EU-Zeichen auf Kennzeichen "zukleben" - Ist das legal?
Hey. Meine Frage ist: Ist es legal, das EU-Zeichen "Sternenkreis" auf dem Nummernschild in X-Form zu zukleben? Auf dem Bild ist das zu sehen.
15 Antworten
Ein Numemrnschild darf weder verändert noch in irgendeiner Form verdeckt sein. Dreck und Klebeband verdecken das Kennzeichen, sind also illegal. Irgendwelche Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
Außerdem könnte man wenn man das ganze Blaue abdeckt auch ein Saisonkennzeichen (Gelber Streifen) manipulieren! Daher gehe ich davon aus daß auch der Blaue eigentlich nichts sagende Bereich "heilig" ist.
Also dürfte das ganz und gar nicht legal sein!
Dürfte, könnte, sollte ... Einfach Klappe halten wer nix weiss kann
Sehr ausführliche Antwort. Danke =)
Es gibt auch noch die Möglichkeit ein Nummernschild wie früher, ohne EU Sterne anzubringen. Dann benötigt man für den Grenzübertritt aber ein D Kennzeichen. Es gibt auch heute noch auf dem Land viele Fahrzeuge, wo Opa seinen Audi 100 pflegt und hegt und eben noch mit den alten Kennzeichen, ganz legal, EU-Kennzeichen ist keine Vorschrift, herumfährt. Ich bin auch nicht davon überzeugt das es verboten ist die EU Sterne abzukleben, da das Kennzeichen weiterhin uneingeschränkt sichtbar bleibt.
Bei dem Zeichen handelt es sich um ein Hoheitszeichen. Die Verunstalltung des Hoheitszeichens stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar.
Sry kann es leider nicht erkennen. Aber soweit ich weis, haben wir in der Fahrschule beigebracht bekommen, dass es grundsätzlich verboten ist etwas auf das Nummernschild zu kleben.
Ja, das darf man ohne Probleme Zu,-Überkleben Entfernen
Staatsanwaltschaft Bielefeld Akt.:Zeichen 46 JS 39/10
Zitat: Letztlich wurden nur ein dekorative Element (EU-Flagge) durch ein anders (Reichsflagge) ersetzt. Da die EU-Flagge auf PKW keinen besonderen Bestandsschutz genießt (insb. sind die §§90a und 104StGB nicht einschlägig) und die Reichsflagge kein verbotenes Zeichen ist, an diesem Vorgehen - zumindest strafrechtlich- im Ergebnis nichts auszusetzen.
Ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG scheitert daran, dass die Erkennbarkeit und Festellbarkeit des Kennzeichens unberührt bleibt und es damit schon an der vom Tatbestand geforderten rechtswidrigen Absicht mangelt.
Für eine Urkundenunterdrückung fehlt es schon an der Nachteilszufügungsabsicht.
Zumal auch für OWI oder eher OWIG der Geltungsbereich fehlt. Aber das kann man eh täglich Widerholen