch auf Lieferung des Artikels, ueber den ihr einen Kaufvertrag habt.

Ihr koennt euch natuerlich auch anders einigen, z.B. auf einen Preisnachlass. Das geht aber nur, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.

Das kommt darauf an, wie der Verkäufer den Artikel angeboten hat. Wenn er keine bestimmte Marke angegeben hat und du nur davon ausgegangen bist, dass es die Marke xy ist, ist das eben dein Problem.

Wenn der Verkäufer im Text stehen hatte "ähnlich wie Marke xy" ist das ebenfalls legitim.

Hat der Verkäufer aber einen Markennamen genannt und du stellst fest, dass es sich nicht um die genannte Marke handelt, darfst du dein Geld zurück verlangen, auch dann wenn der Verkäufer darauf hinweist, dass Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen sind.

missmarple17 
Beitragsersteller
 08.02.2021, 11:07

Wenn er keine bestimmte Marke angegeben hat und du nur davon ausgegangen bist, dass es die Marke xy ist“

Nein, natürlich nicht. Die Marke war explizit angegeben.

Ja, er sollte es zurücknehmen

§ 434 BGB: Es ist in diesem Fall ein Sachmangel, da die Ware nicht so ist wie vereinabrt.

§ 437 BGB: Dort kannst du deine Rechte nachlesen.

Ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt ist egal.

missmarple17 
Beitragsersteller
 08.02.2021, 11:09

Bei Privatverkauf ist doch die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, also muss er es somit nicht zurücknehmen?!

Callidus89  08.02.2021, 11:20
@missmarple17

Nene. So einfach ist es nicht. Dann könnte ich dir ja auch einen als echt beworbenen Goldbarren für 1000 € verkaufen, dir aber nur ein Stück goldene Pappe in Form eines Goldbarrens zuschicken und hinterher sagen: "Oh tut mir leid. Ja der Goldbarren hat einen Sachmangel. Aber ich bin Privatverkäufer, also hast du Pech gehabt."

An ein anders Wort für Sachmängelhaftung ist Gewehrleistung. Die kann ein privater Verkäufer natürlich ausschließen. Dafür müssen dem Käufer aber auch alle Mängel mitgeteilt werden. Ansonsten liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vor, der nichts mit Gewehrleistung zu tun hat.

Ja, er sollte es zurücknehmen

ja, das hat nichts mit Sachmangel zu tun -- wenn die Marke explizit angegeben war bzw. auf einem Foto deutlich zu sehen war, und jetzt was ganz anderes kommt.